Navigieren im Kanton Schwyz

Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen

Für schwere Motorwagen gilt in der Schweiz ein Nachtfahrverbot von 22.00 bis 05.00 Uhr sowie ein Sonntagsfahrverbot. Ausnahmen sind nur mit einer Sonderbewilligung zulässig.

  • Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Nationalfeiertag (1. August), Weihnachten und am Stephanstag (26. Dezember), wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht.
  • Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 - 05.00 Uhr.

Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:

  • Motorwagen mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht
  • gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen
  • Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht von mehr als 5 Tonnen
  • Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.5 Tonnen mitführen

Welche Motorfahrzeuge vom Verbot ausgenommen sind, wird in Art. 91a VRV geregelt. 

Bewilligungserteilung

Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Ausnahmebewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird.

Anträge für die Erteilung einer Sonderbewilligung sind immer schriftlich einzureichen. Für welche Fahrten eine eine Sonntags- und Nachtfahrbewilligung erteilt werden kann, ist in Art. 92 VRV festgelegt.

Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot werden nur erteilt, wenn die Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.

Gebühren

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