Landwirtschaftliches Pachtrecht
Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG) enthält Bestimmungen zur Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben. Das Gesetz beinhaltet auch öffentlich-rechtliche Bestimmungen, welche die Handels- und Gewerbefreiheit einschränken.
Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, während der Pächter für dieses Nutzungsrecht einen Pachtzins zu entrichten hat.
Von der landwirtschaftlichen Pacht zu unterscheiden ist die Gebrauchsleihe, welche dem Bewirtschafter die unentgeltliche Nutzung des Grundstücks erlaubt.
Bewilligungsbehörde
Im Kanton Schwyz ist das Amt für Landwirtschaft für die Beurteilung von Geschäften zuständig, welche aus Sicht des LPG eine Bewilligung erfordern. Namentlich handelt es sich dabei um folgende Geschäfte:
- Bewilligung einer verkürzten Pachtdauer oder einer verkürzten Pachtfortsetzung
- Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung
- Bewilligung von Gewerbepachtverträgen hinsichtlich des Pachtzinses.
Das Amt für Landwirtschaft nimmt bei Bedarf im Sinne einer Vorabklärung zu pachtrechtlichen Fragen (öffentlich-rechtliche Bestimmungen) Stellung.
Wir bitten Sie, für die Anmeldung aller Gesuche und Anfragen das Formular «Gesuch betreffend das landwirtschaftliche Pachtrecht» zu verwenden. Beachten Sie die Hinweise betreffend Unterlagen, welche je nach Geschäft zusammen mit dem Gesuch eingereicht werden müssen.
- Die Gesuche und Anfragen können sowohl per Post als auch elektronisch zugestellt werden.
- Verbindliche Auskünfte können nur auf schriftliche Anfrage hin erteilt werden.
- Die Kosten, welche dem Gesuchsteller verrechnet werden, richten sich nach dem Gebührentarif der kantonalen Verwaltung.
Wir weisen auf folgende Downloads hin
- Pachtvertrag landwirtschaftliche Gewerbe
- Pachtvertrag landwirtschaftliche Grundstücke
- Muster Gebrauchsleihevertrag