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Deponien

In der Schweiz gilt der Grundsatz, dass Abfälle vermieden, verwertet oder umweltverträglich entsorgt werden. Abfälle, die weder verwertet noch verbrannt werden können, müssen kontrolliert in Deponien abgelagert werden. Entscheidend für die Zulassung zur Deponierung sind die Zusammensetzung und der Gehalt an Schadstoffen der Abfälle.

In der Schweiz gibt es fünf Deponietypen. Diese sind mit den Buchstaben A bis E bezeichnet, welche in aufsteigender Folge für zunehmendes Gefährdungspotenzial der dort abgelagerten Abfälle stehen. Auf einer Deponie Typ A wird unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial abgelagert. Sie entspricht der ehemaligen Aushubdeponie. Eine Deponie Typ B (ehemals Inertstoffdeponie) dient der Ablagerung von mineralischen Abfällen (Bauschutt, Glas, Asphalt usw.). Auf den höherklassigen Deponietypen C, D und E werden restmetallhaltige, nicht brennbare und schwer lösliche Abfälle, Verbrennungsrückstände (Schlacke aus Kehrichtverbrennungsanlage) und asbesthaltige Abfälle entsorgt.

Im Kanton Schwyz werden derzeit nur Abfälle Typ A und Typ B abgelagert. Für die relativ geringen Mengen an Abfällen Typ C bis E wird bis heute im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit die Ablagerung in den Nachbarkantonen sichergestellt.

Um zu gewährleisten, dass für die nächsten 20 Jahre der Bedarf an Ablagerungsvolumen gedeckt wird, überprüft und aktualisiert das Amt für Umwelt und Energie alle fünf Jahre die kantonale Deponieplanung.

Veranstaltungen

Momentan sind keine Veranstaltungen eingetragen.

Deponieplanung und Bewilligung

Das Umweltschutzgesetz und die eidgenössische Abfallverordnung verpflichten die Kantone, die Deponieplanung alle fünf Jahre zu überprüfen. Die letzte Überarbeitung der Deponieplanung des Kantons Schwyz fand in den Jahren 2022 bis 2023 statt. Ziel der Deponieplanung ist die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit von anfallenden Mengen an unverschmutztem Aushub sowie weiterer deponierbarer Abfälle. Aufgrund ökologischer, ökonomischer und raumplanerischer Aspekte werden die geeignetsten Standorte ausgewählt und in den Richtplan aufgenommen.

Der Weg zur Deponiebewilligung

Die notwendigen Verfahrensschritte und Bewilligungen sowie die wesentlichen Anforderungen an Standort und Betrieb von Deponien sind im Merkblatt Deponien erläutert.

Deponieplanung

Am Anfang steht die kantonale Deponieplanung. Potenzielle Betreiber, also Bau- und Transportunternehmungen, Gemeinden oder andere Institutionen machen Standortvorschläge. Bei der Suche von neuen Standorten steht das Amt für Umwelt und Energie beratend zur Seite. Die Vorschläge werden nach einheitlichen Kriterien bewertet und bei Eignung und Bedarf in periodischen Revisionen in den kantonalen Richtplan aufgenommen.

Nutzungsplanung

In einem nächsten Schritt ist abhängig des Deponietyps und –volumens das kommunale oder das kantonale Nutzungsplanverfahren durchzulaufen. Der Erlass eines kantonalen Nutzungsplans ist erforderlich, wenn es sich um eine Deponie des Typs A mit einem Ablagerungsvolumen von mindestens 250 000 m3 oder um eine Deponie des Typs B - E handelt. Hierzu ist ein Gesuch an das Umweltdepartement zu stellen. Für Deponievorhaben des Typs A mit einem Ablagerungsvolumen von weniger als 250 000 m3 gilt das übliche Verfahren via kommunaler Einzonung. In diesem Fall ist ein entsprechendes Gesuch an die Gemeinde zu stellen. Das Gesuch an den Kanton oder die Gemeinde muss den Bedarf der Anlage und die wesentlichen Eckpunkte des Projekts aufzeigen sowie dessen Machbarkeit nachweisen. Das Projekt muss grob auf Plänen (Situation und Schnitte) skizziert werden. Darlegungen zum Bedarf der vorgesehenen Anlagen, zur Erschliessung, zu allfälligen Bachverlegungen, das ungefähre Abbau-/ Ablagerungsvolumen, die genaue Umschreibung des abzubauenden/abzulagernden Materials, die Betriebsdauer, die Art der Nachnutzung, müssen angegeben werden.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Für die Errichtung einer Deponie des Typs A und B mit einem Ablagerungsvolumen von mehr als 500 000 m3 oder einer Deponie des Typs C, D und E besteht gemäss Anhang 40.4 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)  eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die UVP ist dabei in ein bereits bestehendes Bewilligungsverfahren einzubetten, welches in der UVPV als «massgebliches Verfahren» bezeichnet wird. Das massgebende Leitverfahren für UVP-pflichtige Deponien ist, sofern der Weg über eine kantonale Nutzungsplanung beschritten wird, gemäss § 45 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG) das kantonale Nutzungsplanverfahren. Wird für das Vorhaben eine projektbezogene kommunale Einzonung durchgeführt, so gilt dieses Verfahren als massgebliches Verfahren für die UVP.

