Navigieren im Kanton Schwyz

Anwaltspraktikum

Zulassung zum Praktikum

Das Anwaltspraktikum als Zulassungsvoraussetzung für die Anwaltsprüfung ist im Kanton Schwyz zu absolvieren und dauert netto, d.h. grundsätzlich ohne Abwesenheiten mit Ausnahme von Wochenenden und gesetzlicher Feiertage am Ort des Praktikums, mindestens ein Jahr (vgl. § 3 Abs. 1 Anwaltsreglement; siehe hierzu Ziff. 2 im Dokument «Häufige Fragen und Antworten»). Während netto mindestens eines halben Jahres hat die Ausbildung unter Aufsicht und Verantwortung einer im Anwaltsregister des Kantons Schwyz aufgeführten Person zu erfolgen (§ 3 Abs. 2 Anwaltsreglement). Als anrechenbares Praktikum für die restliche Praktikumszeit gilt auch die Tätigkeit bei einem Gericht, beim Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements, bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Notariat (§ 3 Abs. 3 Anwaltsreglement). Ein Gesuch um Zulassung zum Anwaltspraktikum ist nur für das Praktikum bei einer im Anwaltsregister des Kantons Schwyz aufgeführten Person zu stellen.

Die Zulassungsgebühr beträgt CHF 100.– (§§ 2 Abs. 2 lit. e und 13 Anwaltsreglement). Bitte bezahlen Sie die Zulassungsgebühr an die IBAN CH15 0900 0000 6007 6161 6 der Anwaltskommission.

Zugelassene Rechtspraktikanten können in allen Verfahren unter der Verantwortung des substituierten Anwalts Parteien vor den schwyzerischen Behörden vertreten.

Ausserkantonale Substitute benötigen eine Bewilligung im Einzelfall, soweit keine Gegenrechtsvereinbarung besteht. Hierfür ist ein schriftliches und begründetes Gesuch an die Anwaltskommission zu stellen (keine Vorlage vorhanden).

Ausserkantonale Rechtspraktikanten

Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken