Schlechtwetterentschädigung
Die Schlechtwetterentschädigung deckt bei wetterbedingten Arbeitsausfällen in gewissen Branchen einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.
Die Schlechtwetterentschädigung wird für Arbeitsausfälle ausgerichtet, die den Arbeitgebenden infolge Witterung zwingend entstanden sind. Die Entschädigung wird direkt den betroffenen Arbeitgebenden ausbezahlt.
Wetterbedingte Kundenausfälle
Wetterbedingte Kundenausfälle fallen nicht unter die Schlechtwetterentschädigung, sondern sind über die Kurzarbeitsentschädigung anzumelden.
Voraussetzungen für den Erhalt
Wetterabhängiger Erwerbszweig
Schlechtwetterentschädigungen können ausschliesslich für folgende Erwerbszweige ausgerichtet werden
- Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe;
- Sand- und Kiesgewinnung;
- Geleise- und Freileitungsbau;
- Landschaftsgartenbau;
- Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
- Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
- Berufsfischerei;
- Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub und Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand und Kies von der Abbaustelle verwendet werden;
- Sägerei;
- Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe, sofern die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.
Wetterbedingte Arbeitsausfälle
- Der Arbeitsausfall ...
- ist direkt und ausschliesslich auf das schlechte Wetter zurückzuführen;
- erstreckt sich auf mindestens einen halben oder einen ganzen Tag;
- Die Fortführung der Arbeit ist wegen den Witterungseinflüssen technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar oder kann den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden;
- Der Arbeitgeber hat alle notwendigen und wirtschaftlich zumutbaren Massnahmen ergriffen, damit die Arbeit trotz des schlechten Wetters weitergeführt werden kann.
Anspruchsberechtigung
Einen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung kann der Arbeitgeber für Arbeitnehmende geltend machen, welche die obligatorische Schule abgeschlossen und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben.
Nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende, die …
- deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
- die in der Geschäftsleitung des Betriebes eine mitbestimmende Rolle spielen (massgebend ist der Handelsregistereintrag) sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partnerin oder Partner;
- die mit dem Arbeitsunterbruch nicht einverstanden sind (in diesem Fall müssen sie nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden);
- die im Auftrag einer Organisation für Temporärarbeit eingesetzt werden;
- die von einer fremden Firma zugemietet worden sind.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss:
- den betroffenen Arbeitnehmern 80 % des Verdienstausfalles am ordentlichen Zahltagstermin auszahlen (max. versicherter Verdienst beachten);
- den Lohn für die Karenztage übernehmen;
- während der Schlechtwetterperiode die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge übernehmen (AHV, IV, EO, ALV, Unfallversicherung, berufliche Vorsorge usw.);
- nach jedem Monat die Entschädigungsansprüche der Arbeitnehmer bei der Arbeitslosenkasse geltend machen (bei Versäumung der Drei-Monats-Frist können die entstehenden Kosten nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden);
- die Auskunfts- und Meldepflicht zugunsten der Arbeitslosenkasse und der Behörden erfüllen;
- der Arbeitslosenkasse alle wichtigen Fakten für die Abrechnungsperiode und zur Berechnung der Entschädigung mitteilen.
Vorgehensweise
1. Voraussetzungen prüfen
Bevor Sie mit der Anmeldung beginnen, stellen Sie sicher, dass Ihr Betrieb und Ihre Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Schlechtwetterentschädigung erfüllen. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
- Tätigkeit in einem wetterabhängigen Erwerbszweig
- Wetterbedingter Arbeitsausfall von mindestens einem halben Tag
- Fortbestehendes Arbeitsverhältnis
- Einhaltung der Arbeitgeber-Pflichten
2. Meldung des Arbeitsausfalls
Melden Sie uns den wetterbedingten Arbeitsausfall unverzüglich.
- Sie müssen für jeden Arbeitsort bzw. jede Baustelle mit dem Formular Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall die Schlechtwetterentschädigung spätestens am 5. Tag des folgenden Kalendermonats bei uns anmelden;
- Sie müssen eine Arbeitslosenkasse wählen und im Formular angeben;
3. Einreichen der Unterlagen
Unabhängig davon, ob unser Entscheid vorliegt oder dieser Ihrerseits angefochten wurde, muss der Entschädigungsanspruch innert drei Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend gemacht werden.
Dazu sind der gewählten Arbeitslosenkasse folgende Formulare einzureichen:
- Antrag und Abrechnung von Schlechtwetterentschädigung (inkl. Rapport über die Ausfallstunden),
- Lohnlisten der betroffenen Arbeitnehmenden
- Allenfalls Bescheinigung über Einkommen aus Zwischenbeschäftigung
4. Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
Sie müssen die Lohnfortzahlung für eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr leisten, bevor Sie die Schlechtwetterentschädigung in Anspruch nehmen können. Diese Tage müssen dokumentiert und der gewählten Arbeitslosenkasse nachgewiesen werden.
5. Entscheidung der Arbeitslosenkasse
Die Arbeitslosenkasse prüft die eingereichten Unterlagen und entscheidet über die Gewährung der Schlechtwetterentschädigung.
6. Auszahlung der Entschädigung
Nach der Bewilligung erfolgt die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung durch die Arbeitslosenkasse. Bei Bewilligung wird die Entschädigung direkt an den Arbeitgeber ausbezahlt, der diese dann an die betroffenen Arbeitnehmer weiterleitet.
7. Nachträgliche Kontrollen
Die Arbeitslosenkasse kann nachträglich Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Angaben korrekt sind und die Voraussetzungen erfüllt wurden. Bewahren Sie daher alle relevanten Dokumente und Nachweise sorgfältig auf.
Auf der Seite Schlechtwetterentschädigung finden Sie weitere Informationen und Formulare. Wenden Sie sich bei Fragen zu den Abrechnungen direkt an die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse.