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Parzellenweise Verpachtung

Wer von einem landwirtschaftlichen Gewerbe einzelne Grundstücke oder Teile von einzelnen Grundstücken verpachtet, bedarf dazu einer Bewilligung (Art. 30 Abs. 1 LPG). Von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen ist der Verpächter, welcher nicht mehr als 10 Prozent der ursprünglichen Nutzfläche seines Gewerbes verpachtet und wenn dieser Pachtgegenstand keine Gebäude umfasst.

Wenn ein Verpächter sein Gewerbe einem Hofnachfolger verpachtet, dabei aber einzelne Gebäude oder Gebäudeteile weiterhin selber nutzt (z.B. eine Wohnung und/oder einzelne Räume in den Ökonomiegebäuden), entspricht dies einer parzellenweisen Verpachtung, welche grundsätzlich bewilligungspflichtig ist.

Die Bewilligung zur parzellenweisen Verpachtung kann in folgenden Fällen erteilt werden:

  • Das landwirtschaftliche Gewerbe ist nicht mehr erhaltungswürdig
  • Das landwirtschaftliche Gewerbe liegt ganz oder überwiegend in einer Bauzone nach Art. 15 des Raumplanungsgesetzes
  • Das Gewerbe soll nur vorübergehend parzellenweise verpachtet und später wieder als Ganzes bewirtschaftet werden
  • Persönliche Gründe des bisherigen Bewirtschafters (wie schwere Krankheit oder vorgerücktes Alter)

Ferner kann eine Bewilligung zur parzellenweisen Verpachtung auch erteilt werden, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • wenn die parzellenweise Verpachtung überwiegend dazu dient, andere landwirtschaftliche Gewerbe strukturell zu verbessern
  • wenn keine vorkaufs- oder zuweisungsberechtigte Person innerhalb der Verwandtschaft das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will, oder keine andere Person, die in der Erbteilung die Zuweisung verlangen könnte (Art. 11 Abs. 2 BGBB), das Gewerbe zur Verpachtung als Ganzes übernehmen will; und
  • wenn der Ehegatte, der das Gewerbe zusammen mit dem Eigentümer bewirtschaftet hat, der parzellenweisen Verpachtung zustimmt.

Wenn die Bewilligung zur parzellenweisen Verpachtung mit einer vorübergehenden Begründung bewilligt wird, gilt das Eigentum des Verpächters aus Sicht des bäuerlichen Bodenrechts weiterhin als landwirtschaftliches Gewerbe. In den anderen Fällen verliert das Eigentum nach einer Pachtdauer von sechs Jahren die Gewerbeeigenschaft (gemäss Art. 8 BGBB).

Vorgehen

Das Gesuch um Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung ist mit dem Formular «Gesuch Pachtrecht» beim Amt für Landwirtschaft einzureichen. Dem Gesuch ist eine Kopie des unterzeichneten Pachtvertrags beizulegen.

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