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Herdenschutz

Hauptziel des nationalen Herdenschutzprogrammes ist die Unterstützung der auf Nutztieren basierenden Landwirtschaft, damit diese trotz Grossraubtierpräsenz ohne unverhältnismässig grosse Einschränkungen weiterhin existieren kann. Durch geeignete Präventionsmassnahmen sollen Schäden und Konflikte soweit wie möglich minimiert werden.

Die kantonale landwirtschaftliche Beratung übernimmt folgende Aufgaben:

  • Information der Tierhalter und Alpverantwortlichen
  • Betriebsberatung sowohl auf Alp- wie auf Talbetrieb
  • Organisation von Notfallmassnahmen
  • spezifische Beratung zu betrieblichen und technischen Herdenschutzmassnahmen sowie zum Einsatz von Herdenschutzhunden

Die erste Ansprechperson bei Riss, Rissverdacht oder Sichtungen ist und bleibt die Wildhut

Aktuelles zum Herdenschutz 2025

Im Wägital wurde gegen Ende Winter 2025 zum ersten Mal ein Wolfspaar offiziell dokumentiert. Es ist damit zu rechnen, dass dieses Wolfspaar sich längerfristig im Kanton Schwyz aufhält. Die Gründung eines Rudels im Frühjahr 2025 gilt als möglich. Aus diesem Grund werden die Bewirtschaftenden im Kanton Schwyz aufgefordert ihre Herden noch besser zu schützen.

Zur natürlichen Entwicklung eines Wolfsrudels gehört das selbständig werden von Jungwölfen, welche im Winter und Frühjahr das Rudel verlassen und als Einzelwölfe ein Revier suchen. Es ist äusserst schwer vorherzusagen, wo sich diese Wölfe jeweils befinden.

Neue Jagdverordnung per 01. Februar 2025

Die wichtigsten Informationen zur neuen Jagdverordnung sind nachfolgend aufgelistet.

  • 90 cm hohe Weidenetze oder ein 4Litzenzaun zählen fachgerecht angewendet weiterhin als Grundschutz. Das bedeutet Risse werden an das Abschusskontingent angerechnet und entschädigt.
  • Weiterhin können Gesuche für den erweiterten Herdenschutz gestellt werden. Siehe Gesuchsformular weiter unten. Das System der Gesuche hat sich jedoch im Vergleich zu den Jahren 2023 und 2024 geändert, nun werden wieder Beiträge pro Laufmeter Netz entschädigt.
  • Neu können jegliche Herdenschutzhunderassen eine Einsatzbereitschaftsüberprüfung (EBÜ) absolvieren und anschliessend vom Bund dafür unterstützt werden.
  • Wenn Herdenschutzhunde ohne EBÜ im Einsatz sind, gilt diese Weide als nicht geschützt. Erst nach bestandener EBÜ gilt ein Hund einer geeigneten Rasse als Herdenschutzhund.
  • Der Abschuss von Wölfen wurde im Vergleich zur vorherigen Jagdverordnung deutlich gelockert.
  • Der Kanton wird finanziell stärker in die Pflicht genommen, neu finanziert der Kanton 50% der Zahlungen.

Wann ist meine Herde geschützt?

Für die Winterweiden gelten die gleichen Empfehlungen wie für die restliche Weidezeit. Als Grundschutz gilt ein 90 cm hohes Weidenetz oder ein 4-Litzenzaun. Der unterste stromführende Draht sollte nicht mehr als 20 cm vom Boden entfernt sein. Wölfe versuchen in erster Linie den Zaun zu unterkriechen. Darum sind mindestens 3000 Volt Spannung am Zaun nötig, damit Wölfe beim ersten Kontakt genügend abgeschreckt werden und den Ort sowie Zäune generell zukünftig meiden. Sind die 90 cm Höhe, der Bodenschluss mit maximal 20 cm sowie die Spannung am Zaun mit 3000 Volt erfüllt, gelten die Tiere darin als geschützt.

Bei Mutterkühen gilt der Grundsatz, dass die Mutterkuh ihr Kalb beschützt. Es gibt einzig bei Abkalbungen auf der Weide Schutzauflagen. Bei der kantonalen Herdenschutzberatung oder Agridea gibt es entsprechende Merkblätter, siehe Link.

Wer in Sachen Herdenschutz mehr machen will, kann seinen Grundschutz erweitern. Als erweiterter Grundschutz gilt ein Weidenetz von 105 cm Höhe oder ein 5-Litzenzaun. Die restlichen Vorgaben entsprechen dem Grundschutz.

