Kindergarten
Mit anderen Kindern spielen und Neues entdecken, zusammen singen, lachen und Geschichten hören. Der Kindergarten ist die erste Stufe der Volksschule und bereitet die Kinder auf die Primarschule vor.
5. Geburtstag bis 31. Juli – obligatorischer Kindergarten
Kinder, welche bis zum Stichtag (31. Mai) den 5. Geburtstag gefeiert haben, sind schulpflichtig und besuchen im nächsten Schuljahr den obligatorischen Kindergarten (2. Kindergartenjahr).
- Kinder, welche zwischen dem 1. April und 31. Mai ihren 5. Geburtstag feiern, können den Kindergarteneintritt um ein Jahr verschieben.
- Kinder, welche zwischen dem 1. Juni und 31. Juli ihren 5. Geburtstag feiern, sind zum Eintritt in das zweite Kindergartenjahr berechtigt.
Die Anmeldung muss bis zum 31. Januar schriftlich erfolgen. Dies gilt sowohl für die Verschiebung des Kindergarteneintritts bei Kindern mit Geburtstag zwischen dem 1. April und 31. Mai, als auch für die Mitteilung des gewünschten Eintritts ins zweite Kindergartenjahr bei Kindern, die ihren 5. Geburtstag im Juni oder Juli feiern.
Bei Unsicherheiten oder unterschiedlichen Auffassungen über den Kindergarteneintritt ihres Kindes kann die Abteilung Schulpsychologie zur Beurteilung beigezogen werden.
4. Geburtstag bis 31. Juli – freiwilliger Kindergarten
Kinder, die bis zum 31. Juli den 4. Geburtstag feiern, können im darauffolgenden Schuljahr den freiwilligen Kindergarten besuchen. Die Anmeldung muss bis zum 31. Januar schriftlich erfolgen. Nach der Aufnahme sind die Kinder zum regelmässigen Besuch verpflichtet. Auch bei einer Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten kann der Schulrat ein Kind zurückstellen, wenn wesentliche Gründe dafür sprechen, z. B. absehbare schulische oder entwicklungsbedingte Schwierigkeiten.
Kinder, die nach dem 31. Juli 4 Jahre alt werden, dürfen nicht in den freiwilligen Kindergarten (1. Kindergartenjahr) eintreten.
Unterricht
Der Kindergarten wird als Lebens-, Lern- und Erfahrungsraum verstanden, in welchem das Spielen und Verweilen von grosser Bedeutung ist. Die Kinder lernen im Spiel.
Unterrichtszeit
Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt im obligatorischen Kindergarten 24 Lektionen. Sie ist auf höchstens sieben Halbtage verteilt. Alle Kinder haben von Montag bis Freitag am Vormittag jeweils vier Lektionen Unterricht plus eine angemessene Pause. Im freiwilligen Kindergarten beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit 16 bis 18 Lektionen und ist auf vier bis sechs Halbtage verteilt. Eine Lektion dauert 45 Minuten.
Empfangs- und Entlassungszeiten
Für die Kindergartenkinder sind Empfangs- und Entlassungszeiten von höchstens 20 Minuten pro Halbtag erlaubt. Diese zählen zur Unterrichtszeit. Der Schulrat entscheidet über die Aufteilung der Empfangs- und Entlassungszeit. In dieser Zeit können die Kinder in den Kindergarten «eintrudeln» oder den Kindergarten verlassen (anziehen oder verabschieden).
Schulort
Die Schulpflicht ist in der Regel am Wohnsitz des Kindes zu erfüllen. Der Schulrat kann auswärtigen Schulbesuch gestatten oder anordnen, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. Der Schulrat des auswärtigen Schulortes muss sein Einverständnis geben. Für auswärtigen Schulbesuch ist vom abgebenden Schulträger ein Schulgeld zu entrichten.
Schulweg
Ob ein Schulweg zumutbar ist, hängt im Wesentlichen von drei Kriterien ab: von der Person des Schülers, von der Art des Schulweges (Länge, Höhenunterschied, Beschaffenheit) und von der Gefährlichkeit des Weges. Massgebend sind objektive Kriterien. Ob ein Weg subjektiv als lang, schlecht begehbar oder gefährlich empfunden wird, obwohl solche Gefühle nachvollziehbar sein mögen, bleibt ausser Betracht. Kommen keine Erschwernisse wie bedeutende Höhenunterschiede oder besonders steile Partien hinzu, so gelten rund 2 ½ Kilometer oder eine halbe Stunde Fussmarsch in der Regel als zumutbar. Dies gilt auch bereits für Kinder im Kindergartenalter.
