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Insolvenzentschädigung

Die Insolvenzentschädigung (IE) der Arbeitslosenversicherung deckt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ab. Zuständig ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Firmensitz.

Die Insolvenzentschädigung wird ausgerichtet, wenn der zahlungsunfähige Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die ausstehenden Lohnzahlungen nicht mehr vertragsgemäss leisten kann. Sie ist zeitlich auf die letzten 4 Monate des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Die Insolvenzentschädigung kann nur für geleistete Arbeit ausgerichtet werden.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wurde oder die Stellung des Pfändungsbegehrens durch den Arbeitnehmer erfolgte. Dies gilt ebenso bei Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub.

Vorgehensweise für den Arbeitnehmer

Der Antrag auf Insolvenzentschädigung ist vom Arbeitnehmer spätestens 60 Tage nach ...

  • Veröffentlichung des Konkurses
  • der Nachlassstundung
  • einem richterlichen Konkursaufschub im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)
  • dem Pfändungsvollzug oder
  • nach Ablauf eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls bei Nichteröffnung des Konkurses (infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers)

... bei der kantonalen Arbeitslosenkasse des Kantons einzureichen, in dem der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz hatte. Nach Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.

Leistungen

  • Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, jedoch nur bis zum jeweiligen Höchstbetrag für die Beitragsbemessung der Arbeitslosenversicherung, also höchstens bis CHF 12’350.– monatlich (CHF 148'200.– pro Jahr). Zuerst werden 70 % der Gesamtforderung ausbezahlt. Danach werden bei den Sozialversicherungen die Prämien angefragt. Nach Erhalt der ausgefüllten Listen erfolgt die Schlussabrechnung abzüglich der Sozialversicherungsprämien.
  • Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind bei der Familienausgleichskasse des ehemaligen Arbeitgebers geltend zu machen.

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