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Qualifikationsverfahren

Das Qualifikationsverfahren steht am Schluss einer Berufsausbildung und ist einerseits im Berufsbildungsgesetz, resp. Berufsbildungsverordnung und andererseits in der Verordnung über die betriebliche Grundbildung des jeweiligen Berufes geregelt. 

Lernende, Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

In der Regel wird Ihnen das Anmeldeformular vom Amt für Berufsbildung oder von den Berufsfachschulen zugestellt. Prüfungsanmeldungen sind, zusammen mit allfälligen Gesuchen, bis spätestens 31. Oktober an das Amt für Berufsbildung zu senden.

Prüfungsanmeldungen

Anmeldeverfahren

  • Personen (Lernende oder Repetenten) mit einem Lehrvertrag eines Lehrbetriebs aus dem Kanton Schwyz:
    Die Anmeldung muss vom Lehrbetrieb im kantonalen Lehrbetriebsportal vorgenommen werden.
  • Personen mit einer Zulassung zum Qualifikationsverfahren nach Art. 32 BBV des Kantons Schwyz:
    Sie erhalten das Anmeldeformular per Post.
  • Repetenten ohne Lehrvertrag, sofern Sie das letzte Lehrverhältnis im Kanton Schwyz hatten:
    Sie erhalten das Anmeldeformular per Post.
  • Personen mit einem Lehrvertrag eines Lehrbetriebs aus einem anderen Kanton:
    Für Sie gilt das Anmeldeverfahren Ihres Lehrvertragskantons oder Ihres Zulassungskantons (Nachholbildung für Erwachsene nach Art. 32 BBV).

Berufsspezifische Beiblätter zur Prüfungsanmeldung

Nachteilsausgleich

Gemäss Berufsbildungsverordnung, Art. 35, Abs. 3, kann auf Grund einer Behinderung ein Nachteilsausgleich in Form von Zeitgutsprachen und/oder Hilfsmittel gewährt werden. 

Prüfungstermine

Kandidatinnen und Kandidaten mit Schulort Kanton Schwyz erhalten im Frühjahr des Prüfungsjahres die Prüfungsdaten (Prüfungsaufgebot) per Post zugestellt. Der Lehrbetrieb erhält eine Kopie des Aufgebots.

Experten

Expertinnen und Experten stehen während den Qualifikationsverfahren unter der Verantwortung des Kantons Schwyz. Sie haben sich an die entsprechenden Weisungen der Kommission für Qualifikationsverfahren zu halten. Neue Expertinnen und Experten werden durch die Chefexperten und/oder Berufsverbände vorgeschlagen und durch die Kommission für Qualifikationsverfahren jeweils im März und November gewählt. 

Expertenkurse

Interessieren Sie sich für Expertenkurse?  Beachten Sie bitte, dass Sie vorgängig als Experte / Expertin gewählt sein müssen.

Expertenentschädigung

Die Expertenentschädigung richtet sich nach der kantonalen Personal- und Besoldungsverordnung und den Weisungen der Kommission für Qualifikationsverfahren.

Experten-Forum

Qualifikationsverfahren nicht bestanden

Wenn Sie die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten Sie von der Prüfungsbehörde per Einschreiben den Prüfentscheid zugestellt. Darin enthalten sind die Prüfungsergebnisse und Hinweise zur Wiederholung sowie über den einzuschlagenden Rechtsweg, falls das Ergebnis angefochten werden soll.

Akteneinsicht

Damit Sie sich auf die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens optimal vorbereiten können, empfehlen wir Ihnen, eine Akteneinsicht zu beantragen. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit uns in Verbindung.

Prüfungswiederholung

Die Lehrabschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung findet in der Regel im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfungstermine (Sommer) statt.

Bei einer Prüfungswiederholung müssen nur die ungenügenden Qualifikationsbereiche wiederholt werden. Unter Einreichung eines schriftlichen Gesuchs kann auch die gesamte Prüfung wiederholt werden.

Anmeldung zur Repetition

Für die Anmeldung zur Repetition sind Sie verantwortlich, sofern Sie keinen Lehrvertrag mehr haben. 

Duplikate

Sollten Sie Ihren Notenausweis und/oder das Fähigkeitszeugnis nicht mehr finden, besteht die Möglichkeit, ein Duplikat zu bestellen:

Die Kosten für den Notenausweis und das Fähigkeitszeugnis betragen je CHF 30.–. Die Bearbeitung dauert in der Regel 5 Tage.

Umrechnung von Sprachzertifikaten

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