Zahlungserleichterungen
Kantonssteuern / Bezirkssteuern / Gemeindesteuern / Kirchgemeindesteuern
Die Steuerämter der Bezirke und Gemeinden können bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für Steuerbeträge der ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen oder Stundung) bewilligen.
Stundungen sind dabei in der Regel nicht über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vorzusehen.
Ratenzahlungen sind dabei in der Regel nicht über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr vorzusehen und werden nur in einer finanziellen Notlage gewährt.
Direkte Bundessteuer
Das Amt für Finanzen kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für Steuerbeträge der direkten Bundessteuer Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung oder Stundung) bewilligen.
Stundungen sind dabei in der Regel nicht über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vorzusehen.
Ratenzahlungen sind dabei in der Regel nicht über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr vorzusehen und werden nur in einer finanziellen Notlage gewährt.