Gesuchstellung
Bitte stellen Sie Ihr Gesuch frühestens 3 Monate, aber spätestens 1 Monat vor Ausbildungsbeginn.
Wird das Gesuch später als 1 Monat vor Ausbildungsbeginn gestellt, beginnt die Beitragsberechtigung 1 Monat nach Gesuchstellung.
Unterbruch oder Abbruch der Ausbildung
Während eines Unterbruchs der Ausbildung werden weder Beiträge noch Familienpauschale gewährt, es sei denn, der Unterbruch erfolgt aufgrund schwerer Krankheit oder schweren Unfalls (während höchstens eines Jahres), Mutterschaftsurlaubs oder der Ausübung gesetzlicher Dienstpflichten.
Melden Sie sich im Falle eines Ab- oder Unterbruchs bei uns per E-Mail oder +41 41 819 15 99.
Rückforderung der Beiträge
Sollten Sie die Ausbildung definitiv abbrechen, müssen 50 % der bis dahin bezogenen Beiträge zurückgezahlt werden, es sei denn, der Abbruch erfolgt innerhalb der ersten 6 Monate nach Beginn der Ausbildung oder infolge:
- schwerer Krankheit oder schweren Unfalls
- Schwangerschaft oder
- definitiven Nichtbestehens von Prüfungen.
Die während der Ausbildung gewährten Beiträge können ganz zurückgefordert werden, wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erwirkt wurden. In besonders begründeten Fällen können wir auf eine Rückzahlung verzichten.
Anspruch auf die Beiträge
Die Ausbildungsbeiträge stehen ausschliesslich den Auszubildenden zu. Es ist nicht statthaft, wenn diese Beiträge durch die Ausbildungsbetriebe eingefordert werden. Bei Unklarheiten bietet das Amt für Gesundheit und Soziales Unterstützung.