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Steuerbezug

Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistungen fällig. Als Schuldner der steuerbaren Leistung gelten Arbeitgebende oder Versicherer. Sie sind verpflichtet, vor Auszahlung von steuerbaren Leistungen die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif abzuklären, den Quellensteuerabzug für sämtliche quellensteuerpflichtigen Personen zum Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung oder Verrechnung der steuerbaren Leistung vorzunehmen, der kantonalen Steuerverwaltung eine Abrechnung einzureichen und den von der kantonalen Steuerverwaltung aufgrund der eingereichten Abrechnung in Rechnung gestellten Steuerbetrag innert 30 Tagen zu bezahlen.

Näheres zum Quellensteuerverfahren siehe Wegleitung zur Quellenbesteuerung.

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