Haushaltshilfen
Haushaltshilfen sind Personen, die zu Ihnen nach Hause kommen, um Sie im Alltag zu unterstützen oder zu betreuen. Mit der Anstellung einer Haushaltshilfe werden Sie möglicherweise zum Arbeitgeber und nehmen Pflichten auf sich.
Wenn Sie nicht auf öffentliche oder gemeinnützige Angebote (wie z. B. Spitex) zugreifen, sondern privat jemanden als Haushalthilfe beauftragen, gibt es einige Aspekte zu beachten, um die diversen Anforderungen zu erfüllen. Diese hängen davon ab, welche der folgenden Möglichkeiten sie wählen:
- Einstellung einer unselbstständigerwerbenden Haushaltshilfe
- Auftrag an eine selbstständigerwebende Privatperson
- Auftrag an ein Unternehmen
- Personalverleih
Einstellung einer unselbstständigerwerbenden Haushaltshilfe
Sie haben die Möglichkeit, selber eine Person für die Betreuung oder Pflege von Angehörigen anzustellen und damit zum Arbeitgeber oder zur Arbeitgeberin zu werden.
Arbeitsvertrag
Wir empfehlen Ihnen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen, der die Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten und den Lohn festlegt. Halten Sie sich hierfür an die beiden Musterarbeitsverträge des SECO.
Die Punkte, die Sie nicht in einem schriftlichen Arbeitsvertrag regeln, richten sich nach dem kantonalen Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Angestellte – auch wenn Sie keine Kenntnis von dessen Inhalt haben. Übergeben Sie zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der Haushaltshilfe ein aktuelles Exemplar des kantonalen Normalarbeitsvertrags Hauswirtschaft zusammen mit dem Arbeitsvertrag.
Mindestlohn
Hauswirtschaftliche Tätigkeiten
Zu den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten gehören Reinigungsarbeiten, Besorgung der Wäsche, Einkaufen, Kochen oder die Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken.
Wenn eine Person mehr als fünf Stunden pro Woche in einem Privathaushalt hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet, gilt ein nationaler Mindestlohn, der im Art. 5 NAV festgelegt ist. Das Gesetz verbietet es, weniger als diese Mindestlöhne zu bezahlen. Je nach Region und den dort geltenden Lebenshaltungskosten sollten Sie einen höheren Lohn bezahlen.
Bei Fragen zum Normalarbeitsvertrag wenden Sie sich bitte an uns.
Betreuungs- und Pflegetätigkeiten
Sobald eine Haushaltshilfe mehrheitlich Betreuungs- und Pflegeaufgaben ausübt, müssen Sie den üblichen Lohn für Betreuungs- und Pflegetätigkeiten bezahlen.
Pflegetätigkeiten
Gewerbsmässige Pflegetätigkeiten sind bewilligungspflichtig! Dazu gehören beispielsweise:
- Beine einbinden
- Betten und Lagern
- Mobilisieren
- Hilfe bei der Mund- und Körperpflege
- Hilfe beim An- und Auskleiden
- Hilfe beim Essen und Trinken
- Verabreichen von Medikamenten und Injektionen
- Anlegen von Verbänden
Wenn die von Ihnen angestellte oder beauftragte Person solche Tätigkeiten ausführt, benötigt sie eine Berufsausübungsbewilligung des Amts für Gesundheit und Soziales. Private Firmen, die Pflegeleistungen anbieten, müssen eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung des Kantons als Spitexorganisation besitzen.
Bitte prüfen Sie im eigenen Interesse, ob diese Bewilligungen vorhanden sind:
Arbeitsvermittlung
Falls Sie sich eine Haushalthilfe durch eine Arbeitsvermittlungsagentur vermitteln lassen, muss diese Agentur nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz im Besitze einer kantonalen Vermittlungsbewilligung sein. Wird Ihre Haushalthilfe im Ausland rekrutiert, muss die Agentur zusätzlich im Besitz einer eidgenössischen Vermittlungsbewilligung sein. Vergewissern Sie sich, dass die erforderlichen Bewilligungen vorliegen, sonst können Sie mit bis zu CHF 40'000.– gebüsst werden. Bitte beachten Sie, dass die Vermittlung durch ausländische Vermittlungsagenturen verboten ist.
Versicherungen, Pensionskasse und Steuern
- Sozialversicherungen: Haushaltshilfen müssen bei den Sozialversicherungen angemeldet werden. Dazu gehören die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), IV (Invalidenversicherung), EO (Erwerbsersatzordnung) und ALV (Arbeitslosenversicherung).
- Unfallversicherung: Eine Anmeldung bei der obligatorischen Unfallversicherung ist ebenfalls erforderlich.
- Pensionskasse: Ab einem bestimmten Einkommen (der sogenannten Eintrittsschwelle) muss die Haushaltshilfe obligatorisch bei einer Pensionskasse (berufliche Vorsorge, BVG) versichert werden.
