Führerausweis-Entzug
Wenn Sie gegen Strassenverkehrs-Vorschriften verstossen oder ein gesundheitliches Problem haben, kann eine so genannte Administrativmassnahme verhängt werden. Beispiele sind ein Entzug des Führerausweises oder eine Verwarnung.
Eine Verkehrsregelübertretung zieht immer zwei Verfahren nach sich. Diese werden gleichzeitig und unabhängig voneinander von zwei verschiedenen Instanzen durchgeführt:
1. Strafverfahren
Die Strafverfolgungs-Behörde vom Ort des Ereignisses (Staatsanwaltschaft, Statthalteramt etc.) entscheidet über die Höhe der Strafe (Busse, Freiheitsstrafe)
2. Administrativmassnahme-Verfahren
Die Massnahmebehörde des Wohnsitzkantons (beispielsweise das Verkehrsamt Schwyz) entscheidet über allfällige Administrativmassnahmen (Verwarnungen, Führerausweisentzüge, Sicherungsentzüge, Aberkennungen ausländischer Führerausweise usw.). Das Massnahmeverfahren ist gebührenpflichtig.
Mit der Anordnung von Massnahmen werden Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz geahndet (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen) und ungeeignete Fahrzeuglenkende vom Verkehr ferngehalten (z. B. wegen Drogenkonsum oder medizinischer Probleme). Administrativmassnahmen werden sowohl gegenüber schweizerischen als auch ausländischen Personen verfügt.
Ablauf Administrativmassnahme-Verfahren mit Ausweis-Entzug
Eröffnung des Verfahrens
Nach einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften leitet die Polizei den dazugehörigen Rapport dem Verkehrsamt weiter und sobald alle Unterlagen vorliegen, wird das Verfahren eröffnet. Die vorgesehene Massnahme wird schriftlich mittels rechtlichem Gehör mitgeteilt. Es besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme
Während einer Frist von 10 Tagen steht es der betroffenen Person dann frei, sich zum Vorfall zu äussern. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Wer persönlich auf dem Amt vorsprechen will, muss sich telefonisch voranmelden.
Berufliche Angewiesenheit
Seit dem 1. April 2023 können auf Gesuch hin für die Berufsausübung notwendige Fahrten während einem Führerausweisentzug bewilligt werden, sofern die Bedingungen nach Art. 33 Abs. 5 VZV erfüllt sind.
Anfechtbare Verfügung
Nach Ablauf der Gehörsfrist wird die Massnahme mittels einer anfechtbaren Verfügung erlassen (Verwarnung, Entzug, Aberkennung etc.).
Die Verfügung kann durch eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. Danach erwächst die Verfügung in Rechtskraft. Eine verspätete Beschwerde wird nicht behandelt.
Nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts kann die betroffene Person den Fall innert 30 Tagen noch an das Bundesgericht in Lausanne als letzte Instanz weiterziehen.
Ausweis-Deponierung
Innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung muss der Führerausweis beim Polizeiposten am Wohnort oder beim Verkehrsamt (Schwyz oder Pfäffikon) abgegeben oder per Post eingesendet werden. Wird der Ausweis per Post geschickt, so zählt das Aufgabedatum als Deponierungsdatum. Es wird empfohlen, den Ausweis aus Beweisgründen per Einschreiben einzusenden.
Mit der Deponierung des Ausweises (Datum/Uhrzeit/Poststempel) wird das Fahrverbot unverzüglich wirksam und es darf kein Motorfahrzeug mehr gelenkt werden. Ein Unterbruch und eine Etappierung der Massnahme sind gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig.
Für die Berufsausübung notwendige Fahrten während einem Führerausweisentzug können bewilligt werden, sofern die Bedingungen nach Art. 33 Abs. 5 VZV erfüllt sind.
In ausgesprochenen Härtefällen kann der Vollzug der Massnahme einmal um höchstens drei Monate aufgeschoben werden. Dazu muss ein schriftliches und begründetes Gesuch vorliegen, welches vor Rechtskraft der Verfügung dem Verkehrsamt, Abteilung Massnahmen, einzureichen ist. Ein Vollstreckungsaufschub ist kostenpflichtig.
Ablauf der Entzugsdauer
Nach Ablauf der Entzugsdauer wird der Führerausweis ohne Aufforderung per A-Post wieder ausgehändigt.
Wenn der Führerausweis durch die Polizei abgenommen wurde, dürfen Sie bis zur definitiven Abklärung keine Motorfahrzeuge mehr lenken. Sollten Sie dies trotzdem tun, machen Sie sich des Fahrens trotz Entzug schuldig, was zu einer erneuten Verzeigung führen würde.
Es steht Ihnen frei, sich bei der zuständigen Behörde zu melden und um die Wiederaushändigung des Führerausweises nachzusuchen. Ob dem Gesuch stattgegeben wird, kommt auf die Umstände an. Sie werden jedoch über den weiteren Verlauf des Verfahrens orientiert.
Register für Administrativmassnahmen
Administrativmassnahmen werden in das vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) geführte Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ, früher ADMAS) eingetragen. Die Registrierung dauert bei abgeschlossenen Massnahmen allgemein zehn Jahre, bei Verwarnungen fünf Jahre. Danach werden die Massnahmen automatisch gelöscht, jedoch nur, wenn während dieser Zeit keine weitere Massnahme mehr verfügt werden muss. Unbefristete Entzüge (Sicherungsentzüge) bleiben auf unbestimmte Zeit registriert.