Pflegeinitiative
Volk und Stände stimmten 2021 der Volksinitiative «Für eine starke Pflege» (Pflegeinitiative) zu. Bund und Kantone wurden damit beauftragt, die Pflege als wichtigen Bestandteil der Gesundheitsversorgung anzuerkennen und zu fördern.
1. Förderung der Pflegeausbildung
Die Förderung der Ausbildung in der Pflege ist Teil der 1. Etappe der Umsetzung der Pflegeinitiative. Mit ihr soll die Zahl der Bildungsabschlüsse erhöht werden. Die Massnahmen beziehen sich beim Bund wie in der Initiative vorgesehen lediglich auf die Pflegefachpersonen Stufe Höhere Fachschule (HF) und Fachhochschule (FH). Zusätzlich zu den Bundesvorgaben zahlt der Kanton Schwyz auch Beiträge an Betriebe und Auszubildende im Bereich Fachmann/‑frau Gesundheit EFZ (FaGe) aus. Ebenso wurde in den Bereichen Pflege HF und FH sowie FaGe eine Ausbildungsverpflichtung für die Betriebe eingeführt. Höhere Fachschulen können für Projekte mit dem Ziel mehr Pflegefachpersonen ausbilden zu können, eine Eingabe machen.
Das Bundesgesetz zur Förderung der Ausbildung in der Pflege trat am 1. Juli 2024 in Kraft. Es ist befristet auf 8 Jahre. Am 1. Oktober 2024 traten das Einführungsgesetz
2. Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Pflegepersonal
In der zweiten Etappe der Umsetzung der Pflegeinitiative werden Massnahmen ergriffen, um die Arbeitsbedingungen für das Pflegepersonal zu verbessern und die berufliche Entwicklung zu fördern.
Informationen für Auszubildende
Auszubildende der Bildungsgänge Pflege HF und FH sowie Auszubildende im Bildungsgang Fachmann/‑frau Gesundheit EFZ (FaGe) mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schwyz (im Bereich HF und FH auch Grenzgänger mit einem Anknüpfungspunkt zum Kanton Schwyz) sind ab dem 22. Geburtstag und/oder aufgrund einer Unterhaltspflicht für mindestens ein Kind zum Erhalt von Unterstützungsbeiträgen berechtigt.
Das Gesuch muss spätestens einen Monat vor Inanspruchnahme der Beiträge eingereicht werden. Die Ausbildungsbestätigung muss jährlich erneuert werden, die Bestätigung der elterlichen Unterhaltspflicht nur bei Bedarf. Wir senden Ihnen jeweils ein Aufgebot.
Beitragshöhe
| Alter in Jahren | Betrag in CHF pro Monat |
|---|---|
| 22 bis 24 | 325.– |
| 25 bis 27 | 650.– |
| Ab 28 | 1'300.– |
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Ausserdem erhalten Sie eine Pauschale von monatlich Fr. 500.–, sofern Sie für mindestens ein minderjähriges oder in Ausbildung stehendes Kind zu sorgen haben. Diese Regelung gilt auch, wenn Sie jünger als 22 Jahre sind. |
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Die Beiträge werden entsprechend der Altersgruppe berechnet und anteilig ausgezahlt, wenn die Ausbildung nicht am Monatsanfang oder -ende beginnt oder endet.
Unterbruch oder Abbruch der Ausbildung
Während eines Unterbruchs der Ausbildung werden weder Beiträge noch Familienpauschale gewährt, es sei denn, der Unterbruch erfolgt aufgrund schwerer Krankheit oder schwerem Unfall (während höchstens eines Jahres), Mutterschaftsurlaub oder der Ausübung gesetzlicher Dienstpflichten.
Melden Sie sich im Falle eines Ab- oder Unterbruchs bei uns per
Rückforderung der Beiträge
Sollten Sie die Ausbildung definitiv abbrechen, müssen 50 % der bis dahin bezogenen Beiträge zurückgezahlt werden, es sei denn, der Abbruch erfolgt innerhalb der ersten 6 Monate nach Beginn der Ausbildung oder infolge:
- schwerer Krankheit oder schweren Unfalls
- Schwangerschaft oder
- definitiven Nichtbestehens von Prüfungen.
Die während der Ausbildung gewährten Beiträge können ganz zurückgefordert werden, wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erwirkt wurden. In besonders begründeten Fällen können wir auf eine Rückzahlung verzichten.
Informationen für Betriebe
Beiträge an ausbildende Betriebe
Betriebe erhalten vom Kanton Schwyz finanzielle Unterstützung zur Förderung der Ausbildung in der Pflege. Dabei werden Pflegeheimen und Spitex-Organisationen folgende Beiträge für im Vorjahr (für 2024 nur für das 2. Halbjahr) erbrachte Ausbildungsleistungen abgegolten:
- für Studierende Pflege HF und FH pro Praktikumswoche: CHF 300.–
- für Lernende FaGe pro Jahr: CHF 1800.–
Damit diese Beiträge ausbezahlt werden können, ist es zwingend, dass uns die erforderlichen Daten firstgerecht bis Ende Mai gemeldet wurden. Die Abgeltung erfolgt an die Betriebe oder einen allfälligen Ausbildungsverbund. Eine detaillierte Information der Betriebe erfolgt direkt durch uns.