Beiträge erweiterter Herdenschutz 2025

Auch im Jahr 2025 können die Landwirte über den Kanton Unterstützungsgesuche für den erweiterten Grundschutz stellen. Unterstützt werden die Anschaffung von Weidenetzen mit 105 cm Höhe oder 5-Litzenzäune im Sömmerungs- und LN-Gebiet.

Es wird zwischen Gesuchen von Sömmerungs- und LN Betrieben unterschieden.

Sömmerungsbetrieb:

Ein Sömmerungsbetrieb kann unterstützt werden, wenn er Nachtpferche oder Nachtweiden erstellt. Dafür gibt es zwei pauschale Beitragsgrössen. Unter 300 Tieren werden Fr. 3'000.- und über 300 Tieren werden Fr. 5'000.- für die Anschaffung von Zäunen für Nachtpferche oder Nachtweiden ausbezahlt. Für diese Pauschalen müssen dem Gesuch aktuelle Rechnungsbelege beigelegt werden.

LN-Betrieb:

Unabhängig vom Betriebsstandort können LN-Betriebe für den erweiterten Grundschutz bei Schafen und Ziegen unterstützt werden. Nach der Gesuchs Einsendung und angehängten Rechnungsbelegen können überall Fr. 2.- pro Laufmeter entschädigt werden. Auf Flächen über 18% Steigung in der Tal- und Hügelzone und alle Betriebe ab Bergzone 1 sind zusätzlich unterstützungsberechtigt für den erschwerten Unterhalt. Dies ergibt zusätzlich einen Beitrag von Fr. 1.- pro Laufmeter.

Beiträge für den erweiterten Grundschutz von anderen Tierarten, wie Neuweltkameliden, Gehegewild, Weideschweine etc. werden analog zu den Schafen und Ziegen unterstützt.

Sömmerung

Für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen wird über die Direktzahlungen ein Zusatzbeitrag für Tiere ausgerichtet, die auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben gehalten werden. Die Bestimmungen und das Anmeldeformular siehe unten. Bei Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Rita Horat, Sachbearbeiterin Sömmerung, gerne zur Verfügung.

Vorzeitige Abalpung

Für vorzeitige Abalpungen ist beim Kanton ebenfalls ein Betrag reserviert. Vor einer möglichen Abalpung ist zwingend mit der Fachstelle Herdenschutz Kontakt aufzunehmen. Die Entschädigung einer Abalpung ist nur möglich, wenn die Fachstelle das Gesuch vor der Abalpung erhält und genehmigt.

Herdenschutzhunde

Ab 2025 wird nicht mehr von inoffiziellen und offiziellen Herdenschutzhunden gesprochen. Es gibt nur noch das Prädikat EBÜ geprüfter Herdenschutzhund oder ohne bestandene Herdenschutzhundeprüfung. Eine Herde Schafe mit ungeprüften Herdenschutzhunden gilt als nicht geschützt. Ebenfalls besteht erst nach bestandener Einsatzbereitschaftsüberprüfung (EBÜ) Anrecht auf die Erfolgsprämie in der Höhe von Fr. 3'500.- pro Hund. Diese Prämie soll die Aufzucht- und Ausbildungskosten der Herdenschutzhunde abgelten. Sobald die EBÜ bestanden ist, kann der Hund beim Herdenschutzberater angemeldet werden mit entsprechendem Zeugnis. Ab Prüfungserfolg werden pro erfolgreich geprüftem Hund Fr. 200.- pro Monat als allgemeiner Halterbeitrag entschädigt.

Warntafeln zur Verhütung von Konflikten mit Herdenschutzhunden können nach Rücksprache mit dem kantonalen Herdenschutzberater bezogen werden.

Betriebsgutachten können auch mit Beiträgen unterstützt werden, nehmen Sie hierfür ebenfalls mit dem Herdenschutzberater Kontakt auf.

Auszahlung

Dem Kanton Schwyz stehen nur eine begrenzte Menge an finanziellen Mitteln zur Verfügung. Eine Auszahlung der Unterstützungsbeiträge erfolgt im Herbst oder Winter. Erst nachdem alle Gesuche eingetroffen sind, kann über die genaue Höhe der Beiträge und die Auszahlung definitiv entschieden werden.

Betriebe, welche in den letzten Jahren bereits Betriebszaunpauschalen erhalten haben, können dieses Jahr wieder ein Gesuch einreichen. Der Kanton ist jedoch verpflichtet Doppelfinanzierungen zu verhindern.

Notfall

Der Kanton Schwyz ist im Besitz von drei Notfallsets, welche nach einem Schadenfall mithilfe der Erst-Einsatzgruppe aufgestellt werden können. Mithilfe dieser Notfallsets wird versucht ein zweites Schadenereignis zu verhindern.

Formulare

Weitere Informationen

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