Schwarzarbeit
Schwarzarbeit, die illegale Beschäftigung ohne Meldung, schadet der Wirtschaft, entzieht dem Staat Steuereinnahmen und gefährdet soziale Sicherheit. Wir gehen deshalb mit verschiedenen Instrumenten dagegen vor.
Schwarzarbeit schadet unserer Gesellschaft in vielerlei Hinsicht. Sie führt bei Steuerbehörden und Sozialversicherungen zu Einnahmeverlusten, verursacht Wettbewerbsverzerrungen und gefährdet den Arbeitnehmerschutz (Arbeitsbedingungen, Lohndumping usw.). Häufig werden bei Schwarzarbeit:
- keine Sozialabgaben entrichtet (AHV, IV, ALV usw.)
- keine Arbeitsbewilligungen eingeholt
- kein Lohn und/oder kein Umsatz versteuert
- unrechtmässig Arbeitslosengelder bezogen
Bekämpfung der Schwarzarbeit
1. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungen und Steuern
Die vereinfachte Abrechnung soll durch administrative Erleichterungen einen Anreiz für Arbeitgebende schaffen. Die Anmeldung erfolgt bei der kantonalen Ausgleichskasse oder, falls Sie Mitglied eines Berufsverbandes sind, der eine eigene Ausgleichskasse führt, bei der entsprechenden Verbandsausgleichskasse.
Voraussetzungen
- Der einzelne Lohn pro Arbeitnehmenden darf die BGSA-Eintrittsschwelle nicht übersteigen
- Die gesamte Lohnsumme des Betriebes darf die Höhe von zwei maximalen jährlichen Altersrenten der AHV nicht übersteigen
- Die Löhne des gesamten beitragspflichtigen Personals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden
- Die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen müssen ordnungsgemäss eingehalten werden
Aktiengesellschaften und Genossenschaften sind vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgeschlossen.
2. Regelmässige Kontrollen
Unser Kontrollorgan überprüft den Arbeitsmarkt und deckt Fälle von Schwarzarbeit auf.
3. Datenaustausch
Unser Kontrollorgan arbeitet mit anderen Behörden und Organisationen zusammen. Es koordiniert den Austausch von Informationen und Kontrollergebnissen der betroffenen Behörden und Organisationen und nimmt somit eine Drehscheibenfunktion wahr. Der Datenschutz bleibt dabei stets gewährleistet.
4. Sanktionen
In den Sozialversicherungs-, Ausländer- und Steuergesetzen sind verschiedene Sanktionsmöglichkeiten für Schwarzarbeit vorgesehen. Das BGSA sieht zusätzliche Sanktionen vor: Arbeitgebende können vom öffentlichen Beschaffungswesen ausgeschlossen oder es können ihnen Finanzhilfen gekürzt werden. Das SECO führt eine öffentlich zugängliche Liste über fehlbare Arbeitgebende.
Kontrollorgan
Die Kantone Schwyz, Uri, Obwalden und Nidwalden haben in Altdorf eine gemeinsame Vollzugsstelle eingerichtet. Diese sorgt dafür, dass faire Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Dazu gehören:
- Lohn- und Arbeitsbedingungen (die sogenannten flankierenden Massnahmen)
- Vorgaben des Entsendegesetzes
- Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.
Im Kanton Schwyz beobachtet zudem eine sogenannte Tripartite Kommission (TPK) den Arbeitsmarkt. Diese besteht aus je zwei vom Regierungsrat gewählten Vertretern des Amts für Arbeit, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden. Die Kommission sorgt dafür, dass die Kontrollen gut abgestimmt und wirkungsvoll durchgeführt werden.