Die Abgeltung an die Spitäler richtet sich nach der bestehenden Förderung der Ausbildung in der Pflege im Rahmen der Beiträge an die gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
Ausbildungsverpflichtung
Betriebe (Spitex-Organisationen, Pflegeheime und Spitäler) sind zur Ausbildung auf Tertiärstufe (Pflege FH und HF) und Sekundarstufe II (FaGe) verpflichtet und erhalten dazu eine Ausbildungsverpflichtung in Vollzeitäquivalenten. Hälftig anrechenbar sind auf Tertiärstufe Fachpersonen Langzeitpflege und -betreuung BP (FA) und auf Sekundarstufe II Assistenten Gesundheit und Soziales EBA in Ausbildung, allerdings maximal bis zum Erreichen der Ausbildungsverpflichtung. Die Betriebe können ihre Ausbildungsverpflichtung auch im Verbund erfüllen.
Wir erheben die Daten zur Berechnung der Ausbildungsverpflichtung des Folgejahres jeweils bis Ende Mai und teilen diese den Betrieben nach Prüfung der Daten und der Festlegung mit. Für die Jahre 2024 und 2025 fand dies ausserordentlich ab Oktober 2024 statt. Die Betriebe erhalten detaillierte Informationen direkt von uns.
Bei Nicht-Erfüllen der Ausbildungsverpflichtung müssen Ersatzabgaben durch die Betriebe geleistet werden. Die Höhe der Ersatzabgaben beträgt 100 % der durchschnittlich ungedeckten Ausbildungskosten gemäss den interkantonalen Empfehlungen, welche den oben genannten Beiträgen entsprechen. Für die Jahre 2024 und 2025 werden aufgrund von Übergangsbestimmungen noch keine Ersatzabgaben erhoben, für 2026 gilt die Ausbildungsverpflichtung als erfüllt, wenn 75 % der erforderlichen Ausbildungsleistung erbracht wurde. Zur Prüfung der Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung aus dem Vorjahr verlangen wir jeweils die erforderlichen Daten bis Ende Mai.
Die Erträge aus den Ersatzabgaben werden hauptsächlich an jene Betriebe ausgerichtet, die ihre Ausbildungsverpflichtung übertreffen. Des Weiteren können die Erträge aus den Ersatzabgaben für Massnahmen zur Förderung der Ausbildung in der Pflege eingesetzt werden.
Ausbildungsbeiträge
Das Amt für Gesundheit und Soziales richtet Unterstützungsbeiträge an Personen aus, die eine Ausbildung zur Pflegefachperson HF/FH oder zum Fachmann/zur Fachfrau Gesundheit EFZ absolvieren. Der Zweck der Beiträge ist klar definiert: Sie dienen der Sicherung des Lebensunterhalts der Auszubildenden. Die Ausbildungsbeiträge stehen ausschliesslich den Auszubildenden zu. Die Einforderung dieser Beiträge durch die Betriebe ist nicht im Sinne des Gesetzes.
Informationen für Höhere Fachschulen
Beiträge an Höhere Fachschulen
Höhere Fachschulen mit Bezug zum Kanton Schwyz, welche Projekte zur Erhöhung der Anzahl HF-Abschlüsse im Rahmen der Pflegeinitiative gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege umsetzen möchten, können eine Projekteingabe machen. Mit den Beiträgen sollen insbesondere Programme, Projekte und Massnahmen zur Erhöhung der Klassenzahl (nur nicht bereits im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 gedeckte Kosten), zur Reduktion von Ausbildungsabbrüchen und zur Förderung von innovativen Ausbildungs- und Lernformen gefördert werden; ausserdem können Massnahmen des Berufs- und Bildungsmarketings gefördert werden. Bei der Umsetzung zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsplätze koordinieren sich die Zentralschweizer Kantone.
Wie ist das Vorgehen?
- Die Höhere Fachschule stellt einen Projektantrag.
- Die Beitragsgewährung und Bearbeitung der Gesuche erfolgt durch
karin.kuster@sz.ch oder+41 41 819 12 70. - Bei einer positiven Beurteilung des Gesuchs werden die Unterlagen an die Vollzugsstelle des Kantons Luzern für die weitere Administration weitergeleitet.
- Bei einer negativen Beurteilung wird eine begründete Absage erteilt.
Melden Sie sich im Falle eines Ab- oder Unterbruchs Ihrer Ausbildung bei uns per