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Fahren mit Alkohol

Fahren im angetrunkenen Zustand (FiaZ) ist eine Widerhandlung (Straftat) gegen das Strassenverkehrsgesetz. Die Administrativmassnahme hängt von der Höhe des Atem-/Blutalkoholgehaltes ab. Weitere Faktoren können die Strafe verschärfen.

Administrativmassnahmen

Beim ersten Mal

Wenn Sie zum ersten Mal eine Widerhandlung (Tat, Verstoss) gegen die Strassenverkehrsvorschriften begehen, gilt Folgendes:

Verwarnung (leichte Widerhandlung)

  • Wenn Sie mit einer Atemalkohol-Konzentration von 0,25 bis 0,39 Milligramm pro Liter (Blutalkoholkonzentration 0,5 bis 0,79 Promille) fahren = nicht qualifizierte Konzentration.
  • Und wenn Sie nicht gleichzeitig noch gegen andere Strassenverkehrs-Vorschriften verstossen.

Mindestens ein Monat Führerausweis-Entzug (mittelschwere Widerhandlung)

  • Wenn Sie mit einer Atemalkohol-Konzentration von 0,25 bis 0,39 mg/l (Blutalkoholkonzentration 0,5 bis 0,79 Promille) fahren = nicht qualifizierte Konzentration.
  • Und wenn Sie gleichzeitig auch noch gegen andere Strassenverkehrs-Vorschriften verstossen (leichte Widerhandlung).

Mindestens drei Monate Führerausweis-Entzug (schwere Widerhandlung)

  • Wenn Sie mit einer Atemalkohol-Konzentration von 0,40 mg/l oder mehr (Blutalkoholkonzentration 0,8 Promille oder mehr) fahren = qualifizierte Konzentration.

Beim wiederholten Mal

Falls schon einmal eine Administrativmassnahme gegen Sie angeordnet wurde (z. B. Verwarnung oder Führerausweis-Entzug) müssen Sie wegen des so genannten Kaskadenystems damit rechnen, dass Sie den Führerausweis länger abgeben müssen.

Die Dauer des Entzuges wird nach den Umständen festgelegt. Die Höhe des Alkoholwertes, die Fahrweise, die Fahrstrecke und der fahrerische Leumund werden dabei berücksichtigt.

Falls Sie einen Kursbesuch für alkoholauffällige Lenker nachweisen, kann die Entzugsdauer auf Gesuch hin gekürzt werden. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer oder eine Sperrfrist dürfen jedoch nicht unterschritten werden.

Wer innert fünf Jahren erneut in angetrunkenem Zustand fährt, dem muss der Führerausweis für mindestens 12 Monate entzogen werden. Auch hier spielt die Höhe des Alkoholwertes, die Fahrweise, die Fahrstrecke, und der fahrerische Leumund eine wichtige Rolle. Zudem wird die Rückfallsfrist miteinbezogen, d. h. wer früher rückfällig wird, muss mit einer erheblich längeren Entzugsdauer rechnen.

Ein dritter derartiger Vorfall innert zehn Jahren hat zur Folge, dass der Führerausweis für eine unbestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre entzogen wird. Zudem wird die Wiederaushändigung des Führerausweises von Auflagen abhängig gemacht (verkehrsmedizinischer Untersuch, neue Führerprüfung etc.).

Sicherungsentzug

Ab einer Atemalkoholkonzentration von 0,80 mg/l oder dementsprechend ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,60 Promille erfolgt in jedem Fall ein Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer verbunden mit der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung.

Beweissichere Atemalkoholprobe

In der Regel wird der Alkoholgehalt in der Atemluft des Betroffenen gemessen. Eine Blutprobe wird nur noch in Ausnahmefällen durchgeführt (z. B. bei Atemwegserkrankungen). Der Atemalkoholwert wird dabei nicht mehr in Promille umgerechnet, sondern in mg/l Atemluft als neue Masseinheit angegeben. Dieser Wert entspricht dem halben Blutalkoholwert. Somit wird ein Lenker ab einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l Atemluft oder dementsprechend ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille als fahrunfähig eingestuft. 

Alkoholverbot für bestimmte Lenkergruppen

Eine Missachtung des Alkoholverbots für bestimmte Lenkergruppen (z. B. Inhaber des Führerausweises auf Probe, Berufschauffeure) liegt vor, wenn die Atemalkoholkonzentration 0,05 mg/l Atemluft oder der Promillegehalt 0,1 und mehr beträgt. In solchen Fällen wird eine Verwarnung verfügt, wenn der Lenker dabei keine andere Widerhandlung begeht und der fahrerische Leumund gut ist.

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