Pflegefinanzierung
Mit der Pflegefinanzierung sollen alle Schwyzerinnen und Schwyzer eine optimale Pflege und Betreuung mit einer hohen Lebensqualität bekommen unabhängig vom Einkommen. Die Gemeinden, die Krankenkassen und der Kanton sowie die Bezüger der Leistungen beteiligen sich an der Finanzierung.
Ambulante Krankenpflege zu Hause
Die Leistungen der ambulanten Krankenpflege können auf ärztliche Anordnung durch eine öffentliche Spitex-Organisation, eine private Spitex-Organisation oder eine selbstständig tätige Pflegefachperson erbracht werden. Die Kosten für die ambulante Krankenpflege teilen sich die Krankenkasse, der Patient und die Wohnsitzgemeinde des Patienten.
Tarife und Abrechnung
Die Spitex-Organisation oder die selbstständig erwerbstätige Pflegefachperson stellt dem Patienten oder der Krankenkasse die bezogenen Leistungen direkt zu den mit den Gemeinden vereinbarten bzw. vom Kanton festgelegten Tarifen in Rechnung. Zusätzlich wird dem Patienten 10 % des von der Krankenkasse bezahlten Anteils, jedoch maximal CHF 7.65 pro Tag, in Rechnung gestellt.
| Beispielrechnung | Betrag in CHF |
|---|---|
| 1 Stunde Grundpflege (Annahme) | 115.00 |
| Anteil der Krankenkasse an der Grundpflege | - 52.60 |
| Zwischentotal | 62.40 |
| Ihr Kostenbeteiligung (10 % von CHF 52.60) | 5.25 |
| Restfinanzierung durch öffentliche Hand (Wohnsitzgemeinde) | 57.15 |
Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist für alle Leistungserbringer einheitlich:
Die Krankenkasse übernimmt für Leistungen der ambulanten Krankenpflege maximal CHF 76.90 pro Stunde für Bedarfsabklärung und Beratung (A-Leistungen), CHF 63.– pro Stunde für Behandlungspflege (B-Leistungen) und CHF 52.60 pro Stunde für die Grundpflege (C-Leistungen).
Kosten für Kinder, Jugendliche und Härtefälle
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag sind von einer Kostenbeteiligung befreit. Bei Härtefällen können im Einzelfall weitere Personen von einer Kostenbeteiligung befreit werden. Dazu müssen diese ein Gesuch bei ihrer Wohnsitzgemeinde einreichen.
Ausserkantonale Krankenpflege
Wird ambulante Krankenpflege ausserhalb des Kantons Schwyz in Anspruch genommen, so besteht Anspruch auf Kostenbeteiligung durch die Krankenversicherung und die Wohnsitzgemeinde. Die Gemeinde hat die Restfinanzierung nach den anerkannten Taxen zu leisten, wie sie im Standortkanton bzw. der Standortgemeinde des Leistungserbringers gelten.
Je nach Aufenthaltskanton kann der Beitrag des Patienten bis zu CHF 15.35 pro Tag betragen. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen der Restfinanzierung wird empfohlen, vorgängig die Finanzierung abzuklären.
Informationen für Gemeinden und Spitexorganisationen
Spitex-Organisationen mit einem Leistungsauftrag der Gemeinden müssen ihre Leistungen an sieben Tagen pro Woche jeweils mindestens von 07.00 bis 22.00 Uhr anbieten. Zudem müssen sie während den üblichen Bürozeiten telefonisch erreichbar sein. Diese Verpflichtungen gelten für private Spitex-Organisationen und selbstständig erwerbstätige Pflegefachpersonen nicht.
Stationäre Langzeitpflege im Pflegeheim
Die stationäre Langzeitpflege wird in der Regel in einem Alters- und Pflegeheim erbracht. Sie beinhaltet die Verpflegung, Unterkunft und die Alltagsgestaltung sowie Leistungen der Pflege.
Tarife und Abrechnung
Die Einrichtungen im Kanton Schwyz berechnen die Pflegetaxen einheitlich und transparent auf der Grundlage der KORE Curaviva und der Weisung für den Kanton Schwyz.
| Beispiel einer Rechnung pro Tag | Betrag in CHF |
|---|---|
| Betreuung und Pension (Zimmer, Verpflegung und Betreuung) ¹ | 180.— |
| Aufteilung Pflegefinanzierung | |
| Pflegekosten (BESA-Stufe 6) ² | 155.40 |
| Anteil der Krankenkasse (BESA-Stufe 6) | - 57.60 |
| Eigenanteil ³ | - 23.— |
| Restfinanzierung durch öffentliche Hand | 74.80 |
¹Die Pensions- und Betreuungskosten müssen von Ihnen selbst bezahlt werden. Wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen, kann ein Antrag auf Ergänzungsleistungen gestellt werden. Falls Anrecht auf Ergänzungsleistungen besteht, werden die Pensions- und Betreuungskosten ganz oder teilweise übernommen.