Wo den Schülern und Schülerinnen der Schulweg wegen zu weiter Entfernung nicht zugemutet werden kann, sorgen die Schulträger auf eigene Kosten für eine angemessene Fahrgelegenheit (z. B. Schulbus).
Im Zusammenhang, dass der Schulträger verantwortlich für eine angemessene Verkehrssicherheit der regelmässig begangenen Schulwege ist, kann er bei gefährlichen Strassenübergängen Schülerlotsen organisieren.
Aufwachsen mit mehreren Sprachen
«Wie lernt mein Kind zwei Sprachen?» enthält Grundinformationen zum Thema «Aufwachsen mit mehreren Sprachen» und Anregungen, wie Eltern die Sprachentwicklung fördern können.
| Albanisch | Kroatisch |
| Arabisch | Polnisch |
| Bosnisch | Portugiesisch |
| Deutsch | Russisch |
| Englisch | Serbisch |
| Französisch | Spanisch |
| Griechisch | Tamilisch |
| Italienisch | Türkisch |
Schulergänzende Angebote
Betreuung
Eltern mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, welche einer Erwerbstätigkeit oder einer Aus- oder Weiterbildung nachgehen, können ihr Kind bis Ende Primarschulalter in einem Kinderbetreuungsangebot wie Kindertagesstätte (Kita), schulische Tagesstruktur, Tagesfamilie oder Mittagstisch betreuen lassen und dafür Beiträge geltend machen. Angebote sind auf familienschwyz.ch zu finden. Beitragsgesuche können online eingereicht werden.
Mittagstisch
Verschiedene Kindertagesstätten und Tageseltern bieten eine Mittagsbetreuung für Kinder an. Informationen über konkrete Angebote bieten die Wohnsitzgemeinden und familienschwyz.ch. Beitragsgesuche für Mittagstische können online eingereicht werden.
Musikschule
Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, ein breites Musikschulangebot zur Verfügung zu stellen. Finanziert werden die Musikschulen vor allem durch die Gemeinden und den Kanton. Auch die Eltern haben einen Beitrag zu leisten, wenn ihr Kind die Musikschule besucht.
Detaillierte Informationen über das Musikschulangebot sind auf den Webseiten der Gemeinden oder dem Verband der Musikschulen des Kantons Schwyz (VMSZ) zu finden.
Junge Talente Musik
Das Angebot steht Interessierten aller Instrumente und Stilrichtungen offen. Teilnahmeberechtigt sind im Kanton Schwyz wohnhafte Kinder und Jugendliche bis zum 25. Altersjahr. Das Vorspielen findet jeweils im Frühjahr statt.
Beurteilung und Zeugnis
Obligatorischer Kindergarten
Das Absolvieren des obligatorischen Kindergartens wird beim Austritt schriftlich bestätigt. Die Absenzen werden dabei notiert und administrative Bemerkungen sind möglich (z. B. «längerer Spitalaufenthalt» oder «Krankheit»). Beurteilungen (fachlich oder überfachlich) werden keine auf der Bestätigung beschrieben.
Freiwilliger Kindergarten
Das Absolvieren des freiwilligen Kindergartens wird beim Austritt schriftlich bestätigt. Eine frühzeitige Einschulung in den freiwilligen Kindergarten wird auf der Bestätigung bzw. im Zeugnis bei den administrativen Bemerkungen nicht notiert.
Frühzeitiger Eintritt in die 1. Klasse
Beim frühzeitigen Eintritt in die 1. Klasse wird das Absolvieren des obligatorischen Kindergartens beim Austritt bestätigt. Auf der vorgezogenen Austrittsbestätigung steht bei den administrativen Bemerkungen «Überspringen des zweiten Kindergartenjahres». Im 1.-Klass-Zeugnis gibt es zum Überspringen in die 1. Klasse (frühzeitiger Eintritt in die 1. Klasse) keine Bemerkungen mehr.
Wiederholung des 2. Kindergartenjahres
Bei einer Wiederholung des zweiten Kindergartenjahres wird auf der Bestätigung des erstmalig absolvierten zweiten Kindergartenjahres die administrative Bemerkung «Repetition des zweiten Kindergartenjahres» aufgeführt. Auf der Bestätigung des wiederholten zweiten Kindergartenjahres gibt es dazu keine administrativen Bemerkungen mehr.
Übertritt
Übertritt in die 1. Klasse
Über die Zuweisung in die Primarschule entscheiden die Lehrperson des Kindergartens und die Erziehungsberechtigten im gemeinsamen Gespräch.
