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Ausnahmefahrzeuge und -transporte

Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge dürfen auf öffentlichen Strassen nur mit einer schriftlichen Sonderbewilligung verkehren.

Dauer- und Einzelbewilligungen

Einzelbewilligungen dürfen für eine oder mehrere bestimmte Fahrten erteilt werden. Dauerbewilligungen gelten für beliebig häufige Fahrten. Zur Überschreitung von Höchstbreite, Höchsthöhe und/oder Höchstgewicht sind nur Einzelbewilligungen zulässig, ausgenommen für:

  • zusammengehörende Transporte auf derselben Strecke
  • Überführung, Transport und Verwendung von Arbeitsfahrzeugen innerhalb des Kantonsgebietes
  • die Verwendung von Raupenfahrzeugen
  • den Transport unteilbarer Güter innerhalb des Kantonsgebietes
  • die Beförderung von beladenen Eisenbahnwagen mit Rollschemeln innerhalb des Kantonsgebietes und mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für ausserkantonale Strecken
  • den Transport unteilbarer Güter und die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen bis zu 30 m Länge, 3 m Breite, 4 m Höhe, 44 t Betriebsgewicht und 12 t Achsbelastung

Bei Ausnahmefahrzeugen (ausgenommen Baukräne und Raupenfahrzeuge), deren Abmessungen und Gewichte die obigen Limiten nicht überschreiten und die Kreisfahrbedingungen von 10.60 m innerem und 25 m äusserem Durchmesser eingehalten sind, wird die Dauerbewilligung im Fahrzeugausweis als Verfügung der Behörde eingetragen.

Zuständiger Kanton

Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichte Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz.

Bewilligungen für ausserkantonale Strecken dürfen bis zu folgenden Massen und Gewichten erteilt werden:

  • Länge: 30 Meter
  • Breite: 3 Meter
  • Höhe: 4 Meter
  • Gesamtgewicht: 44 t (50 t, wenn nur Autobahnen befahren werden)
  • Achsbelastungen: 12 t

Wird eines der obengenannten Masse überschritten, ist beim Start-/Leadkanton sowie bei jedem Kanton, der von der Fahrt auf der Kantonsstrasse berührt wird, eine Sonderbewilligung einzuholen. Der Start-/Leadkanton ersucht bei der Schadenwehr Gotthard (ASTRA) um eine Fahrstreckenabklärung für das Befahren der Nationalstrassen.

Dauer des Bewilligungsverfahrens

Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist mindestens drei bis fünf Arbeitstage vor dem Transportdatum einzureichen. Falls das Gesuch nicht fristgerecht bei uns eintrifft, kann eine rechtzeitige Bewilligungserteilung nicht garantiert werden.

Gesucheinreichung

Anträge um Erteilung von Sonderbewilligungen müssen unter sonderbewilligung.ch eingereicht werden. Die Anträge werden anschliessend den zuständigen Bewilligungsbehörden übermittelt und von diesen verarbeitet. Die Sonderbewilligung wird auf der Fachapplikation zum Herunterladen hinterlegt. Zusätzlich wird die Sonderbewilligung mit der Rechnung per Post zugestellt.

Gebühren

Gesetzlich zulässige Abmessungen und Gewichte (ohne Sonderbewilligung)

Länge

  • 12 m bei Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen
  • 12 m bei Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger
  • 16.50 m bei Sattelmotorfahrzeugen
  • 18.75 m bei Anhängerzügen

Breite

Breite Motorfahrzeuge und Anhänger 2.55 m, klimatisierte Fahrzeuge 2.60 m

Höhe

4 Meter

Gewichte

  • 18 t bei zweiachsigen Motorfahrzeugen
  • 25 bzw. 26 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen
  • 32 t bei vierachsigen Motorfahrzeugen
  • 40 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen bzw. 44 t bei diesen Fahrzeugen im unbegleiteten kombinierten Verkehr
  • 18 t bei Anhängern mit zwei Achsen, ausg. Sattel- und Zentralachsanhänger
  • 24 t bei Anhängern mit drei Achsen, ausg. Sattel- und Zentralachsanhänger
  • 32 t bei Anhängern mit vier Achsen, ausg. Sattel- und Zentralachsanhänger

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