Navigieren im Kanton Schwyz

Navigationsgeräte - wo anbringen?

Wer Navigationsgeräte an der Frontscheibe am falschen Ort anbringt, riskiert eine Busse von bis zu 500 Franken. Artikel 71a Absatz 5 der Verordnung über technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge schreibt nämlich vor, dass der Fahrzeuglenker ab einem Abstand von zwölf Metern das ganze Gesichtsfeld frei überblicken können muss (siehe Grafik der Stadtpolizei Zürich).

Wer in dieses Sichtfeld einen blinden Fleck einbaut, wird gebüsst. Ausnahmen sind die gesetzlich vorgeschriebenen Vignette, LSVA-Gerät oder Innenspiegel. Diese Regelungen gelten mit Ausnahme der gerade aufgezählten Ausnahmen für sämtliche Gegenstände im Sichtfeld, nicht nur für Navigationsgeräte!

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