Brauchwassernutzung
Wasserentnahme
Mit seinen vielen Fliessgewässern und Seen ist der Kanton Schwyz sehr wasserreich. Dennoch sind seine Wasserressourcen, vor allem bei Trockenheit und Wasserknappheit, nicht unerschöpflich.
Wer ein öffentliches Gewässer als Trink- oder Brauchwasser nutzen will, benötigt eine Bewilligung oder Konzession (§§ 10 ff. Wasserrechtsgesetz). Für den Erhalt einer Konzession/Bewilligung ist ein entsprechendes Gesuch über das
Kälte- und Wärmenutzung
Die Nutzung von Seewasser zu Kühl- und Heizzwecken birgt ein grosses energetisches Potential, was in den letzten Jahren vermehrt zum Thema wurde. Zum Heizen wird dem Seewasser die Wärme entzogen und das abgekühlte Wasser wieder in den See zurückgegeben. Dem gegenüber nimmt das Seewasser zur Kühlung die Wärme auf und wird erwärmt wieder in den See zurückgeleitet. Die Potentiale, welche in den Gewässern vorhanden sind, wurden für den Machbarkeitsbericht Zürichsee, den Machbarkeitsbericht Vierwaldstättersee und den Technischen Bericht Zugersee abgeschätzt.
Für eine nachhaltige und ökologisch vertretbare Nutzung des Seewassers müssen entsprechende Rahmenbedingungen eingehalten werden. Um die natürlichen Temperatur- und Nährstoffverhältnisse nicht zu verändern, muss im Sommer das erwärmte Wasser unter die Sprungschicht (Grenzschicht zwischen warmem Oberflächenwasser und kaltem Tiefenwasser) eingeleitet werden. Die natürliche Schichtung darf durch die Nutzung nicht gestört werden. Der Lebensraum See und seine Lebensgemeinschaften dürfen auch langfristig nicht beeinträchtigt werden. Dabei sind die baulichen Aspekte sowie die Auswirkungen des thermisch veränderten Seewassers zu berücksichtigen. Für den Vierwaldstättersee wurde dazu eine entsprechende
Goldwäsche
Bodenschätze wie Gold oder Bergkristalle (Strahlen) gehören zum sogenannten Bergregal. Gemäss §5 des Gesetzes über das Regal und die Nutzung des Untergrundes vom 10. Februar 1999 (SRSZ 215.110) stehen die Bodenschätze und der Untergrund im Eigentum und unter der Hoheit des Kantons, sofern keine nachgewiesenen Privatrechte vorliegen. Grundsätzlich richten sich Entnahmen aus Gewässern nach der Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässer vom 14. März 1975 (SRSZ 454.110).
Das Goldwaschen darf nur so betrieben werden, dass alle übrigen Bestimmungen (Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF, SR 923.0), Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) und Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451)) eingehalten bleiben. In der Regel ist dies der Fall, wenn das Goldwaschen hobbymässig von Hand mit Waschpfanne und Rinne als Einzelperson und nicht in Gruppen betrieben wird. Dies benötigt keine Bewilligung. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung des Grundeigentümers bzw. des Bezirks als Hoheitsträger über die Fliessgewässer. Das Goldwaschen mit Einsatz von Werkzeug oder Maschinen ist dagegen bewilligungspflichtig (Fischereirechtliche Bewilligung nach Art. 8 BGF).
Die Arbeiten sollen sorgfältig erfolgen, um die Trübung des Gewässers so gering als möglich zu halten.
Sofern es sich um ein Fischgewässer handelt, sind die entsprechenden Schonzeiten in den Laichgebieten von Dezember bis Mitte Mai zu berücksichtigen. Im Zweifelsfall ist der zuständige Fischereiaufseher des Gebiets zu kontaktieren.
Es ist darauf zu achten, dass bei bestimmten Gewässern plötzlich und schwallartig der Abfluss zunimmt und es daher gefährlich ist, sich im Flussbett aufzuhalten.
Nutzungsarten
Gemeingebrauch (keine Bewilligung notwendig)
Als Gemeingebrauch gelten insbesondere das Schöpfen von Wasser und die Entnahme von Geschiebe in geringen Mengen sowie die Schifffahrt und das Baden, soweit die polizeiliche Ordnung es zulässt.
Gemäss § 9 des Wasserrechtsgesetzes wird für die Nutzung der öffentlichen oberirdischen Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs keine Bewilligung benötigt.
