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Wasserkraft

Konzessionen

Für die Nutzung der Wasserkraft von öffentlichen Bächen und Flüssen braucht es eine wasserrechtliche Konzession, sowohl für neue Anlagen als auch für Änderungen an bereits konzessionierten Anlagen. Als Hoheitsträger über die öffentlichen Fliessgewässer erteilen die Bezirke die Konzession. An den übrigen öffentlichen Gewässern (Grundwasser, Seen) erteilt der Kanton die Konzession.

Das Amt für Gewässer sorgt für einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Betrieb der Wasserkraftanlagen und übt eine begleitende, koordinierende und beratende Funktion bei Neukonzessionsverfahren aus.

Aktuelle Konzessionierungen

Neukonzessionierung Etzelwerk (SBB)

Das Pumpspeicherkraftwerk Etzelwerk, mit seiner zwischen Sihlsee und Zürichsee angeordneten Anlage, ist ein wichtiger Träger der Bahnstromversorgung der Schweiz, insbesondere der Region Zürich-Ostschweiz. Die Inhaberin des Etzelwerks benötigt für die Nutzung des Wassers eine Bewilligung (Konzession). Die Konzessionsgeber des Etzelwerks sind die Anrainer der Sihl, also die Kantone Schwyz, Zürich, Zug und die Bezirke Einsiedeln und Höfe. Dank einer Übergangskonzession, welche die Ende 2017 ausgelaufene Etzelwerkkonzession verlängerte, trat kein rechts bzw. konzessionsloser Zustand mit unabsehbaren Folgen ein und das Kraftwerk kann nach wie vor Bahnstrom produzieren. Derzeit läuft das Verfahren zur Erneuerung der Konzession.

Konzessionsgesuch der SBB

Das Verfahren einer Konzessionserneuerung ist sehr umfangreich und fordert von allen Beteiligten eine intensive Beschäftigung mit dem Thema. Die erforderlichen Abklärungen sowie die Verhandlungen der Konzessionsgeber und der Inhaberin über die Bedingungen der neuen Konzession nahmen über sieben Jahre in Anspruch. Am 16. Juni 2021 reichte die SBB schliesslich ihr Konzessionsgesuch für den Betrieb des Wasserkraftwerks Etzelwerk in Altendorf über weitere 80 Jahre bei den Konzessionsgebern ein. Damit startete das offizielle Konzessionsverfahren.

Die neue Etzelwerkkonzession beinhaltet im Wesentlichen das Recht zur Nutzung des natürlicherweise dem Sihlsee zufliessenden Wassers für die Stromproduktion (Fliesswasserkonzession). Zusätzlich erlaubt die Konzession die Nutzung des Kraftwerkes als Pumpspeicherwerk und den Transport des Zürichseewassers in den Sihlsee (Pumpwasserkonzession). Zuleitungen aus anderen Einzugsgebieten sind nicht Bestandteil. Beide Konzessionen sollen eine Laufdauer von 80 Jahren aufweisen. Das heutige Etzelwerk ist auf eine Leistung von 134 MW ausgelegt. Mit der Neukonzessionierung soll das Kraftwerk bei gleichbleibender Kapazität schrittweise modernisiert werden. Dabei werden insbesondere die bestehenden zwei Druckleitungen bei gleichbleibender Durchflusskapazität durch eine Druckleitung mit grösserem Durchmesser ersetzt und abschnittsweise erdverlegt. Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, zukünftig bei der Staumauer «In den Schlagen» ein Dotierwasserkraftwerk zu erstellen.

Volksabstimmungen in den Bezirken Einsiedeln und Höfe

Das Verfahren zur Vergabe der Etzelwerkkonzession ist komplex und aufgrund der kantonalen Gesetzgebungen unterschiedlich. Es muss koordiniert durchgeführt werden, denn am Ende kommt die neue Konzession nur zustande, wenn sie bei allen Konzessionsgebern gleich lautet. In den Kantonen Zürich und Zug entscheidet der Regierungsrat über die Vergabe der Fliesswasserkonzession; im Kanton Schwyz die Stimmbevölkerung der Bezirke Einsiedeln und Höfe. Die von den beiden Bezirken erteilte Konzession ist vom Regierungsrat zu genehmigen. Gleichzeitig ist der Regierungsrat des Kantons Schwyz allein zuständig, die für das Etzelwerk notwendige Pumpkonzession zu erteilen, da diese Anlageteile ausschliesslich schwyzerisches Hoheitsgebiet betreffen. Am 27. November 2022 fand in den Bezirken Einsiedeln und Höfe die Volksabstimmungen zur neuen Etzelwerkkonzession statt. In beiden Bezirken wurde die Konzession von den Stimmberechtigten mit hohen Ja-Anteilen angenommen.

Inkrafttreten der neuen Konzession

Die Genehmigung der neuen Konzession und die Erteilung der erforderlichen Pumpwasserkonzession durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz sowie die Konzessionserteilung durch die Kantone Zürich und Zug steht noch aus. Unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Rechtsmittel- und Bearbeitungsfristen können die entsprechenden Beschlussfassungen frühestens im 2. Quartal 2023 erfolgen. Erst mit erfolgter Beschlussfassung aller Konzessionsgeber tritt die neue Konzession rückwirkend auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

Newsletter

  • Newsletter Februar 2020
    Inhalte: Durchbruch in den Verhandlungen, die wichtigsten Inhalte des Verhandlungsteils
  • Newsletter Oktober 2018
    Umweltmassnahmen im Rahmen der Konzessionserneuerung (Inhalt veraltet), Interview über die Machbarkeit von gesetzlich vorgeschriebenen Umweltmassnahmen
  • Newsletter Dezember 2017
    Die Kernthemen der neuen Konzession, Interview über die Herausforderungen bei Konzessionserneuerungen
  • Newsletter März 2017
    Schrittweise Erneuerung des Etzelwerks, Interview zum Zustand der Wasserkraft
  • Newsletter Oktober 2016
    So funktioniert ein Wasserkraftwerk, Interview zur Erneuerung des Etzelwerks
  • Newsletter Januar 2016
    Reportage zur Messreihe im Sihlsee, Zahlen und Fakten rund ums Etzelwerk, Bericht zum Begleitgruppenanlass, Interview zur Übergangskonzession

Neukonzessionierung Muotakraftwerke (EBS)

MuotakraftwerkDie ebs Energie AG nutzt die Wasserkraft der Muota auf mehreren Teilstrecken zur Erzeugung elektrischer Energie vom Sahli im Bisistal bis nach Ibach. Die ebs Energie AG strebt eine frühzeitige Konzessionserneuerung auf Ende der bisherigen Konzession (2030) an. Damit sollen gleichzeitig die bestehenden Anlagen saniert und die Wassernutzung allenfalls ausgebaut und erweitert werden. Mit der frühzeitigen Neukonzessionierung bezweckt die ebs Energie AG Rechtssicherheit für bereits vor dem Ablauf der bestehenden Konzession anstehende, umfangreiche Investitionen, insbesondere in bestehende Anlagen, vorzunehmen.

Die für die Verleihung der neuen Konzession notwendigen Abklärungen und Projektierungen laufen. Das Amt für Gewässer begleitet die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Konzessionsverfahren und stellt die Koordination mit den gewässerschutzrechtlichen Pflichten der Konzessionärin (Sanierung Wasserkraft, Restwassermenge) sicher.

Sanierung Wasserkraft

Die Sanierung Wasserkraft ist Bestandteil der Renaturierung der Gewässer und sorgt dafür, dass die wesentlichen Beeinträchtigungen der Wasserkraftnutzung beseitigt werden:

  • Vermeiden oder Reduzieren von unnatürlichen und plötzlich auftretenden, starken Abflussschwankungen durch den Betrieb von Wasserkraftanlagen (Sanierung Schwall-Sunk, Art. 39a GSchG).
  • Veränderung der morphologischen Strukturen und/oder der morphologischen Dynamik des Gewässers zur Verbesserung der ökologischen Funktion (u.a. Laichsubstrag für Fische) und Hochwasserschutz durch Brechung von Sohlenerosionstendenzen (Sanierung Geschiebehaushalt, Art. 43a GSchG)
  • Wiederherstellen der freien Fischwanderung (Auf- und Abstieg) mit technischen Massnahmen bei kraftwerksbedingten Wanderhindernissen (Sanierung Fischgängigkeit, Art. 10 i.V.m. Art. 9 BGF).

Das Amt für Wasserbau sorgt für die Umsetzung der notwendigen Sanierungsmassnahmen im Kanton Schwyz und begleitet die Betreiber von Anlagen bei der Planung und Umsetzung.

Restwasser

Restwasser ist nötig, um die vielfältigen natürlichen Funktionen der Gewässer zu gewährleisten: Sei es als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, als Landschaftselement oder zur Speisung von Grundwasser und zum Abbau von Schadstoffen.

Das Gewässerschutzgesetz des Bundes (Art. 31-33, GSchG) legt fest, wie für die Bewilligung von Wasserentnahmen angemessene Restwassermengen bestimmt werden müssen. Dies gilt sowohl für neue Wasserentnahmen wie auch für bestehende Entnahmen, für die das Nutzungsrecht erneuert werden muss. Welche Restwassermenge angemessen ist, bestimmen die Kantone für jedes Gewässer und jeden Entnahmeort separat.

Das Amt für Wasserbau ist mit dem Vollzug zur Sicherung angemessener Restwassermengen bei Wasserentnahmen aus Gewässern bei Bewilligungs- oder Sanierungsverfahren, sowie im Konzessionsverfahren der Bezirke beauftragt.

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