Steuergesetzteilrevision per 1. Januar 2026
Der Kantonsrat hat mit Beschluss vom 21. Mai 2025 eine Teilrevision des Steuergesetzes verabschiedet (vgl. Auszug aus dem Amtsblatt Nr. 22 vom 30. Mai 2025). Zu den wesentlichen Änderungen gehören:
Einkommenssteuer
- Erhöhung von allgemeinen Abzügen (Versicherungsprämien- und Sparkapitalzinsabzug, Kinderdrittbetreuungskostenabzug und Abzug für Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten)
- Erhöhung der Sozialabzüge für Ehepaare, übrige Steuerpflichtige, minderjährige Kinder und für volljährige Kinder in Aus- oder Weiterbildung sowie für alleinerziehende Personen
- Ausgleich der kalten Progression beim Einkommenssteuertarif
- Senkung des Maximalsteuersatzes bei der Besteuerung von Kapitalleistungen (gegen diese Änderung ist eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
Ausgleich kalte Progression (Systemwechsel)
- Automatische Anpassung der Tarifstufen bei der Einkommenssteuer und von Abzügen, Freibeträgen und Freigrenzen alle drei Jahre durch den Regierungsrat
- Vollumfänglicher Ausgleich im Umfang der Änderung des Landesindexes der Konsumentenpreise
Quellen- und Grundstückgewinnsteuer
- Aufhebung des Quellensteuersatzes für Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeit und Ersatzeinkünfte und von Vergütungszinsen
- Aufhebung der Nachbesteuerung bei Ersatzbeschaffungen von Grundstücken ausserhalb des Kantons
- Präzisierung der Antragsfrist zur Anpassung von rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagungen bei nachträglicher Ersatzbeschaffung
Elektronisches Verfahren und Steuerbezug
- Schaffung der rechtlichen Grundlagen für den elektronischen Verkehr zwischen steuerpflichtigen Personen und Steuerbehörden (technische Umsetzung erfolgt später)
- Rückforderung eines Steuerbetrages, der in einem Revisions- oder Berichtigungsverfahren herabgesetzt wurde, innert fünf Jahren nach Ablauf des Zahlungsjahres
Umsetzung von Bundesrecht
- Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis und von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen
- Anpassung des Kapitaleinlageprinzips an Einlagen und Aufgelder während eines Kapitalbands
- Steuerfreiheit von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
- Steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen
- Gleichstellung von Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz (L-QIF) mit den übrigen juristischen Personen
- Beteiligungsabzug bei systemrelevanten Banken.
Die Steuergesetzteilrevision ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die zeitliche Anwendbarkeit der Bestimmungen zur Umsetzung von Bundesrecht richtet sich nach dem Steuerharmonisierungsgesetz.