Geltungsbereich
Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG) gilt für:
- Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung
- landwirtschaftliche Gewerbe gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
- nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe, die mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe eine wirtschaftliche Einheit bilden
Soweit das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) nicht anwendbar ist oder keine besonderen Vorschriften enthält, gilt das Schweizerische Obligationenrecht (OR).
Das LPG gilt im Kanton Schwyz nicht für landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Fläche von weniger als 15 Aren (1‘500 m2). Diese Mindestfläche betrifft Rebgrundstücke und andere landwirtschaftliche Grundstücke ohne Gebäude gleichermassen. Die Flächen mehrerer Grundstücke, die vom gleichen Eigentümer an den gleichen Pächter verpachtet sind, werden zusammengerechnet. Wird ein Grundstück an verschiedene Pächter verpachtet, so gilt das Total der Fläche der Pachtparzellen.
Das Gesetz gilt nicht für landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke, welche vollständig innerhalb einer Bauzone liegen.
Falls unklar ist, ob ein Grundstück dem Geltungsbereich des LPG unterstellt ist, wenden Sie sich an das Amt für Landwirtschaft.