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Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe

Der Pachtzins unterliegt der behördlichen Kontrolle. Er darf das zulässige Mass nicht überschreiten (Art. 36 Abs. 1 LPG). Der Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe ist bewilligungspflichtig. Der Verpächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes muss den Pachtzins innerhalb von drei Monaten seit dem Pachtantritt oder der mit dem Pächter vereinbarten Anpassung bewilligen lassen.

Der bewilligungsfähige Pachtzins richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses vom 11. Februar 1987 (Pachtzinsverordnung, PZV) . Er setzt sich zusammen aus der Verzinsung des Ertragswertes des Gewerbes (samt Gebäuden und Dauerkulturen) sowie aus der Abgeltung der Verpächterlasten.

Vorgehen:

Für die Ermittlung des bewilligungsfähigen Pachtzinses wenden Sie sich an unsere Abteilung Beratung und Weiterbildung. Die Berechnung des bewilligungsfähigen Pachtzinses erfolgt auf Grundlage der Ertragswertschätzung der betreffenden Grundstücke. Die Ertragswerte werden aktuell gemäss der Schätzungsanleitung 2018 festgelegt.

Nach Vorliegen dieser Pachtzinsberechnung kann das Gesuch um Bewilligung des Gewerbepachtvertrags beim Amt für Landwirtschaft mit Hilfe des Formulars «Gesuch Pachtrecht» eingereicht werden.

Zusammen mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Pachtzinsberechnung
  • unterzeichneter Gewerbepachtvertrag

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