Wildtierkorridore
Die Landschaft wird in erster Linie durch Verkehrsinfrastrukturen, ausgedehnte Siedlungen und touristisch stark genutzte Gebiete fragmentiert. Somit werden Lebensräume der Wildtiere zerschnitten und Populationen isoliert, was zu einer genetischen Verarmung führt.
Die grossräumigen Bewegungsachsen der Wildtiere zwischen verschiedenen Regionen und Biotopen sind als Wildtierkorridore bezeichnet. Ihre Bedeutung wird in 3 Ebenen, überregional (national), regional und lokal, eingeordnet. Schweizweit sind 304 überregionale Wildtierkorridore ausgeschieden und in Objektblättern dokumentiert. Ihr Zustand wird als intakt, beeinträchtigt oder weitgehend unterbrochen eingestuft.
Wildtierkorridore und Biotope von nationaler Bedeutung sind nach einem Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2001 (128 II 1) gleichgestellt.
Auf Bundesebene wird die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 11a JSG) über die überregionalen Wildtierkorridore in den Artikeln 8b, 8c und 8d der Jagdverordnung geregelt. Im Zentrum der Bestimmungen steht die Durchgängigkeit der Korridore, die nicht durch menschliche Nutzungen beeinträchtigt werden darf.
Bauten und Anlagen
Wildtiere sind in ihrem natürlichen Raum- und Sozialverhalten, wie der Suche nach Nahrung, geeigneten Fortpflanzungs- und ruhigen Einstandsgebieten, auf intakte Bewegungsachsen angewiesen. Zur Sicherstellung und Förderung der Durchgängigkeit der Wildtierkorridore sind verschiedene Massnahmen nötig (Art. 8c JSV). Dafür gewährt der Bund den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen (Art 8d JSV).
Nach den kantonalen gesetzlichen Bestimmungen sind intakte Korridore zu erhalten und beeinträchtigte bzw. unterbrochene Korridoren zu sanieren (§ 46 JWG). Bautätigkeiten dürfen die Funktionalität der Bewegungsachsen nicht gefährden oder verringern (§ 47 JWG). Im Rahmen der Beurteilung eingehender Baugesuche, die sich innerhalb eines nationalen oder regionalen Wildtierkorridors befinden, wird den gesetzlichen Grundlagen und den Beschlüssen des kantonalen Richtplanes (L-10.1 Wildtierkorridore) Rechnung getragen.
Je nach Schweregrad der Beeinträchtigung der Funktionalität und zur Gewährleistung der Durchgängigkeit kann eine Baubewilligung mit Auflagen in Aussicht gestellt werden.
Objekte im Kanton Schwyz
Das Bundesinventar der Wildtierkorridore von überregionalen Bedeutung umfasst für jedes Objekt die Kartographische Darstellung, die Zielarten, der Zustand sowie die Massnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit (Art. 8b JSV).
Überregionale und regionale Wildtierkorridore im Kanton Schwyz sind im WebGIS (Layer Wald, Flora, Fauna) ersichtlich.
| Objekt | Gemeinde / Bezirk in SZ | Zustand |
|---|---|---|
| SZ 01 | Feusisberg, Einsiedeln, Freienbach, Altendorf | Intakt |
| SZ 03 | Galgenen, Schübelbach, Vorderthal | Intakt |
| SZ 04 | Küssnacht | Beeinträchtigt |
| SZ 05 | Arth, Steinerberg | Weitgehend unterbrochen |
| SZ 06 | Ingenbohl, Morschach, Schwyz | Weitgehend unterbrochen |
| SZ 08 | Muotathal, Illgau | Intakt |
| GL 02 / SZ 02 | Innerthal, Muotathal | Intakt |
| GL 07 / SG 02 / SZ 07 | Reichenburg | Beeinträchtigt |
| SZ 10 / ZG 12 | Einsiedeln, Rothenthurm | Intakt |
| SZ 11 / SG 27 | Schübelbach, Tuggen, Wangen | Weitgehend unterbrochen |
| Objekt | Gemeinde / Bezirk in SZ | Zustand |
|---|---|---|
| 106 | Einsiedeln, Feusisberg | Beeinträchtigt |
| 113 | Innerthal, Vorderthal | Intakt |
| 114 | Innerthal, Vorderthal | Intakt |
| 116 | Rothenthurm, Sattel | Beeinträchtigt |
| 128 | Innerthal | Intakt |