Navigieren im Kanton Schwyz

Kinder, Jugendliche und Familien

Familien bilden das Fundament unserer Gesellschaft. Eltern geben Orientierung und Sicherheit, Kinder und Jugendliche gestalten die Zukunft. Der Kanton Schwyz unterstützt sie mit Beratung, finanziellen Leistungen sowie Bildungs- und Freizeitangeboten.

Informationen und Angebote

In unserem Sozialverzeichnis finden Sie eine breite Auswahl an Informationsstellen und Angeboten für Kinder, Jugendliche und Familien:

Förderangebote

Frühe Förderung

Die Fachstellen Frühe Kindheit bieten Mütter- und Väterberatung an. Sie unterstützen Erziehungsberechtigte mit Säuglingen und Kleinkindern bis zum Eintritt in den Kindergarten mit telefonischer Beratung, Hausbesuchen und Sprechstunden. Ziel ist die Gesundheitsförderung und Prävention im Frühbereich. In drei Spitex-Regionen werden zudem Inputveranstaltungen und andere Angebote für fremdsprachige Eltern angeboten.

Besonderer Bildungsbedarf

Manche Kinder und Jugendliche brauchen spezielle Unterstützung oder Förderung in der Schule. Zum Beispiel wegen Lernschwierigkeiten, Verhaltensproblemen, einer Beeinträchtigung oder einer Hochbegabung. Auskunft darüber gibt das Amt für Volksschulen und Sport.

Kinderbetreuungsbeiträge

Für Kinder ab drei Monaten bis zum Ende der Primarstufe und dem zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Schwyz können Betreuungsbeiträge beantragt werden. Das Kind muss in einer Betreuungseinrichtung betreut werden, welche den kantonalen Vorgaben und Qualitätsstandards entspricht (bei ausserkantonalen Einrichtungen sind gleichwertige Vorgaben Voraussetzung).

Schritt für Schritt zu den Kinderbetreuungsbeiträgen

1. Anspruch klären

Sie haben Anspruch auf Betreuungsbeiträge, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Familienergänzende Betreuung: Ihr Kind muss in einer anerkannten Einrichtung wie einer Kindertagesstätte, schulischen Tagesstruktur oder bei einer Tagesfamilie betreut werden.

  2. Alter des Kindes: Das Kind muss zwischen drei Monaten und dem Ende der Primarstufe (6. Klasse) sein.

  3. Erwerbssituation: Sie müssen einer Erwerbsarbeit nachgehen, arbeitslos gemeldet sein oder eine staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung absolvieren. Bei Alleinerziehenden muss das Arbeitspensum mindestens 20 % betragen, bei zusammenlebenden Elternteilen mindestens 120 %.

  4. Einkommen: Das anspruchsberechtigte Einkommen gemäss § 13 KiBeG und § 13 KiBeV darf CHF 153'215.– nicht überschreiten.

  5. Wohnort: Die Familie muss im Kanton Schwyz wohnhaft sein. 

  6. Qualitätsstandard der Einrichtung: Das Kind muss in einer Einrichtung betreut werden, die den kantonalen oder gleichwertigen Vorgaben und Qualitätsstandards entspricht.

Weitere Informationen

2. Voraussichtliche Beiträge berechnen

Sie können den Beitragsrechner nutzen, um Ihren voraussichtlichen Anspruch zu berechnen.

Der Beitragsrechner gibt eine voraussichtliche Beitragshöhe an, die je nach individuellen Faktoren vom effektiv festgelegten Betrag abweichen kann. Bitte reichen Sie für eine verbindliche Berechnung ein offizielles Gesuch ein.

3. Beiträge beantragen

Stellen Sie unter sz.kibon.ch ein Gesuch für die gewünschte Periode. Sie benötigen ein Login, damit Sie Zugang zum Portal erhalten. Beachten Sie unsere Anleitung für die Registrierung, falls Sie noch kein Login besitzen.

