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Wasserkraft

Konzessionen

Für die Nutzung der Wasserkraft von öffentlichen Bächen und Flüssen braucht es eine wasserrechtliche Konzession, sowohl für neue Anlagen als auch für Änderungen an bereits konzessionierten Anlagen. Als Hoheitsträger über die öffentlichen Fliessgewässer erteilen die Bezirke die Konzession. An den übrigen öffentlichen Gewässern (Grundwasser, Seen) erteilt der Kanton die Konzession.

Das Amt für Gewässer sorgt für einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Betrieb der Wasserkraftanlagen und übt eine begleitende, koordinierende und beratende Funktion bei Neukonzessionsverfahren aus.

Aktuelle Konzessionierungen

Neukonzessionierung Muotakraftwerke (EBS)

MuotakraftwerkDie ebs Energie AG nutzt die Wasserkraft der Muota auf mehreren Teilstrecken zur Erzeugung elektrischer Energie vom Sahli im Bisistal bis nach Ibach. Die ebs Energie AG strebt eine frühzeitige Konzessionserneuerung auf Ende der bisherigen Konzession (2030) an. Damit sollen gleichzeitig die bestehenden Anlagen saniert und die Wassernutzung allenfalls ausgebaut und erweitert werden. Mit der frühzeitigen Neukonzessionierung bezweckt die ebs Energie AG Rechtssicherheit für bereits vor dem Ablauf der bestehenden Konzession anstehende, umfangreiche Investitionen, insbesondere in bestehende Anlagen.

Die für die Verleihung der neuen Konzession notwendigen Abklärungen und Projektierungen laufen. Das Amt für Gewässer begleitet die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Konzessionsverfahren und stellt die Koordination mit den gewässerschutzrechtlichen Pflichten der Konzessionärin (Sanierung Wasserkraft, Restwassermenge) sicher.

Konzessionsgesuch ebs Energie AG

Im September 2021 reichte die ebs Energie AG das Gesuch um die Erneuerung der Konzession für die Nutzung der Wasserkraft der Muota über 80 Jahre bei den Konzessionsgebern ein. Zwischenzeitlich liegen die abschliessenden Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen und des Bundes zur Umweltverträglichkeit, den Restwassermengen (inklusive Schutz- und Nutzungsplanung SNP gemäss Art. 32 GSchG) sowie zur Sanierung der Wasserkraft vor. Daraufhin wurden die Massnahmen zur Sanierung Wasserkraft im Dezember 2024 durch das zuständige Amt für Gewässer verfügt.

Volksabstimmung Bezirk Schwyz

Über die Vergabe der Fliesswasserkonzession an den öffentlichen Fliessgewässern entscheidet die Stimmbevölkerung des Bezirks Schwyz. An den privaten Fliessgewässern treten zudem die Oberallmeindkorporation Schwyz und die Genossame Muotathal als Wasserrechtsgeber auf. Für die Verleihung der Fliesswasserkonzession für die auf Urner Kantonsgebiet verlaufenden Gewässerstrecken ist die Korporation Uri zuständig. Die Volksabstimmung im Bezirk Schwyz ist im 2. Quartal 2025 geplant. Im Anschluss an die Bezirksabstimmung müssen die Oberallmeind-Gemeinde, die Genossengemeinde Muotathal sowie der Kooperationsrat Uri der gemeinsamen, gleichlautenden Konzession zustimmen.

Inkrafttreten der neuen Konzession

Die vom Bezirk erteilte Konzession ist vom Regierungsrat zu genehmigen. Zudem bedarf die SNP der Genehmigung des Bundesrates. Nach erfolgter Beschlussfassung aller Konzessionsgeber respektive Wasserrechtsgeber und Genehmigung der SNP tritt die neue Konzession 2030 in Kraft. Bis dann läuft noch die bisherige Wasserrechtskonzession.

Wasserkraftwerke Kanton Schwyz

In der Studie «Potenzialanalyse Wasserkraft» hat das Amt für Umwelt und Energie insgesamt 70 Gewässerabschnitte auf die Eignung für eine zusätzliche Wasserkraftnutzung untersucht. Die Studie ist öffentlich zugänglich.

Sanierung Wasserkraft

Die Sanierung Wasserkraft ist Bestandteil der Renaturierung der Gewässer und sorgt dafür, dass die wesentlichen Beeinträchtigungen der Wasserkraftnutzung beseitigt werden:

  • Vermeiden oder Reduzieren von unnatürlichen und plötzlich auftretenden, starken Abflussschwankungen durch den Betrieb von Wasserkraftanlagen (Sanierung Schwall-Sunk, Art. 39a GSchG).
  • Veränderung der morphologischen Strukturen und/oder der morphologischen Dynamik des Gewässers zur Verbesserung der ökologischen Funktion (u.a. Laichsubstrat für Fische) und Hochwasserschutz durch Brechung von Sohlenerosionstendenzen (Sanierung Geschiebehaushalt, Art. 43a GSchG)
  • Wiederherstellen der freien Fischwanderung (Auf- und Abstieg) mit technischen Massnahmen bei kraftwerksbedingten Wanderhindernissen (Sanierung Fischgängigkeit, Art. 9 und 10 BGF).

Das Amt für Gewässer sorgt für die Umsetzung der notwendigen Sanierungsmassnahmen im Kanton Schwyz und begleitet die Betreiber von Anlagen bei der Planung und Umsetzung.

Restwasser

Restwasser ist nötig, um die vielfältigen natürlichen Funktionen der Gewässer zu gewährleisten: Sei es als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, als Landschaftselement oder zur Speisung von Grundwasser und zum Abbau von Schadstoffen.

Das Gewässerschutzgesetz des Bundes (Art. 31-33, GSchG) legt fest, wie für die Bewilligung von Wasserentnahmen angemessene Restwassermengen bestimmt werden müssen. Dies gilt sowohl für neue Wasserentnahmen als auch für bestehende Entnahmen, für die das Nutzungsrecht erneuert werden muss. Welche Restwassermenge angemessen ist, bestimmen die Kantone für jedes Gewässer und jeden Entnahmeort separat.

Das Amt für Wasserbau ist mit dem Vollzug zur Sicherung angemessener Restwassermengen bei Wasserentnahmen aus Gewässern bei Bewilligungs- oder Sanierungsverfahren, sowie im Konzessionsverfahren der Bezirke beauftragt.

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