Gesundheitsversorgung
Der Kanton Schwyz gewährleistet eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung für seine Bevölkerung.
Um die stationäre Versorgung sicherzustellen, werden Spitallisten geführt und regelmässig aktualisiert. Dabei werden Leistungsaufträge an Spitäler erarbeitet. Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung stationärer Spitalaufenthalte der Schwyzer Wohnbevölkerung.
Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention werden durch den Kanton koordiniert sowie Spezialdienste der ambulanten medizinischen Versorgung organisiert. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Förderung der Pflegeausbildung im Rahmen der Umsetzung der Pflegeinitiative zur Sicherung des zukünftigen Fachkräftebedarfs.
Im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) übernimmt der Kanton Aufgaben wie die Genehmigung und Festsetzung von Tarifen.
Pflege für zu Hause wohnende Personen
Spitex-Dienste und weitere ambulante Dienste
Die Spitex-Dienste und selbstständig tätigen Pflegefachpersonen stellen die notwendige Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sicher, solange dies erwünscht, sinnvoll, zumutbar und wirtschaftlich ist. Darüber hinaus bieten sie verschiedene ergänzende Dienstleistungen an, beispielsweise Mahlzeiten- und Transportdienste, den Verleih von Krankenmobilien, Entlastungsangebote oder Unterstützung im Haushalt.
Neben den Angeboten der Spitex – und teilweise auch in Zusammenarbeit mit ihr – bestehen weitere Möglichkeiten der ambulanten Pflege und Betreuung. Dazu gehören beispielsweise Alters- und Pflegeheime, die mit Tages- und Nachtstrukturen oder Ferienbetten zur Entlastung und Unterstützung beitragen, sowie ambulante Dienstleister mit Angeboten wie Fahr-, Begleit- oder Mahlzeitendiensten.
Die Spitex steht Einwohnerinnen und Einwohnern jeden Alters zur Verfügung, die aufgrund von Krankheit, Unfall, Behinderung, altersbedingten Einschränkungen oder Mutterschaft auf Unterstützung angewiesen sind.
Die Leistungen der Spitex werden aufgrund einer individuellen Bedarfsabklärung erbracht. Für Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen ist eine ärztliche Anordnung erforderlich; die Bedarfsabklärung, Beratung, Koordination und Grundpflege hingegen kann durch eine entsprechend ausgebildete Pflegefachperson selbständig vorgenommen werden. Die Kosten der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anerkannten Pflegeleistungen werden von der Krankenversicherung, der Wohnsitzgemeinde sowie zu einem begrenzten Anteil von der pflegebedürftigen Person getragen. Hauswirtschaftliche Leistungen sind grundsätzlich selbst zu bezahlen. Je nach Versicherungsdeckung können sie ganz oder teilweise von einer Krankenzusatzversicherung übernommen werden.
Das Schweizerische Rote Kreuz bietet in Zusammenarbeit mit der Spitex ebenfalls verschiedene ambulante Dienste an, die immer häufiger benutzt werden. Das Angebot umfasst heute vor allem einen Fahrdienst, ein Notrufsystem, Entlastungsdienste für pflegende Angehörige und Ergotherapie. Die Pro Senectute bietet als «Hilfe zu Hause» einen Fahrdienst, Besuchsdienste und Rollstühle an.
- Ambulante Dienste (Betreuung, Pflege und Haushalt)
- Spitex Kantonalverband Schwyz
- Spitex Schweiz
- Schweizerischer Verband der privaten Spitex-Organisationen ASPS
- Pflegefinanzierung
Ambulante Psychiatrische Spitex
Die Pflegefachpersonen der Spitex unterstützen Menschen mit psychischen Problemen in ihrer gewohnten Umgebung. Dadurch ermöglichen sie – zusammen mit anderen sozialen und medizinischen Angeboten – ein Leben mit grösstmöglicher Selbstständigkeit und Lebensqualität.
Unentgeltliche Pflege durch Angehörige oder Bekannte
Neben der Unterstützung durch Angehörige leisten auch Nachbarinnen und Nachbarn sowie Freiwillige einen wichtigen Beitrag zur Betreuung älterer Menschen. Diese Unterstützung kann jedoch an ihre Grenzen stossen, wenn über längere Zeit eine intensive Betreuung oder Pflege erforderlich ist. Insbesondere eine Betreuung rund um die Uhr ist anspruchsvoll und kann pflegende Angehörige psychisch und körperlich stark belasten.
Zur Entlastung bieten verschiedene Alters- und Pflegeheime im Kanton Schwyz Tages- und Nachtstrukturen an. Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause leben, können dort tagsüber oder nachts betreut und gepflegt werden und kehren anschliessend wieder nach Hause zurück. Diese Angebote entlasten pflegende Angehörige und ermöglichen den betreuten Personen eine strukturierte Betreuung sowie einen Einblick in den Heimalltag.
Unterstützung im Alltag wie Hilfe bei der Körperpflege, Begleitung beim Gehen oder Erinnerung an Medikamente ist ohne Bewilligung erlaubt, solange sie unentgeltlich erfolgt.
Medizinische Tätigkeiten wie Injektionen (z. B. Insulin), Inhalationstherapie, Mobilisation nach Operationen oder Katheterwechsel sind nur mit ärztlicher/pflegerischer Erlaubnis zulässig, nachdem eine entsprechende Instruktion stattgefunden hat.
Komplexere Eingriffe wie Infusionen legen, Gelenkmanipulation mit Impuls, Anpassen von Medikamentendosierungen oder das Verabreichen von Betäubungsmitteln dürfen ausschliesslich von Fachpersonal in bewilligten Institutionen (Spital, Heim, Spitex) oder durch bewilligte selbstständige Pflegefachpersonen durchgeführt werden.
Entgeltliche Pflege durch Angehörige
Wer regelmässig eine nahestehende Person pflegt, kann sich dafür bei einer zugelassenen Spitex-Organisation anstellen lassen und für die Pflegearbeit entlöhnt werden. Dies betrifft ohne entsprechende Pflegeausbildung auf Tertiärstufe ausschliesslich Leistungen der Grundpflege (C-Leistungen, Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV). Die Spitex stellt die notwendige fachliche Begleitung und Qualitätssicherung sicher und rechnet die anerkannten Pflegeleistungen mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ab. Als pflegende Angehörige oder pflegender Angehöriger benötigen Sie dafür grundsätzlich keine eigene kantonale Berufsausübungsbewilligung.
Sind Sie selbst diplomierte Pflegefachperson und möchten die Pflege einer nahestehenden Person nicht im Rahmen einer Anstellung bei einer Spitex-Organisation, sondern als selbstständig tätige Pflegefachperson erbringen, gelten die entsprechenden Voraussetzungen für die selbstständige Berufsausübung. Dazu gehört insbesondere eine kantonale Berufsausübungsbewilligung. Für eine Abrechnung zulasten der OKP müssen zudem die dafür geltenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein.»