Gesundheitsversorgung
Der Kanton Schwyz gewährleistet eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung für seine Bevölkerung.
Um die stationäre Versorgung sicherzustellen, werden Spitallisten geführt und regelmässig aktualisiert. Dabei werden Leistungsaufträge an Spitäler erarbeitet. Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung stationärer Spitalaufenthalte der Schwyzer Wohnbevölkerung.
Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention werden durch den Kanton koordiniert sowie Spezialdienste der ambulanten medizinischen Versorgung organisiert. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Förderung der Pflegeausbildung im Rahmen der Umsetzung der Pflegeinitiative zur Sicherung des zukünftigen Fachkräftebedarfs.
Im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) übernimmt der Kanton Aufgaben wie die Genehmigung und Festsetzung von Tarifen.
Pflege für zu Hause wohnende Personen
Spitex-Dienste und weitere ambulante Dienste
Die Spitex-Dienste und selbstständig tätigen Pflegefachpersonen sorgen für die notwendige Hilfe und Betreuung zu Hause, solange dies erwünscht, sinnvoll, zumutbar und auch wirtschaftlich ist. Sie bieten auch weitere Dienstleistungen wie Mahlzeitendienst, Transportdienst, Krankenmobilienverleih, Entlastungsdienste oder Hilfe bei der Hausarbeit an.
Nebst und teilweise auch innerhalb der Spitex gibt es noch andere Möglichkeiten der ambulanten Pflege und Betreuung. Eine davon sind Alters- und Pflegeheime mit so genannten Stützfunktionen. Diese bieten zu Hause lebenden Betagten zum Beispiel einen Fahrdienst, Ferienbetten, Mahlzeitendienste und einen Wäschedienst an.
Die Spitex steht allen Einwohnern jeden Alters zur Verfügung, die bedingt durch Krankheit, Unfall, Behinderung, Altersgebrechen und Mutterschaft auf Unterstützung angewiesen sind.
Pflegerische Leistungen der Spitex erfolgen auf ärztliche Anordnung. Die Kosten dafür werden durch die Krankenpflege-Grundversicherung, die Wohnsitzgemeinde und zu einem begrenzten Anteil durch die Person, welche die Pflege beansprucht, getragen. Hauswirtschaftliche Leistungen sind grundsätzlich selbst zu bezahlen. Sofern eine Krankenzusatzversicherung besteht, können hauswirtschaftliche Leistungen von dieser auf ärztliche Anordnung hin ganz oder teilweise übernommen werden.
Das Schweizerische Rote Kreuz bietet in Zusammenarbeit mit der Spitex ebenfalls verschiedene ambulante Dienste an, die immer häufiger benutzt werden. Das Angebot umfasst heute vor allem einen Fahrdienst, ein Notrufsystem, Entlastungsdienste für pflegende Angehörige und Ergotherapie. Die Pro Senectute bietet als «Hilfe zu Hause» einen Fahrdienst, Besuchsdienste und Rollstühle an.
- Ambulante Dienste (Betreuung, Pflege und Haushalt)
- Spitex Kantonalverband Schwyz
- Spitex Verband Schweiz
- Schweizerischer Verband der privaten Spitex-Organisationen ASPS
- Pflegefinanzierung
Ambulante Psychiatrische Spitex
Die Pflegefachpersonen der Spitex unterstützen Menschen mit psychischen Problemen in ihrer gewohnten Umgebung. Dadurch ermöglichen sie – zusammen mit anderen sozialen und medizinischen Angeboten – ein Leben mit grösstmöglicher Selbstständigkeit und Lebensqualität.
Unentgeltliche Pflege durch Angehörige oder Bekannte
Neben der Unterstützung durch Angehörige ist die nachbarschaftliche und freiwillige Hilfe ein wichtiger Bestandteil der Altersversorgung. Beide Formen stossen jedoch an ihre Grenzen, wenn über längere Zeit intensive Pflegeleistungen erforderlich sind. Die tägliche Betreuung rund um die Uhr ist sehr anspruchsvoll und bringt Angehörige oft an die psychische und physische Belastungsgrenze.
Zur Entlastung nehmen diverse Alters- und Pflegeheime Gäste für einzelne oder mehrere Tages- oder Nachtaufenthalte auf. Das gibt pflegenden Angehörigen Zeit zum Durchatmen und ermöglicht pflegebedürftigen Menschen eine stabile Tagesstruktur sowie die Möglichkeit, in den Heimalltag kennenzulernen.
Unterstützung im Alltag wie Hilfe bei der Körperpflege, Begleitung beim Gehen oder Erinnerung an Medikamente ist ohne Bewilligung erlaubt, solange sie unentgeltlich erfolgt.
Medizinische Tätigkeiten wie Injektionen (z. B. Insulin), Inhalationstherapie, Mobilisation nach Operationen oder Katheterwechsel sind nur mit ärztlicher/pflegerischer Erlaubnis zulässig, nachdem eine entsprechende Instruktion stattgefunden hat.
Komplexere Eingriffe wie Infusionen legen, Zugänge stechen, Gelenkmanipulation mit Impuls, Anpassen von Medikamentendosierungen oder das Verabreichen von Betäubungsmitteln dürfen ausschliesslich von Fachpersonal in bewilligten Institutionen (Spital, Heim, Spitex) oder durch bewilligte selbstständige Pflegefachpersonen durchgeführt werden.
Pflegende Angehörige haben die Möglichkeit, sich bei einer Spitex-Organisation anstellen zu lassen. So können sie für ihre Pflegearbeit entlöhnt werden; die Leistungen werden in diesem Fall direkt über die Organisation mit der Krankenkasse abgerechnet.
Entgeltliche Betreuung durch Angehörige
Wer regelmässig und gegen Entgelt pflegerische Leistungen erbringt, benötigt eine kantonale Berufsausübungsbewilligung (z. B. als selbstständige Pflegefachperson) oder muss innerhalb einer Organisation mit Betriebsbewilligung arbeiten (z. B. Spitex, Heim, Spital).
Über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) können nur Leistungen abgerechnet werden, die in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, Art. 7 ff.) aufgeführt sind – und nur, wenn sie von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden.
Pflegende Angehörige haben zudem die Möglichkeit, sich bei einer Spitex-Organisation anstellen zu lassen. So können sie für ihre Pflegearbeit entlöhnt werden; die Leistungen werden in diesem Fall direkt über die Organisation mit der Krankenkasse abgerechnet.