Werkinterner Verkehr
Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen normalerweise nur mit Nummernschildern und Fahrzeugausweis auf öffentlichen Strassen verkehren. Wir können aber erlauben, dass Fahrzeuge ohne diese Dokumente auf kurzen Strecken zwischen benachbarten Fabriken oder Werkstätten fahren.
Der Begriff «öffentliche Strasse» hat nichts mit den Besitzverhältnissen zu tun. Als öffentlich gelten alle Strassen und Plätze, die von jedermann ungehindert befahren oder begangen werden können, ohne dass dazu ein Hindernis überquert oder beseitigt werden muss. Dies gilt auch für private Vorplätze, die nicht speziell abgetrennt sind.
Unter werkinternen Verkehr fällt gemäss Art. 33 VVV der Fahrverkehr zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebes. Wird dabei die öffentliche Strasse benutzt, so kann das Verkehrsamt dem Unternehmer die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Kontrollschilder und Fahrzeugausweis auf kurzer Strassenstrecke gestatten, sofern er nachweist, dass er als Halter all dieser Fahrzeuge nach der Massgabe des SVG gegen Haftpflicht versichert ist.
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes und auf der zweiten Seite unterschriebenes Gesuchsformular
- Begründung für den werkinternen Verkehr
- Karten-Katasterauszug (Auf der Karte ist das zu befahrende Areal einzuzeichnen, max. 300 Meter)
- Versicherungsbestätigung (graue Karte)
Die Unterlagen sind uns per Post einzureichen. Anschliessend werden wir Kontakt mit dem Gesuchssteller aufnehmen und die örtliche Situation begutachten.