Ambulante psychiatrische Versorgung
Die ambulanten psychiatrischen Dienste des Kantons Schwyz sind unter dem Dach der Trägerschaft, Triaplus AG, vereint. Diese stellt die ambulante und zusammen mit ausserkantonalen Lesitungserbringern auch die stationäre psychiatrische und psychotherapeutische Grundversorgung der Bevölkerung sicher.
Zum Angebot der Triaplus AG gehören Auskünfte und Beratung zu den Themen psychische Erkrankung, Prävention und Frühintervention sowie ambulante und teilstationäre Behandlung. Weiter bietet sie Menschen mit Beziehungsstörungen, Depressionen, Abhängigkeits- und Suchterkrankungen, psychisch bedingten Schmerzen sowie anderen psychischen Problemen und psychiatrischen Erkrankungen eine angemessene und wirksame Behandlung.
Suchtmittelkonsum
Häufig sind es nicht die Eltern, die als erste Hinweise auf eine missbräuchlichen Suchtmittelkonsum erhalten. Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen erfahren unter Umständen mehr über Jugendliche als die Erziehungsberechtigten. Die Meldebefugnis gemäss Art. 3c Betäubungsmittelgesetz (BetmG) erlaubt es, mit den Kindern und Jugendlichen ihren Umgang mit Suchtmitteln zu besprechen, ohne bereits die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) miteinzubeziehen.
1. Meldung bei Gefährdung
Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen, die in Ausübung ihres Berufes von der Hilfsbedürftigkeit Kenntnis erhalten, sind zur Meldung verpflichtet, sofern mit anderen Massnahmen keine Abhilfe geschaffen werden kann.
2. Bestätigung
Die Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) respektive die Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie (APP) bestätigen den Erhalt der Meldung an die Fachstelle bzw. Fachperson, welche die Gefährdung gemeldet hat, und teilt mit, dass die betroffene Person zu einem Gespräch eingeladen wird und dass die Erziehungsberechtigten informiert werden (ausser es sprechen wichtige Gründe dagegen).
3. Einladung zum Gespräch
Das Kind oder die jugendliche Person werden durch die KJP, respektive APP schriftlich zu einem Gespräch eingeladen, die Erziehungsberechtigten werden informiert (ausser es sprechen wichtige Gründe dagegen). Der gemeldeten Person wird mitgeteilt, durch wen die Meldung erfolgte.
4. Gespräch
Es können bis zu zwei Gespräche ohne Kostenfolgen für die gemeldete Person stattfinden. Es wird geklärt, ob eine Suchtgefährdung besteht. Bei Bedarf werden mögliche Massnahmen mit der gemeldeten Person und den Erziehungsberechtigten besprochen.
5. Rückmeldung
Es erfolgt eine Rückmeldung an die meldende Person, ob ein Erstgespräch oder eine Beratung stattfand.