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Verkauf von belasteten Standorten

Ein Verkauf oder eine Teilung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Grundstücks bedarf einer Bewilligung des Kantons (Art. 32dbis USG). Diese Bewilligungspflicht betrifft sämtliche Rechtsgeschäfte, die zu einem Wechsel des Eigentümers führen, einschliesslich Verkauf, Tausch, Schenkung, Erbvorbezug, Sacheinlage und Sachübernahme.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  • vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind;
  • die Kostendeckung für die zu erwartenden Massnahmen sichergestellt ist; oder
  • ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veräusserung oder Teilung besteht.

Die Person, die das Grundstück verkaufen oder teilen möchte, oder das zuständige Notariat muss beim Amt für Umwelt und Energie frühzeitig die Bewilligung zur Veräusserung bzw. Teilung des Grundstücks beantragen.

Handelt es sich um einen belasteten Standort, von welchem keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, gilt die Bewilligung gemäss Allgemeinverfügung vom 28. April 2015. In diesem Fall muss dem AfU kein Gesuch um Bewilligung eingereicht werden.

Liegt ein Eintrag im Bundeskataster vor, ist die zuständige Bundesbehörde die Bewilligungsbehörde. Daher müssen Gesuche an das entsprechende Bundesamt gerichtet werden.

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