- Quellensteuer: Je nach Wohnsitz und Ausländerbewilligung der Haushaltshilfe kann die Quellensteuer zur Anwendung kommen.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren soll durch administrative Erleichterungen einen Anreiz für Arbeitgebende schaffen, die Sozialversicherungen und die Steuern ohne grossen Aufwand abzurechnen. Prüfen Sie, ob Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
Auftrag an eine selbstständigerwebende Privatperson
1. Bestätigung der Selbstständigkeit
Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, empfehlen wir, bei der Ausgleichskasse nachzufragen, ob die beauftragte Person als Selbstständigerwerbende anerkannt ist. Ausländische Gewerbescheine sowie Bescheinigungen ausländischer Behörden oder Sozialversicherungen sind dabei nicht ausschlaggebend.
2. Arbeitsbewilligung für ausländische Staatsangehörige
Lassen Sie sich bei einer ausländischen Betreuungskraft oder Pflegefachperson auch die ausländerrechtliche Arbeitsbewilligung zeigen.
3. Nachweis für Berufsausübungsbewilligung bei Pflegetätigkeiten
Soll die von Ihnen beauftragte Person auch Pflegetätigkeiten übernehmen, muss sie im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung des Amtes für Gesundheit und Soziales sein.
Auftrag an ein Unternehmen
Die Haushaltshilfen sind Angestellte der Unternehmung
-
Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass die eingesetzten Personen bei der Unternehmung angestellt sind und die Sozialversicherungsabgaben abgeführt werden. Eine seriöse Firma kann diese Informationen problemlos bereitstellen. Fordern Sie ausserdem den Arbeitsvertrag und bei ausländischen Personen die Arbeitsbewilligung an.
-
Bei Haushaltshilfen, welche im Privathaushalt der betreuten Person wohnen (Live-in), sind Auftragsverhältnisse mit einer Firma rechtlich nicht möglich. In diesem Fall ist immer von einem Personalverleih auszugehen.
Die Haushaltshilfen sind selbstständig erwerbstätig
-
Private Unternehmen setzen häufig selbstständig erwerbstätige Personen aus dem Ausland für Einsätze in der Schweiz ein. Personen, die in Privathaushalten arbeiten, gelten jedoch oft nicht als selbstständig erwerbstätig, auch wenn sie einen Gewerbeschein aus ihrem Heimatland haben.
-
Nach schweizerischem Recht müssen im Inland tätige Personen als Selbstständige anerkannt sein, indem sie der AHV nachweisen, dass sie für mehrere Haushalte arbeiten. Andernfalls könnten sie als unselbstständig Erwerbstätige gelten (sogenannte Scheinselbständigkeit), was zu Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen oder der Quellensteuer führen kann. Lassen Sie sich von der AHV bestätigen, dass die eingesetzten Personen tatsächlich selbstständig erwerbstätig sind. Eine Bestätigung aus dem Ausland ist nicht ausreichend. Zudem benötigen ausländische Personen in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung; überprüfen Sie diese, um Strafen wegen illegaler Beschäftigung zu vermeiden.
Personalverleih
Von Personalverleih spricht man, wenn die Haushalthilfe beim Verleihbetrieb angestellt bleibt, aber bei Ihnen arbeitet und von von Ihnen die Arbeitsanweisungen erhält. In diesem Fall sind Sie nicht der Arbeitgeber, müssen jedoch für den Schutz der Gesundheit und Persönlichkeit der Betreuungskraft sorgen. Die Abgrenzung zum Auftrag ist oft schwierig und erfordert eine Gesamtbetrachtung des Vertrages. Ein Personalleihverhältnis liegt vor, wenn wesentliche Teile des Weisungsrechts an den Privathaushalt übergehen und dieser die Arbeitsausführung hauptsächlich bestimmt und kontrolliert.
Mit dem Verleihbetrieb schliessen Sie einen Verleihvertrag ab, der die Adresse des Personalverleihers und der Bewilligungsbehörde, die Qualifikationen der Haushaltshilfe, die Art der Arbeit, den Arbeitsort und den Beginn des Einsatzes, die Einsatzdauer oder Kündigungsfristen, die Arbeitszeiten einschliesslich Bereitschaftsdienst, die Kosten des Verleihs sowie Sozialleistungen, Zulagen, Spesen, Kost und Logis und eventuelle Nebenleistungen enthält.
Der Verleihbetrieb benötigt eine kantonale Verleihbewilligung. Für Betreuungskräfte aus dem Ausland ist zusätzlich eine eidgenössische Verleihbewilligung erforderlich. Schliessen Sie einen Vertrag mit einem Verleihbetrieb ohne die erforderliche Bewilligung ab, können Sie mit bis zu CHF 40'000.– gebüsst werden. Der direkte Verleih vom Ausland in die Schweiz über einen ausländischen Verleihbetrieb ist verboten.