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Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz per 1. Januar 2025

Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 verschiedene Verordnungen zum Steuergesetz angepasst (vgl. Auszug aus dem Amtsblatt Nr. 51 vom 20. Dezember 2024).

  • Ein wesentlicher Teil der Anpassungen betrifft den Nachvollzug folgender bundesrechtlicher Bestimmungen in der Verordnung über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuerrechts an das Steuerharmonisierungsgesetz (ÜVStHG, SRSZ 172.214): Flexibilisierung der Besteuerung von Einkünften aus Leibrenten und Verpfründung nach Massgabe der Anlagebedingungen und schweizerische Besteuerung von Einkünften aus im Ausland verrichteter Telearbeit, sofern sie für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte in der Schweiz bzw. im Kanton erbracht wird.
  • Weitere Anpassungen betreffen den Steuerbezug (Steuerbezugsverordnung, BezV, SRSZ 172.212). Neu werden Verlustscheine für den ganzen Kanton zentral durch das Amt für Finanzen bewirtschaftet. Betreibungen von Steuerforderungen gegenüber Schuldnern, die im Handelsregister eingetragen sind, werden nicht mehr auf Pfändung, sondern auf Konkurs fortgesetzt. Steuern werden nicht eingefordert, wenn sie gesamthaft CHF 25.– nicht übersteigen (Senkung der Bezugsschwelle).
  • Im Weiteren wird in der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG, SRSZ 172.211) neu vorgesehen, dass Mitteilungen der steuerpflichtigen Personen in den dafür vorgesehenen Feldern der Steuererklärungsformulare nur für die betreffende Steuerperiode gelten.

Sämtliche Verordnungsanpassungen sind am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.

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