Jagdhunde
Vor dem Kauf eines Jagdhundes sind sich folgende Fragen zu stellen:
- Wozu brauche ich einen Jagdhund? Wie kann ich ihn jagdlich einsetzen?
- Verfüge ich über ausreichende Zeit, um mich über die Haltung und Ausbildung des Hundes zu kümmern?
- Steht mir eine fachliche Unterstützung zur Verfügung?
- Vertragen sich die Lebensumstände mit der Haltung des Hundes?
Im Kanton Schwyz werden die Ausbildungskurse Gehorsam, Schweissarbeit, Apportieren und Erdhunde angeboten. Anlaufstellen sind die Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen
Die Zulassung und der Einsatz der Jagdhunde werden im kantonalen Jagd- und Wildschutzgesetz
Auf der Schwyzer Jagd dürfen nur Jagdhunderassen gemäss FCI (Gruppe 3, 4, 6, 7 und 8) und deren Mischlinge eingesetzt werden. Für Hunde, die ab dem 1. Januar 2024 geboren wurden, wird eine bestandene Ablege- und Gehorsamsprüfung oder eine anerkannte gleichwertige Prüfung vorausgesetzt (§ 33 Abs. 1 JWG und § 31 JWV). Ältere Jagdhunde haben Besitzstandgarantie (§ 66 Abs. 3 JWV). Diese Prüfung muss bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Hundes absolviert werden.
Hochwildjagd
Auf der Hochwildjagd dürfen nur Jagdhunde des Schweisshundepiketts mitgeführt werden (§ 33 Abs. 2 Bst. a) JWG).
Niederwildjagd
Hunde, die ab dem 1. Januar 2019 geboren sind, haben für den Einsatz auf der Niederwildjagd eine AGJ / TKJ anerkannte Spur- und Fährtenlautprüfung abzulegen (§ 33 Abs.2 Bst. b) JWG). Hunde mit Stammbaum sollen die Prüfung bei den jeweiligen Rassenclubs absolvieren (AGJ Prüfungen). Für Hunde ohne Stammbaum organisiert der SKPJV in Zusammenarbeit mit der Fachgruppe Jagdhunde die erforderliche
Für ältere Jagdhunde gilt die Besitzstandesgarantie und somit die Selbstdeklaration des Hundeführers mittels Formular, dass er spur- und fährtenlaut ist.
Vorstehhunde
Auf der Niederwildjagd sind Vorstehhunde zugelassen, sofern sie über eine Vollgebrauchshundeprüfung verfügen und zum Buschieren eingesetzt werden (§ 31a Abs. 2 Bst. b) und Abs. 3 JWV).
Diese Bestimmung gilt nur für Jagdhunde, die nach dem 1. Januar 2024 geboren sind (§ 66 Abs. 3 JWV).
Schneehasenjagd
Auf der Schneehasenjagd sind nur Hunderassen der FCI Gruppe 6 (Laufhunde, Schweisshunde und verwandte Rassen) erlaubt, die eine anerkannte Hasenprüfung bestanden haben (§ 33 Abs. 2 Bst. c) JWG und § 31a Abs. 4 JWV).
Diese Bestimmung gilt nur für Jagdhunde, die nach dem 1. Januar 2024 geboren sind (§ 66 Abs. 3 JWV).
Baujagd
Erlaubt sind die Erdhunderasse und deren Mischlinge. Jagdhunde, die nach dem 31.12.2012 geboren sind, haben eine Bauprüfung der AGJ / TKJ oder eine gleichwertige Prüfung zu absolvieren. Da die Schweiz zurzeit über keine anerkannte Bauanlage für Prüfungen verfügt, wird die «Arbeit mit dem lebendigen Fuchs» nicht geprüft. Die übrigen Fächer sind zu bestehen.
Wasserwildjagd
Mitgeführt oder eingesetzt dürfen nur Jagdhunde mit einem bestandenen Modul «Wasser» der AGJ / TKJ oder einer gleichwertigen Prüfung. Der SKPJV bietet die Prüfung für die Wasserwildjagd im Kanton Schwyz an.