Gesteigerter Gemeingebrauch (Bewilligung notwendig)
Als gesteigerter Gemeingebrauch gelten insbesondere:
- Die vorübergehende Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern bei Trockenheit oder während Bauarbeiten
- Die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern für den häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen und industriellen Eigenbedarf bis zu 30 Litern pro Minute bei maximaler Förderleistung.
Wer öffentliche Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus, jedoch nicht im Umfang einer Sondernutzung nutzt, benötigt gemäss § 10 des Wasserrechtsgesetzes eine Bewilligung.
Sondernutzung (Konzession notwendig)
Jede über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung eines öffentlichen Gewässers bedarf einer Konzession. Konzessionspflichtig sind insbesondere:
- Die Wasserkraftnutzung inkl. Pumpspeicherwerke;
- Der Betrieb von Wärmepumpen;
- Die Entnahme von Trink- oder Brauchwasser von über 30 Litern pro Minute bei maximaler Förderleistung.
Erneuerung der Konzession
Eine Konzession ist nach ihrer Ausstellung 20 Jahre gültig. Danach kann sie erneuert werden. Hierfür muss eine E-Mail an afg@sz.ch gesendet werden, die folgende Informationen enthält:
- Genaue Anschrift bzw. Bezeichnung des Konzessionärs/ der Konzessionärin;
- Anschrift für die künftige Rechnungsstellung;
- Einen aktuellen Grundbuchauszug, sofern zwischenzeitlich Handänderungen erfolgt sind;
- Den aktuellen Zählerstand der Wasserpumpe;
- Angaben, ob die bisherige konzessionierte Entnahmemenge von xx l/min weiterhin unverändert bleibt;
- Restwasserbericht (bei Bachwasserentnahme), darf nicht älter sein als 15 Jahre (Ausnahmen bleiben vorbehalten).
Für die Ausstellung der Erneuerung werden die anfallenden Gebühren dem Gesuchsteller in Rechnung gestellt.
Übertragung der Konzession
Die Konzession geht beim Tode des Inhabers auf seine Erben über. Bei juristischen Personen sind für die Rechtsnachfolge die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften massgebend.
Eine Konzession kann vom aktuellen Grundeigentümer auf einen zukünftigen Grundeigentümer übertragen werden. Hierfür bestehen zwei Möglichkeiten:
- Bereits bei der Einreichung des neuen Gesuchs in eBau weist der Grundeigentümer daraufhin, dass die Konzession nach der Verleihung übertragen werden soll (z. B. auf Stockwerkeigentümer)
- Bei einer bereits verliehenen Konzession bedarf es eines kurzen, formellen Gesuchs um Übertragung der Konzession im bisherigen Umfang per Mail an afg@sz.ch.
Verwirkung der Konzession
Die Konzession erlischt durch Verwirkung, wenn die in der Konzession oder in Rechtssätzen aufgestellten Vorschriften in wesentlichen Punkten trotz Mahnung gröblich verletzt werden, oder wenn das verliehene Gewässer nach Erteilung der Konzession während fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht genutzt wird.
Temporäre Wasserentnahme für Baustellen usw.
Eine temporäre Wasserentnahme für eine Baustelle oder Ähnliches wird grundsätzlich als befristete Bewilligung behandelt, auch wenn die Bestimmungen für eine Sondernutzung (Konzession) gegeben wären. Das Amt für Gewässer behält sich vor, allfällige Anpassungen/Änderungen vorzunehmen.
- Für kurzzeitige Wasserentnahmen ohne feste Installation ist das Gesuchsformular temporäre Wasserentnahmen für Baustellen auszufüllen und beim Amt für Gewässer einzureichen. Es sind die gemäss Gesuchsformular erforderlichen Dokumente beizulegen.
- Bei Wasserentnahmen mit festen Installationen und ggf. Verbauungen im Gewässer sowie einer längerfristigen Betriebsdauer ist über eBau ein Baugesuch sowie ein Gesuch für Wasserentnahme einzureichen.
Temporäre Wasserentnahme bei Trockenheit
Bei anhaltender Trockenheit ist für temporäre Wasserentnahmen aus Fliessgewässern ohne feste Einbauten das untenstehende Merkblatt zu beachten. Für das Gesuch einer temporären Wasserentnahme ist das Formular auszufüllen und beim Amt für Gewässer einzureichen.
Das Gesuchsformular für temporäre Wasserentnahmen bei Trockenheit darf nicht präventiv vor einer möglichen Trockenheitsperiode eingereicht werden, sondern einzig im Fall einer vorherrschenden Trockenheit (Notsituation)!