Eine Zuweisung in die integrative Förderung erfolgt durch die Schulleitung auf Antrag der Klassenlehrperson und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten. Erfolgt keine Einigung, entscheidet der Schulrat.
Einführungsklasse – 1. Klasse verteilt auf zwei Jahre
Eine Zuweisung in die Einführungsklasse erfolgt durch die Schulleitung auf Antrag der Klassenlehrperson und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten. Erfolgt keine Einigung, entscheidet der Schulrat. Die Einführungsklasse zählt als ein Schuljahr.
Kleinklasse – Kinder mit Lern- und Leistungsschwierigkeiten
Um Kinder mit Lern- und Leistungsschwierigkeiten oder mit Verhaltensauffälligkeiten zu fördern, werden diese in Kleinklassen unterrichtet. Eine Zuweisung in die Kleinklasse erfolgt durch die Schulleitung auf Antrag der Klassenlehrperson und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten. Erfolgt keine Einigung, entscheidet der Schulrat.
Vorzeitiger Eintritt in die 1. Klasse
In ihrer Entwicklung fortgeschrittene Kinder haben während dem Schuljahr die Möglichkeit, vom freiwilligen Kindergarten in den obligatorischen Kindergarten zu wechseln. Bei Erreichen der Primarschulfähigkeit ist ein Übertritt in die 1. Klasse zum Schulanfang bereits nach einem Kindergartenjahr möglich.
Besucht das Kind den obligatorischen Kindergarten, kann es während des Jahres in die 1. Klasse eintreten. Über das Überspringen in die 1. Klasse entscheidet die Kindergartenlehrperson nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten im Rahmen eines Schullaufbahnentscheides.
Einschulung aufschieben
Sind sich die Erziehungsberechtigen und die Kindergartenlehrperson uneinig über die Primarschulreife des Kindes, erlässt die Schulleitung eine Verfügung. Der Schulrat entscheidet über den Antrag der Schulleitung, den Eintritt in die Primarstufe um ein Jahr aufschieben. Die Beschwerdeinstanz bei einem Schulratsentscheid ist der Regierungsrat.
Dispensation
Der Schulrat hat die Kompetenz, Kinder und Jugendliche aus wichtigen Gründen vollständig oder teilweise von der Schulpflicht zu befreien.
Teilweise Schulpflichtbefreiung / Freistellung von Talenten
Zur Erteilung einer Dispensation müssen wichtige Gründe vorliegen. Beispielsweise können begabte Schülerinnen und Schüler, die täglich in einem Sportverein trainieren oder in einem anderen Talentbereich (z. B. Musik oder Kunst) aktiv sind, eine Dispensation beantragen.
- Empfehlung für die Freistellung von Talenten vom Unterricht
- Antrag zur Freistellung von Talenten vom Unterricht
Zeitlich befristete, vorübergehende Schulpflichtbefreiung
Es ist möglich, dass ein Kind für eine gewisse Zeit von der Schulpflicht befreit werden kann. Wir haben in der Vergangenheit wiederholt beeinträchtigte Kinder nach der Rückstellung nochmals für ein oder zwei Jahre von der Schulpflicht befreit und die Situation dann wieder überprüft. Ausserdem kann eine zeitliche Schulpflichtbefreiung bei Problemen von Schülerinnen und Schülern eine Option sein, welche in diesem Fall aber nicht unter dem Titel Disziplinarmassnahme erfolgt.
Vollständige Schulpflichtbefreiung
Vollständige Schulpflichtbefreiungen kommen im Ausnahmefall bei einer schweren Behinderung mit gesundheitlichen Problemen des Kindes in Betracht. Die Erteilung einer Bewilligung orientiert sich stark an den Betreuungs- und Förderungsmöglichkeiten der Eltern/Erziehungsberechtigten. Die Abteilung Schule und Unterricht muss unbedingt beigezogen werden und vor dem Entscheid eine Stellungnahme abgeben.
Dispensgesuche für Auslandreisen
Reine Ferien- und Reisedispensen können nicht erteilt werden. Auch berufliche Gründe der Eltern stellen keine dringende persönliche oder familiäre Angelegenheit des Kindes dar. Dispensgesuche für den Besuch von Familienfesten oder kranken nahestehenden Personen im Ausland kann der Schulrat bewilligen.
Dispensen für die Teilnahme an Trainingslagern, Sport- oder kulturellen Anlässen können erteilt werden, wenn es sich für das Kind um eine dringende persönliche Angelegenheit handelt und die Interessen des Kindes und der Eltern jene am ordnungsgemässen Fortgang des Schulbetriebes überwiegen.
Anträge sind beim Schulrat der Wohnsitzgemeinde einzureichen.