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Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben

Wer ein landwirtschaftliches Grundstück, das dem Geltungsbereich des BGBB unterstellt ist, oder ein landwirtschaftliches Gewerbe kaufen will, braucht dazu eine Bewilligung. Von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen ist der Erwerb:

  • beim Erbgang oder in der erbrechtlichen Zuweisung
  • durch Nachkommen, den Ehegatten, die Eltern, die Geschwister oder Geschwisterkinder des Verkäufers (= abschliessende Aufzählung)
  • durch einen Miteigentümer oder Gesamteigentümer des Grundstücks
  • durch die Ausübung eines gesetzlichen Kaufs- oder Rückkaufsrechts
  • im Rahmen einer Enteignung oder einer Bodenverbesserung, bei der eine Behörde mitwirkt
  • zum Zweck der Grenzbereinigung oder der Grenzverbesserung
  • beim Übergang von Eigentum durch Fusion oder Spaltung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003, wenn die Aktiven des übertragenden oder des übernehmenden Rechtsträgers nicht zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder aus landwirtschaftlichen Grundstücken bestehen
  • durch den Kanton oder eine Gemeinde zum Zweck des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung von Gewässern, des Baus von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken bei Wasserkraftwerken sowie des Realersatzes für diese Bedürfnisse

Falls der Erwerb bewilligungspflichtig ist, muss das Formular Gesuch betreffend das bäuerliche Bodenrecht ausgefüllt und mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Grundbuchamt eingereicht werden. Die Beurteilung erfolgt durch das Amt für Landwirtschaft, wobei die Bewilligung erteilt werden kann, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Der Erwerbswillige muss seine fachliche Eignung und den Willen für die langfristige Selbstbewirtschaftung des Kaufgegenstandes zweifelsfrei darlegen können
  • Der vereinbarte Kaufpreis darf nicht übersetzt sein. (Auskunft zur Höchstpreisgrenze gemäss Art. 65 BGBB erteilt das Amt für Landwirtschaft nur gegenüber der aktuellen Eigentümerschaft)
  • Sofern der vorgesehene Erwerber bereits Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist, darf der Kaufgegenstand nicht ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs dieses Gewerbes liegen. Im Kanton Schwyz gilt diesbezüglich eine Fahrdistanz von 10 Kilometern als Grenze.

Es ist zu beachten, dass die Bewilligung zum Erwerb nur dann erteilt werden kann, wenn alle drei genannten Kriterien erfüllt sind.

Ausbildungsanforderungen

Für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 BGBB wird der eidgenössische Fähigkeitsausweis als Landwirt oder eine höhere landwirtschaftliche Ausbildung vorausgesetzt.

Für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks (unterhalb der Gewerbegrenze) muss mindestens der abgeschlossene Direktzahlungskurs (inkl. Praxisnachweis) vorgelegt werden.

Die Ausbildungsanforderungen müssen im Zeitpunkt, in welchem die Erwerbsbewilligung zu beurteilen ist, erfüllt sein.

Betriebskonzept

Der Erwerbswillige muss in einem Betriebskonzept aufzeigen, wie das zu erwerbende Grundstück oder Gewerbe bewirtschaftet werden soll.

Zusammen mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • (beurkundeter) Kaufvertrag
  • Dokumente zur landwirtschaftlichen Ausbildung und Praxisnachweis
  • Betriebskonzept

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