Navigieren im Kanton Schwyz

Administrativmassnahmen

Bei leichten, mittelschweren oder schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrs-Vorschriften werden Administrativmassnahmen angeordnet: zum Beispiel ein Führerausweis-Entzug oder eine Verwarnung. Keine Administrativmassnahmen gibt es für Ordnungsbussen.

Schweregrade der Widerhandlung

Besonders leichte Widerhandlung

Für besonders leichte Widerhandlungen (Taten oder Verstösse) gegen die Strassenverkehrs-Vorschriften erhalten Sie eine Ordnungsbusse.

Leichte Widerhandlung

Beim Vorliegen einer leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Beim Rückfall wird ein Führerausweisentzug von mindestens einem Monat verfügt.

Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:

  • eine Verletzung von Verkehrsregeln begeht und dadurch eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft;
  • in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Atem- oder Blutalkoholkonzentration (0,50 - 0,79 ‰ bzw. 0,25 - 0,39 mg/l Atemluftwert), ein Motorfahrzeug führt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
  • gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis SVG) und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.

Mittelschwere Widerhandlung

Beim Vorliegen einer mittelschweren Widerhandlung wird beim ersten Vorfall ein Führerausweisentzug von mindestens einem Monat verfügt.

Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:

  • durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
  • in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Atem- oder Blutalkoholkonzentration (0,50 - 0,79 ‰ bzw. 0,25 - 0,39 mg/l Atemluftwert), ein Motorfahrzeug führt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
  • gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis SVG) und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
  • ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen;
  • ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.

Schwere Widerhandlung

Beim Vorliegen einer schweren Widerhandlung wird beim ersten Vorfall ein Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten verfügt.

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:

  • durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
  • in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atem- oder Blutalkoholkonzentration (0,8 ‰ bzw. 0,4 mg/l Atemluftwert und mehr) ein Motorfahrzeug führt;
  • wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
  • sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
  • nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
  • ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.

Ein Führerausweisentzug von mindestens zwei Jahren wird verfügt, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (sogenannter «Rasertatbestand»). Eine Fahreignungsuntersuchung beim Verkehrspsychologen ist zwingend.

Je schwerer die Widerhandlung und je mehr Widerhandlungen Sie schon begangen haben, desto länger dauert die Administrativmassnahme.

Erste Widerhandlung

  • Leichte Widerhandlung: Verwarnung
  • Mittelschwere Widerhandlung: mindestens ein Monat Führerausweis-Entzug
  • Schwere Widerhandlung: Mindestens drei Monate Führerausweis-Entzug

Erneute Widerhandlung(en)

Wenn Sie bereits früher eine Widerhandlung oder mehrere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrs-Vorschriften begangen haben, müssen Sie mit einer strengeren Administrativmassnahme rechnen. Dieses so genannte Kaskadensystem ist im Strassenverkehrsgesetz vorgeschrieben. Es bedeutet zum Beispiel:

  • Sie haben vor weniger als zwei Jahren eine Verwarnung erhalten, nun haben Sie erneut eine leichte Widerhandlung begangen. Sie bekommen mindestens einen Monat Führerausweis-Entzug.
  • Sie hatten vor weniger als zwei Jahren einen Führerausweis-Entzug von einem Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung gehabt. Nun haben Sie erneut eine mittelschwere Widerhandlung begangen. Sie bekommen einen Führerausweis-Entzug für mindestens vier Monate.
  • Sie hatten vor weniger als fünf Jahren einen Führerausweis-Entzug wegen einer schweren Widerhandlung gehabt. Nun haben Sie erneut eine schwere Widerhandlung begangen. Ihr Führerausweis-Entzug dauert dieses Mal mindestens ein Jahr.

Massnahmearten

Je nach Schweregrad des Vorfalles, Zweifeln an der Fahreignung und in Berücksichtigung des fahrerischen Leumundes werden folgende Massnahmen erlassen:

Verwarnung

Eine Verwarnung ist nur in leichten Fällen möglich. Innert zwei Jahren kann keine weitere Verwarnung mehr ausgesprochen werden.

Ein leichter Fall liegt vor, wenn der Führer:

  • durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft,
  • in angetrunkenen Zustand (0.5 - 0.79 ‰ oder 0.25 - 0.39 mg/l) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht,
  • gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2 SVG), und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschrift begeht.

