Geschwindigkeitsüberschreitung
Wenn Sie zu schnell fahren, ist das eine Widerhandlung (Straftat) gegen das Strassenverkehrsgesetz. Die Administrativmassnahme gegen Sie hängt von der Geschwindigkeit, dem Ort und weiteren Faktoren ab.
Für die Beurteilung Ihrer Widerhandlung gegen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit sind drei Faktoren entscheidend:
- Ob Sie früher schon eine oder mehrere Administrativmassnahmen hatten.
- Wie viel Sie zu schnell gefahren sind.
- Wo Sie zu schnell gefahren sind (innerorts, ausserorts, Autostrasse, Autobahn).
Erstmalige Geschwindigkeitsüberschreitung
Innerorts (30–60 km/h)
| Netto-Überschreitung | beim 1. Vorfall |
|---|---|
| bis 15 km/h | Ordnungsbusse |
| 16 bis 20 km/h | Verwarnung |
| 21 bis 24 km/h | mindestens 1 Monat Entzug |
| 25 bis 30 km/h | mindestens 3 Monate Entzug |
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als die oben aufgelisteten Limiten, erhöht sich die Entzugsdauer, da die Gefährdung der übrigen Strassenbenützer zunimmt.
Auch bei tieferen Werten wird ein Entzug des Führerausweises angeordnet, wenn auf Grund der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse durch die Geschwindigkeitsüberschreitung eine zusätzliche Gefährdung entstanden oder der fahrerische Leumund getrübt ist. Diese Praxis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts.
Ausserorts und nicht richtungsgetrennte Autostrasse
| Netto-Überschreitung | beim 1. Vorfall |
|---|---|
| bis 20 km/h | Ordnungsbusse |
| 21 bis 25 km/h | Verwarnung |
| 26 bis 29 km/h | mindestens 1 Monat Entzug |
| 30 bis 39 km/h | mindestens 3 Monate Entzug |
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als die oben aufgelisteten Limiten, erhöht sich die Entzugsdauer, da die Gefährdung der übrigen Strassenbenützer zunimmt.
Auch bei tieferen Werten wird ein Entzug des Führerausweises angeordnet, wenn auf Grund der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse durch die Geschwindigkeitsüberschreitung eine zusätzliche Gefährdung entstanden oder der fahrerische Leumund getrübt ist. Diese Praxis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts.
Autobahn und richtungsgetrennte Autostrasse
| Netto-Überschreitung | beim 1. Vorfall |
|---|---|
| bis 25 km/h | Ordnungsbusse |
| 26 bis 30 km/h | Verwarnung |
| 31 bis 34 km/h | mindestens 1 Monat Entzug |
| 35 bis 45 km/h | mindestens 3 Monate Entzug |
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als die oben aufgelisteten Limiten, erhöht sich die Entzugsdauer, da die Gefährdung der übrigen Strassenbenützer zunimmt.
Auch bei tieferen Werten wird ein Entzug des Führerausweises angeordnet, wenn auf Grund der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse durch die Geschwindigkeitsüberschreitung eine zusätzliche Gefährdung entstanden oder der fahrerische Leumund getrübt ist. Diese Praxis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts.
Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung
Falls schon einmal eine Administrativmassnahme gegen Sie angeordnet wurde (z. B. Verwarnung oder Führerausweis-Entzug) müssen Sie wegen des so genannten Kaskadenystems damit rechnen, dass Sie den Führerausweis länger abgeben müssen.
Rasertatbestand
Bei Erreichen bestimmter Geschwindigkeitsüberschreitungen muss wegen Zweifel an der charakterlichen Fahreignung eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet werden. Die Mindestentzugsdauer beträgt selbst bei positiver Fahreignung 2 Jahre, im Wiederholungsfall 10 Jahre:
|
Zulässige Höchstgeschwindigkeit |
Netto-Überschreitung |
|---|---|
|
30 km/h |
40 km/h und mehr |
|
50 km/h |
50 km/h und mehr |
|
80 km/h |
60 km/h und mehr |
|
120 km/h |
80 km/h und mehr |
Rechtliche Grundlage: Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG
Spezielle Regeln beim Führerausweis auf Probe
Wenn Sie den Führerausweis auf Probe haben (das sogenannte «grüne L»), gelten für Sie spezielle Regeln im Fall einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrs-Vorschriften:
- Bei der ersten Widerhandlung, die zum Entzug führt, verlängern wir Ihre Probezeit um ein Jahr – zusätzlich zu Ihrem Führerausweis-Entzug.
- Bei der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug führt, annullieren wir Ihren Führerausweis auf Probe. Das heisst: Er wird ungültig. Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung erteilt werden. Vorausgesetzt ist zudem ein verkehrspsychologisches Gutachten mit positivem Ergebnis. Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird wiederum ein Führerausweis auf Probe mit dreijähriger Probezeit erteilt.