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Grundstückgewinnsteuer

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton Schwyz gelegenen Grundstücken (oder von Anteilen an solchen) des Privat- und Geschäftsvermö­gens, unabhängig davon, ob es sich bei der veräussernden Person um eine natürliche oder juristische handelt. Als Grundstücke gelten die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke, die Miteigentumsanteile an Grundstücken, die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden.

Liegt eine steuerbegründende Veräusserung vor, kann bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ein Aufschub der Besteuerung (u. a. Erbvorbezug, Schenkung, Vermächtnis, Eigentumswechsel unter Ehegatten, Landumlegungen, Umstrukturierungen) resp. eine Ersatzbeschaffung (Wohneigentum, Geschäftsvermögen) gegeben sein.

Einen ersten Überblick über die Grundstückgewinnsteuer (Verfahren, Steuererklärung, Sicherstellung, Aufschub der Besteuerung, Ersatzbeschaffung) erhalten Sie mit der Wegleitung zur Grundstückgewinnsteuererklärung.

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