Bau-, Errichtungs- und Betriebsbewilligung

Letztlich muss für die Deponie noch ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden, aufgrund welchem die Errichtungsbewilligung und die Betriebsbewilligung erteilt werden.

Notablagerungen

Erdrutsche, Murgänge und Überschwemmungen infolge von extremen Wetterereignissen können Menschen, Tiere, Verkehrswege und andere Infrastrukturanlagen gefährden oder zerstören. Dies zeigen Unwetter immer wieder schonungslos auf. Dabei werden in der Regel grosse Mengen an Geröll, Schlamm, Holz usw. mobilisiert, welche bei den Aufräumarbeiten entfernt und verwertet oder abgelagert werden müssen. Wenn dafür geeignete Plätze bereits im Voraus bekannt sind, beschleunigt das die Entscheidungsfindung und Räumungsarbeiten im Ereignisfall. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2010 das Konzept «Notablagerungen infolge Überschwemmungen und Erdrutschen» ausgearbeitet und 2021 auf seine Gültigkeit, Aktualität und Vollständigkeit geprüft und ergänzt.

Das Konzept dient den örtlichen Führungsstäben als behördeninternes Instrument, welches in Notsituationen rasche Entscheidungen bei der Auswahl von Ablagerungsmöglichkeiten für Geschiebe- und Rutschmaterial sowie Schwemmholz erlaubt, sodass weitere Gefahren abgewendet und Verkehrswege wieder geöffnet werden können.

Weiter definiert das Konzept die Rahmenbedingungen für Notablagerungen (Auslöser, Dauer, Materialart, Verantwortungsträger) und die organisatorischen Abläufe und weist geeignete Zwischen- oder Endablagerungsplätze sowie Negativgebiete auf einer Karte aus. Die Karte ist für die örtlichen Führungsstäbe mittels passwortgeschütztem Zugang via WebGIS einsehbar. Die von Notablagerungsstandorten betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden im bisherigen Planungsprozess nicht kontaktiert. Sie werden erst bei einem konkreten Ereignis einbezogen und um ihr Einverständnis zu einer Notablagerung gebeten.

Wann liegt eine Notlage vor und wie lange dauert sie?

Eine Notlage im Sinne des Konzepts besteht, wenn die Folgen von Naturereignissen (Hochwasser, Murgänge, Hangmuren, Rutschungen, Lawinen usw.) eine Gefahr für Menschen, Tiere, Umwelt, wichtige Infrastrukturanlagen und/oder andere Sachwerte darstellen, diese mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden können, die personellen und materiellen Mittel der Gemeinschaft kurzzeitig überfordert und Sofortmassnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr und zur Verhinderung oder Verminderung von Schäden unabdingbar sind.

Die Notlage dauert vom Entscheid des Führungsstabs (Gemeinde oder Kanton) oder der zuständigen kantonalen Behörde, dass eine Notlage vorliegt, bis zur Räumung der wichtigen Verkehrswege, Anlagen, Bachläufe und anderen Gefährdungszonen (in der Regel 1-5 Tage, für Gerinneräumungen bei Grossereignissen allenfalls länger).

Als wichtige Verkehrswege gelten

  • Hauptverkehrsachsen
  • Verbindungsstrassen, ohne die ein Zugang zu Siedlungsgebieten oder öffentlichen Versorgungs und Entsorgungsanlagen nicht mehr gewährleistet ist
  • Bahntrassees
  • Kurslinien der Schifffahrt

Als wichtige Anlagen gelten insbesondere

  • Spitäler, Heime, Schulhäuser
  • Trinkwasserversorgungen, Kläranlagen
  • Energieversorgungsanlagen ohne Stauanlagen
  • Brücken und grosse Anlagen, die der Schifffahrt dienen

Als Gefährdungszonen gelten

  • Bachläufe
  • Rutschgebiete
  • Gebiete, in welchen Rutschmassen zu Überschwemmungen oder Übersarungen führen können (übervolle Geschiebesammler, Bachläufe, Brückendurchlässe)
  • Einzugsgebiete von Trinkwasserfassungen

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