² BESA steht für Bedarfsklärungs- und Abrechnungssystem.
³ Zu Ihrem Eigenanteil von CHF 23 pro Tag kann noch der Selbstbehalt sowie die jährliche Franchise Ihrer Krankenkasse hinzukommen.
Wohnsitz in- und ausserhalb des Kantons Schwyz
Sofern Sie vor dem Heimeintritt Wohnsitz im Kanton Schwyz gehabt haben, erheben Sie Ihren Anspruch auf Restfinanzierung, für welche die Gemeinde zuständig ist, bei der Sozialversicherungsanstalt Schwyz. Sollten Sie vor dem Heimeintritt Wohnsitz in einem anderen Kanton gehabt haben, müssen Sie sich für die Übernahme der restlichen Pflegekosten an Ihren früheren Wohnkanton oder Ihre Wohngemeinde wenden.
Ergänzungsleistungen (EL)
Heimbewohner mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen sind berechtigt, ihren Eigenanteil von CHF 23 pro Tag sowie einen allfälligen Selbstbehalt und die beanspruchte jährliche Franchise der Krankenkasse via Ergänzungsleistung zu erhalten. Weiter kann die Pensions- und Betreuungstaxe ebenfalls ganz oder teilweise durch die Ergänzungsleistung gedeckt sein.
Informationen für Heime und Organisationen
- Berechnungstool 12 Pflegestufen
- Konzept stationäre Langzeitpflege für Personen mit grossem Pflegeaufwand
- Tages- und Nachtstrukturen in Alters- und Pflegeheimen
- Tages- und Nachtstrukturen: Formular Restfinanzierung
- Hilfsmittel KORE Zentralschweiz (Kosten- und Leistungsrechnung)
Rechtliche Grundlagen
Benötigen Sie Hilflosenentschädigung?
Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen, welche bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen oder Körperpflege die Hilfe anderer Menschen benötigen und dauernd Pflege oder persönliche Überwachung durch Drittpersonen benötigen, gelten nach den Kriterien der AHV als «hilflos» und haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Wenden Sie sich für detaillierte Informationen und zur Klärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung an die Sozialversicherungsanstalt Schwyz.
Akut- und Übergangspflege
Die Akut- und Übergangspflege ist eine maximal 14-tägige Pflege nach einem Spitalaufenthalt und muss im Spital von einem Arzt verordnet werden. Die Pflege hat das Ziel, dass die Patienten die Fähigkeiten und Möglichkeiten zurückerlangen, um sich in der gewohnten Umgebung wieder zurechtfinden. Sie wird nur verordnet, wenn der Gesundheitszustand stabilisiert ist und kann entweder zu Hause oder in einer Institution erfolgen.
Akut- und Übergangspflege in einer Institution (stationär)
- Personen, die bereits vor der Spitalbehandlung in einer Institution, die auf der Pflegeheimliste des Kantons Schwyz steht, gewohnt haben, nehmen die stationäre Akut- und Übergangspflege in diesem Heim in Anspruch.
- Alle anderen Personen können die stationäre Akut- und Übergangspflege in einer Institution, die sich auf der Pflegeheimliste des Kantons Schwyz befindet, in Anspruch nehmen.
- Die Pflegekosten werden vom Kanton Schwyz und der Krankenkasse übernommen. Es gilt folgender Tarif: CHF 168.– pro Tag (alle Krankenversicherungen).
- Die Patientinnen und Patienten müssen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung selbst tragen.
Akut- und Übergangspflege zu Hause (ambulant)
- Die ambulante Akut- und Übergangspflege kann bei Spitex-Organisationen in Anspruch genommen werden, die einen Leistungsauftrag der Gemeinde haben.
Die Kosten der ambulanten Akut- und Übergangspflege werden vom Kanton Schwyz und der Krankenkasse übernommen.
| Provisorischer Tarif pro Stunde | Betrag in CHF |
|---|---|
| Bedarfsabklärung und Beratung (A-Leistungen) | 138.– |
| Behandlungspflege (B-Leistungen) | 113.– |
| Grundpflege (C-Leistungen) | 95.– |