Beilagen

Um einen möglichst raschen und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, muss das Betreuungsbeitragsgesuch vollständig sein. Folgende Dokumente sind mindestens einzureichen:

Wichtige Informationen
  • Geben Sie alle Kinder an, auch wenn diese nicht betreut werden. 
  • Geben Sie alle Beschäftigungen an, auch wenn Sie arbeitslos oder in Ausbildung sind.
  • Geben Sie an, wenn Ihr massgebendes Familieneinkommen mindestens 20 % von Ihrer letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung oder, falls Sie quellenbesteuert sind, von Ihrem Lohnausweis des Vorjahres abweicht.
  • Ist das Kinderbetreuungsangebot Ihres Kindes nicht auf kiBon ersichtlich, nehmen Sie Kontakt mit der Leitung des Angebots bzw. der Einrichtung auf, damit diese sich mit uns in Verbindung setzen kann. 

4. Entscheid

Ihre Wohngemeinde prüft Ihr Gesuch. Später erhalten Sie noch einen schriftlichen Entscheid der Gemeinde. Über kiBon können Sie den Entscheid jederzeit einsehen.

Ab Zustellung des Entscheids können Sie innert 20 Tagen Beschwerde erheben. Die Beschwerde an die Gemeinde hat schriftlich mit Antrag und Begründung zu erfolgen. Beachten Sie bei einer Beschwerde die folgenden Punkte:

  • Klarheit und Präzision: Stellen Sie sicher, dass Ihre Beschwerde klar und präzise formuliert ist.
  • Höflichkeit: Bewahren Sie einen höflichen Ton.
  • Beweise: Fügen Sie alle relevanten Dokumente und Beweise bei, um Ihre Beschwerde zu untermauern.
  • Nachverfolgung: Notieren Sie sich, wann und an wen Sie die Beschwerde gesendet haben, und verfolgen Sie gegebenenfalls nach, falls Sie keine Antwort erhalten.

Wenden Sie sich bei Fragen zu Kinderbetreuungsbeiträgen oder zu Ihrem Kinderbetreuungsgesuch immer direkt an Ihre Gemeinde:

Kindesschutzmassnahmen

Es gibt Umstände, unter denen Eltern das Wohl und die Entwicklung ihres Kindes nicht mehr selbst gewährleisten können. In solchen Situationen kommen Kindesschutzmassnahmen zum Einsatz, um Kinder bestmöglich zu schützen und zu fördern. Diese reichen von ambulanter Begleitung bis hin zu einer Platzierung in einer Pflegefamilie oder Institution. Die Kosten dafür tragen Kanton und Gemeinden je zur Hälfte.

Mögliche Kindesschutzmassnahmen sind sozialpädagogische Familienbegleitungen (SPF), Beistandschaften oder die stationäre Unterbringung in einer Pflegefamilie oder einem Kinder- und Jugendheim.

Finanzierung

Die Eltern übernehmen den Beitrag bzw. die Pauschale der Unterhaltspflichtigen und allfällige Nebenkosten. Dies gilt unabhängig vom Einkommen der Eltern sowie davon, ob die Massnahme freiwillig erfolgt oder von der KESB angeordnet wurde. Es werden sowohl Kosten für stationäre als auch ambulante Massnahmen finanziert.

Die Prozessübersicht stellt den Ablauf der Kostentragung dar: Vom Moment, in dem entschieden wird, dass eine Massnahme nötig ist, bis zur Kostenabwicklung.

Für Sorgeberechtigte und Pflegefamilien

Für Gemeinden

Für die Gemeinden besteht bezüglich Finanzierung des Beitrags bzw. der Pauschale der Unterhaltspflichtigen und für allfällige Nebenkosten bei stationären Einrichtungen eine Vorschusspflicht. Nur dieser Teil der Gesamtkosten gilt als Sozialhilfeleistung, sofern die Unterhaltspflichtigen nicht dafür aufkommen können.

Häufige Fragen

Broschüren

In der Orientierungshilfe für Eltern finden Sie eine bunte Fülle an Informationen zu unterschiedlichen Erziehungsfragen. Ausserdem enthält sie konkrete Tipps und Anregungen zu Themen wie Taschengeld, Ausgang oder auch digitale Medien. 

Das Kinder- und Jugendleitbild legt als Orientierungsrahmen für die kantonale sowie kommunale Kinder- und Jugendpolitik Schwerpunkte durch konkrete Handlungsempfehlungen fest. Diese richten sich an alle politischen Ebenen, damit Kanton und Gemeinden Hand in Hand die Kinder- und Jugendpolitik im Kanton Schwyz weiter aufbauen und stärken können. 

Rechtliche Grundlagen

International

Bund

Kanton

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