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Erleichterte Einbürgerungen

Zielgruppe

Die erleichterte Einbürgerung gilt für folgende Personen:

  • Ausländerinnen oder Ausländer, die mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sind. Der Schweizer Ehemann oder die Schweizer Ehefrau muss bereits vor der Heirat Schweizer oder Schweizerin gewesen sein.
  • staatenlose Kinder
  • Kinder unter 22 Jahren eines eingebürgerten Elternteils
  • Personen der dritten Ausländergeneration

Hinweis

Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, können sich nicht im erleichterten Verfahren einbürgern lassen. Sie müssen das ordentliche Einbürgerungsverfahren durchlaufen oder die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen. Für die erleichterte Einbürgerung braucht es keine C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung).

Vorgehen

  1. Informieren Sie sich beim Departement des Innern, Abteilung Personenstand/Bürgerrecht über das erleichterte Einbürgerungsverfahren.
  2. Alle erforderlichen Dokumente und Beilagen erhalten Sie bei Ihrer Wohn-, Heimatgemeinde oder beim Staatssekretariat für Migration (SEM).
  3. Schicken Sie das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular zusammen mit allen Beilagen an diese Adresse: Staatssekretariat für Migration SEM, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern

Hinweis

Das SEM ist für die gesamte Durchführung des erleichterten Einbürgerungsverfahrens sowie für den Entscheid zuständig. Der Kanton Schwyz macht nur Abklärungen für das SEM. Wenden Sie sich deshalb bei Fragen bitte an das Staatssekretariat für Migration (SEM).

Gebühren

Bei der erleichterten Einbürgerung erhebt nur das SEM eine Gebühr; diese fordert es im Voraus ein. Die Gebühr beträgt CHF 900.– für Volljährige; CHF 650.– für Minderjährige.

Weitere Hinweise

Die Ausländerinnen und Ausländer erwerben die Gemeinde- und Kantonsbürgerrechte ihres Ehepartners oder Elternteils. Personen der dritten Ausländergeneration sowie Staatenlose Kinder werden an ihrem Wohnort eingebürgert.

Die Schweiz erlaubt das Doppelbürgerrecht / die Mehrstaatlichkeit. Bitte beachten Sie, dass es Staaten gibt, deren Bürgerinnen und Bürger mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ihre Staatsangehörigkeit verlieren. Informieren Sie sich deshalb bitte bei der zuständigen Behörde Ihres Herkunftslandes.

Weitere Informationen zur erleichterten Einbürgerung finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Migration (SEM).

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