In diesen Fällen wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Ansonsten muss auch nach einer leichten Widerhandlung der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden.

Warnungsentzug

Ein Warnungsentzug muss angeordnet werden, wenn gegen die Strassenverkehrsvorschriften verstossen wurde und der Verstoss von Gesetzes wegen nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden kann. Die Widerhandlungen setzen ein Verschulden sowie eine Gefährdung Dritter voraus. Bei dieser Entzugsart handelt es sich um eine von vornherein befristete Wegnahme des Führerausweises. Mit dem Warnungsentzug werden Sie ermahnt, sich künftig an die Verkehrsvorschriften zu halten. Der Warnungsentzug hat also verkehrserzieherischen und präventiven Charakter. Es wird, je nach Schwere der Verkehrsregelverletzung, zwischen einer leichten, mittelschweren oder schweren Widerhandlung unterschieden:

Beachten Sie, dass die effektive Entzugsdauer individuell nach den Umständen des Einzelfalles festgesetzt wird.

Sicherungsentzug

Der Sicherungsentzug ist ein Führerausweisentzug mit unbestimmter Dauer. Er dient dem Schutz der Strassenverkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern. Besteht der Verdacht, dass eine Person über eine eingeschränkte oder sogar über keine Fahreignung verfügt (z. B. wegen körperlichen oder geistigen Krankheiten, wegen einer Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit, wegen einer Charakterproblematik oder wegen einer nichtbestandenen Kontrollfahrt), so muss der Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen werden. Eine Verkehrswiderhandlung und/oder ein Verschulden spielen dabei grundsätzlich keine Rolle. Entsprechend muss in diesen Fällen der Entscheid einer Strafbehörde nicht abgewartet werden.

In einem zweiten Schritt ist es notwendig, dass die Fahreignung eingehend überprüft wird. Diese Untersuchung erfolgt bei einer verkehrsmedizinischen oder verkehrspsychologischen Fachstelle. Die Kosten der Abklärungen sind von der betroffenen Person zu tragen (keine Übernahme durch Krankenkasse). Sobald ein Untersuchungsresultat vorliegt, besteht die Möglichkeit einer Stellungnahme, bevor über die weitere Administrativmassnahme entschieden wird.

Hat die Untersuchung ergeben, dass die Fahreignung zu bejahen ist, kann der Führerausweis (in der Regel unter Auflagen) wieder erteilt werden. Wurde die Fahreignung verneint, so erfolgt ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. In diesem Fall ist die betroffene Person dafür zuständig, die Behebung des Fahreignungsmangels sicherzustellen und dem Verkehrsamt nachzuweisen. Danach kann der Führerausweis ebenfalls wieder erteilt werden. Falls eine Verkehrswiderhandlung zur Anordnung der Abklärung geführt hat, ist vor der Wiedererteilung noch eine Sperrfrist bzw. ein Warnungsentzug abzuwarten.

Aberkennung des ausländischen Führerausweises

Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz sind mit dem ausländischen Führerausweis von der Wohnsitznahme an gerechnet für maximal ein Jahr fahrberechtigt. Schweizerische Behörden dürfen den ausländischen Führerausweis zwar nicht entziehen, ihn jedoch nach den gleichen Regeln aberkennen, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten, ihn also für die Verwendung in der Schweiz für ungültig erklären. Der aberkannte ausländische Führerausweis wird ebenso bei der Behörde hinterlegt wie ein entzogener Schweizer Führerausweis.

Nach Ablauf eines Jahres seit der Wohnsitznahme verliert der ausländische Führerausweis von Gesetzes wegen seine Gültigkeit in der Schweiz. Er muss dann in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden.

Zu einer Aberkennung von ausländischen Führerausweisen kommt es auch, wenn in der Schweiz zum Lenken von Motorfahrzeugen Führerausweise verwendet werden, «die unter Umgehung der schweizerischen Zuständigkeit» erworben wurden. Davon ist die Rede, wenn eine Person, die in der Schweiz den Wohnsitz hat, im Ausland einen Führerausweis erwirbt, ohne sich dort mehr als 12 Monate ohne Unterbruch aufgehalten zu haben. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, ist der im Ausland erworbene Ausweis in der Schweiz ungültig.

Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt. Sie können dem Berechtigten höchstens ausgehändigt resp. der Ausstellerbehörde im Ausland zugesandt werden:

  • nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung;
  • auf Verlangen beim Verlassen der Schweiz, wenn der Ausweisinhaber hier keinen Wohnsitz mehr hat (behördliche Abmeldung notwendig).

Fahrverbot in der Schweiz

Dieses richtet sich gegen Inhaber ausländischer Führerausweise mit Wohnsitz im Ausland. Für den Erlass einer Aberkennung eines ausländischen Führerausweises (Fahrverbot) müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie für den Entzug des schweizerischen Führerausweises. Diese Administrativmassnahme wird ebenfalls ins Register IVZ-Massnahmen eingetragen.

Verweigerung des Lernfahr- oder Führerausweises

Dem Bewerber um den Lernfahr-/Führerausweis wird dieser u. a. dann verweigert, wenn:

  • er die medizinischen Mindestanforderungen nicht erfüllt oder 
  • er die vierte praktische Führerprüfung nicht bestanden hat oder 
  • nach erfolgloser Führerprüfung ein verkehrspsychologisches Gutachten vorliegt, welches die Fahreignung verneint oder
  • er ein Motorfahrzeug führt, ohne im Besitz eines entsprechenden Lernfahr- oder Führerausweises zu sein.

Das bedeutet in der Praxis, dass zunächst die verfügte Verweigerungsfrist abgewartet werden muss, bevor ein Lernfahr-/Führerausweis bezogen werden kann. Die Verweigerungsfrist beträgt mindestens 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Fahrt ohne Führerausweis resp. mit dem Erreichen des geltenden Mindestalters für die entsprechende Kategorie, mit der die verbotene Fahrt ausgeführt worden war (wenn dieses Alter im Zeitpunkt der Widerhandlung noch gar nicht erreicht war). Je nachdem, ob zusätzlich zum Fahren ohne Führerausweis noch Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen wurden, kann die Verweigerungsdauer erheblich über dem gesetzlichen Minimum liegen. Gleiches gilt für Personen, deren fahrerischer Leumund vorbelastet ist (d. h. die bereits früher gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen haben).

Anordnung des Verkehrsunterrichts

Der Verkehrsunterricht wird nie als einzige Massnahme und daher immer in Verbindung mit einem Warnungsentzug gegenüber Personen angeordnet, die wiederholt gegen Verkehrsregeln verstossen haben.

Anordnung neue Führerprüfung

Bestehen im Zusammenhang mit einem Administrativmassnahmeverfahren resp. bei einem langen Fahrunterbruch Bedenken bezüglich:

  • der Kenntnis der Verkehrsregeln,
  • der Fähigkeit, die Verkehrsregeln in der Praxis anzuwenden,
  • dem fahrtechnischen Können,

ordnet die Behörde eine neue theoretische oder praktische Führerprüfung oder beides an.

Kontrollfahrt

Bestehen Bedenken über die Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden.

Die Kontrollfahrt ist in der Praxis ein Instrument zur Klärung der Fahrkompetenz von

  • Bewerbern für die prüfungsfreie Umschreibung von ausländischen Führerausweisen,
  • Senioren,
  • Fahrzeugführern mit medizinischen Einschränkungen.

Eine Kontrollfahrt ist kostenpflichtig und geht zu Lasten des Führerausweisinhabers, auch wenn das Verkehrsamt die Kontrollfahrt angeordnet hat. Dies vor dem Hintergrund, dass der Führerausweis eine Polizeierlaubnis darstellt, auf die ein Rechtsanspruch nur hat, wer die gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt. Unentschuldigtes Fernbleiben wird ebenfalls in Rechnung gestellt.

Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht oder bleibt sie ihr unentschuldigt fern, wird der Führerausweis entzogen oder der ausländische Führerausweis aberkannt. Die Kontrollfahrt kann gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht wiederholt werden.

Fahreignungsabklärung (medizinisch / psychologisch)

Wenn uns konkrete Anhaltspunkte gemeldet werden, die Zweifel an der Fahreignung oder Fahrkompetenz einer Person wecken, kann eine Fahreignisabklärung angeordnet werden.

Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken