Härtefallmassnahmen
Das erste Härtefallprogramm (Januar 2020 bis Juni 2021) und zweite Härtefallprogramm (Juli 2021 bis Juni 2022) sind abgeschlossen. Es können keine Anträge mehr eingereicht werden. Unterstützte Unternehmen beachten bitte die Auflagen, die bis 2023, 2024 oder 2025 gelten.
Härtefallprogramm 2
Das zweite Härtefallprogramm (Juli 2021 bis Juni 2022) ist abgeschlossen. Es können keine Anträge mehr eingereicht werden.
Auflagen
Für unterstütze Unternehmen gelten in den kommenden Jahren diverse Auflagen (u. a. dürfen keine Dividenden ausbezahlt werden). Die Auflagen hängen von der Höhe des Umsatzes ab.
Unternehmen mit Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken
Aufgrund der Härtefallzahlung ist es dem Unternehmen in den Geschäftsjahren 2022 bis 2025 oder bis zur vollständigen Rückzahlung des Härtefallbeitrags untersagt:
- Dividenden oder Tantiemen zu beschliessen oder auszuschütten;
- Kapitaleinlagen zurückzuerstatten oder deren Rückerstattung zu beschliessen;
- Darlehen an die Eigentümerinnen und Eigentümer zu vergeben;
- Darlehen von Eigentümerinnen und Eigentümern zurückzubezahlen;
- die erhaltenen Mittel an eine direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, zu übertragen.
Ab dem Geschäftsjahr 2026 gelten die obenstehenden Auflagen nicht mehr; das Unternehmen ist in seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit nicht mehr eingeschränkt. Es können beispielsweise wieder Dividenden beschlossen und ausbezahlt werden – auch für das Geschäftsjahr 2025.
Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein, gelten die Auflagen für das Geschäftsjahr, in welchem der letzte Härtefallbeitrag zugesprochen wurde, sowie für die drei darauf folgenden Geschäftsjahre.
- Beispiel 1: Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni; der letzte Härtefallbeitrag wurde am 1. Mai 2022 zugesprochen. Die Auflagen gelten bis zum 30. Juni 2025.
- Beispiel 2: Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni; der letzte Härtefallbeitrag wurde am 1. August 2022 zugesprochen. Die Auflagen gelten bis zum 30. Juni 2026.
Unternehmen mit Jahresumsatz über 5 Mio. Franken
Aufgrund der Härtefallzahlung ist das Unternehmen verpflichtet, im Geschäftsjahr 2022 einen steuerbaren Jahresgewinn an den Kanton Schwyz weiterzuleiten; dies aber höchstens im Umfang des erhaltenen Beitrags. Vom steuerbaren Jahresgewinn abziehbar sind in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 entstandene steuerlich massgebliche Verluste; ein Verlust im Geschäftsjahr 2020 ist jedoch nur abziehbar, soweit er bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns im Geschäftsjahr 2021 nicht berücksichtigt werden konnte.
Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein, ist das Geschäftsjahr massgeblich, das im Kalenderjahr 2022 endet. Wurde der Unterstützungsbeitrag erst im Geschäftsjahr 2022/2023 zugesichert und/oder ausbezahlt, so ist dieser für die Berechnung der Gewinnbeteiligung zum Ergebnis des Geschäftsjahres 2021/2022 hinzuzuzählen.
Aufgrund der Härtefallzahlung ist es dem Unternehmen zudem in den Geschäftsjahren 2022 bis 2025 oder bis zur vollständigen Rückzahlung des Härtefallbeitrags untersagt:
- Dividenden oder Tantiemen zu beschliessen oder auszuschütten;
- Kapitaleinlagen zurückzuerstatten oder deren Rückerstattung zu beschliessen;
- Darlehen an die Eigentümerinnen und Eigentümer zu vergeben;
- Darlehen von Eigentümerinnen und Eigentümern zurückzubezahlen;
- die erhaltenen Mittel an eine direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, zu übertragen.
Ab dem Geschäftsjahr 2026 gelten die obenstehenden Auflagen nicht mehr; das Unternehmen ist in seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit nicht mehr eingeschränkt. Es können beispielsweise wieder Dividenden beschlossen und ausbezahlt werden – auch für das Geschäftsjahr 2025.
Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein, gelten die Auflagen für das Geschäftsjahr, in welchem der letzte Härtefallbeitrag zugesprochen wurde, sowie für die drei darauf folgenden Geschäftsjahre.
- Beispiel 1: Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni; der letzte Härtefallbeitrag wurde am 1. Mai 2022 zugesprochen. Die Auflagen gelten bis zum 30. Juni 2025.
- Beispiel 2: Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni; der letzte Härtefallbeitrag wurde am 1. August 2022 zugesprochen. Die Auflagen gelten bis zum 30. Juni 2026.
Rechtsgrundlagen
- Regierungsratsbeschluss betreffend Covid-19-Härtefallprogramm 2 vom 22. Februar 2022 (RRB Nr. 145/2022)
- Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 vom 2. Februar 2022 (SR 951.264, Covid-19-Härtefallverordnung 2022; HFMV 22)
- Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020 (SR 951.262, Covid-19-Härtefallverordnung; HFMV 20)
Härtefallprogramm 1
Das erste Härtefallprogramm (Januar 2020 bis Juni 2021) ist abgeschlossen. Es können keine Anträge mehr eingereicht werden.
Auflagen
Für unterstütze Unternehmen gelten in den kommenden Jahren diverse Auflagen (u. a. dürfen keine Dividenden ausbezahlt werden). Die Auflagen hängen von der Höhe des Umsatzes und vom Datum des Gutsprachenentscheids ab.
Unternehmen mit Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken und Gutsprache vor 1. April 2021
Aufgrund der Härtefallzahlung ist es dem Unternehmen in den Geschäftsjahren 2021 bis 2023 oder bis zur vollständigen Rückzahlung des Härtefallbeitrags untersagt:
- Dividenden oder Tantiemen zu beschliessen oder auszuschütten;
- Kapitaleinlagen zurückzuerstatten oder deren Rückerstattung zu beschliessen;
- Darlehen an die Eigentümerinnen und Eigentümer zu vergeben;
- Darlehen von Eigentümerinnen und Eigentümern zurückzubezahlen;
- die erhaltenen Mittel an eine direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, zu übertragen.
Ab dem Geschäftsjahr 2024 gelten die obenstehenden Auflagen nicht mehr; das Unternehmen ist in seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit nicht mehr eingeschränkt. Es können beispielsweise wieder Dividenden beschlossen und ausbezahlt werden – auch für das Geschäftsjahr 2023.
Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein, gelten die Auflagen für das Geschäftsjahr, in welchem der Härtefallbeitrag zugesprochen wurde sowie für die beiden darauffolgenden Geschäftsjahre.
- Beispiel 1: Das Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März; der Härtefallbeitrag wurde am 1. März 2021 zugesprochen. Die Auflagen gelten bis zum 31. März 2023.
- Beispiel 2: Das Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März; der Härtefallbeitrag wurde am 1. Mai 2021 zugesprochen. Die Auflagen gelten bis zum 31. März 2024.
Unternehmen mit Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken und Gutsprache ab 1. April 2021
Aufgrund der Härtefallzahlung ist es dem Unternehmen in den Geschäftsjahren 2021 bis 2024 oder bis zur vollständigen Rückzahlung des Härtefallbeitrags untersagt:
- Dividenden oder Tantiemen zu beschliessen oder auszuschütten;
- Kapitaleinlagen zurückzuerstatten oder deren Rückerstattung zu beschliessen;
- Darlehen an die Eigentümerinnen und Eigentümer zu vergeben;
- Darlehen von Eigentümerinnen und Eigentümern zurückzubezahlen;
- die erhaltenen Mittel an eine direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, zu übertragen.
Ab dem Geschäftsjahr 2025 gelten die obenstehenden Auflagen nicht mehr; das Unternehmen ist in seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit nicht mehr eingeschränkt. Es können beispielsweise wieder Dividenden beschlossen und ausbezahlt werden – auch für das Geschäftsjahr 2024.
Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein, gelten die Auflagen für das Geschäftsjahr, in welchem der Härtefallbeitrag zugesprochen wurde sowie für die drei darauffolgenden Geschäftsjahre.
- Beispiel 1: Das Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März; der Härtefallbeitrag wurde am 1. März 2021 zugesprochen. Die Auflagen gelten bis zum 31. März 2024.
- Beispiel 2: Das Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März; der Härtefallbeitrag wurde am 1. Mai 2021 zugesprochen. Die Auflagen gelten bis zum 31. März 2025.
Unternehmen mit Jahresumsatz über 5 Mio. Franken und Gutsprache vor 1. April 2021
Aufgrund der Härtefallzahlung ist es dem Unternehmen in den Geschäftsjahren 2021 bis 2023 oder bis zur vollständigen Rückzahlung des Härtefallbeitrags untersagt:
- Dividenden oder Tantiemen zu beschliessen oder auszuschütten;
- Kapitaleinlagen zurückzuerstatten oder deren Rückerstattung zu beschliessen;
- Darlehen an die Eigentümerinnen und Eigentümer zu vergeben;
- Darlehen von Eigentümerinnen und Eigentümern zurückzubezahlen;
- die erhaltenen Mittel an eine direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, zu übertragen.
Ab dem Geschäftsjahr 2024 gelten die obenstehenden Auflagen nicht mehr; das Unternehmen ist in seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit nicht mehr eingeschränkt. Es können beispielsweise wieder Dividenden beschlossen und ausbezahlt werden – auch für das Geschäftsjahr 2023.
Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein, gelten die Auflagen für das Geschäftsjahr, in welchem der Härtefallbeitrag zugesprochen wurde sowie für die beiden darauffolgenden Geschäftsjahre.
- Beispiel 1: Das Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März; der Härtefallbeitrag wurde am 1. März 2021 zugesprochen. Die Auflagen gelten bis zum 31. März 2023.
- Beispiel 2: Das Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März; der Härtefallbeitrag wurde am 1. Mai 2021 zugesprochen. Die Auflagen gelten bis zum 31. März 2024.
Unternehmen mit Jahresumsatz über 5 Mio. Franken und Gutsprache ab 1. April 2021
Aufgrund der Härtefallzahlung ist das Unternehmen verpflichtet, im Geschäftsjahr 2021 einen steuerbaren Jahresgewinn an den Kanton Schwyz weiterzuleiten; dies aber höchstens im Umfang des erhaltenen Beitrags. Vom steuerbaren Jahresgewinn abziehbar ist ausschliesslich ein im Geschäftsjahr 2020 entstandener steuerlich massgeblicher Verlust.
Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein, ist das Geschäftsjahr massgeblich, das im Kalenderjahr 2021 endet. Wurde der Unterstützungsbeitrag erst im Geschäftsjahr 2021/2022 zugesichert und/oder ausbezahlt, so ist dieser für die Berechnung der Gewinnbeteiligung zum Ergebnis des Geschäftsjahres 2020/2021 hinzuzuzählen.
Aufgrund der Härtefallzahlung ist es dem Unternehmen zudem in den Geschäftsjahren 2021 bis 2024 oder bis zur vollständigen Rückzahlung des Härtefallbeitrags untersagt:
- Dividenden oder Tantiemen zu beschliessen oder auszuschütten;
- Kapitaleinlagen zurückzuerstatten oder deren Rückerstattung zu beschliessen;
- Darlehen an die Eigentümerinnen und Eigentümer zu vergeben;
- Darlehen von Eigentümerinnen und Eigentümern zurückzubezahlen;
- die erhaltenen Mittel an eine direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, zu übertragen.
Ab dem Geschäftsjahr 2025 gelten die obenstehenden Auflagen nicht mehr; das Unternehmen ist in seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit nicht mehr eingeschränkt. Es können beispielsweise wieder Dividenden beschlossen und ausbezahlt werden – auch für das Geschäftsjahr 2024.
Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein, gelten die Auflagen für das Geschäftsjahr, in welchem der Härtefallbeitrag zugesprochen wurde sowie für die drei darauffolgenden Geschäftsjahre.
- Beispiel 1: Das Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März; der Härtefallbeitrag wurde am 1. März 2021 zugesprochen. Die Auflagen gelten bis zum 31. März 2024.
- Beispiel 2: Das Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März; der Härtefallbeitrag wurde am 1. Mai 2021 zugesprochen. Die Auflagen gelten bis zum 31. März 2025.
Rechtsgrundlagen
- Regierungsratsbeschluss betreffend 4. Änderung der Ausgestaltung der Covid-19-Härtefallmassnahmen vom 20. April 2021 (RRB Nr. 265/2021)
- Regierungsratsbeschluss betreffend Covid-19 Härtefallmassnahmen 3. Paket vom 30. März 2021 (RRB Nr. 226/2021)
- Regierungsratsbeschluss betreffend 3. Änderung der Ausgestaltung der Covid-19-Härtefallmassnahmen vom 23. Februar 2021 (RRB Nr. 121/2021)
- Regierungsratsbeschluss betreffend Änderung der Ausgestaltung der Covid-19-Härtefallmassnahmen vom 2. Februar 2021 (RRB Nr. 84/2021)
- Regierungsratsbeschluss betreffend Ausgestaltung der Covid-19-Härtefallregelung vom 15. Dezember 2020 (RRB Nr. 931/2020)
- Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020 (SR 951.262, Covid-19-Härtefallverordnung; HFMV 20)