Initiativen
2000 Stimmberechtigte können eine kantonale Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung oder als ausgearbeiteten Entwurf einreichen. Für die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung ist nur die Form der allgemeinen Anregung zulässig.
Vorgehen für eine kantonale Initiative
1. Titel der Initiative
Der Titel einer Volksinitiative ist wichtig, weil er von der Unterschriftenliste bis zur Abstimmungsfrage in den Abstimmungserläuterungen immer wieder verwendet wird. Deshalb empfiehlt sich ein kurzer, klarer und unmissverständlicher Titel.
Das kantonale Recht enthält keine Vorschriften über die Titelwahl einer Initiative. Das Initiativkomitee ist deshalb weitgehend frei, wie es die Initiative benennen will. Die Staatskanzlei empfiehlt, sich dabei an den Vorgaben des Bundes zu orientieren. Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) stellt folgende Anforderungen an den Titel einer Initiative. Er darf:
- nicht irreführend sein
- nicht zu Verwechslungen führen
- keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten.
2. Unterschriftenliste
Auf den Unterschriftenlisten dürfen nur Stimmberechtigte derselben Gemeinde unterzeichnen. Die Angaben über Name und Vorname sowie die Unterschrift müssen von jedem Stimmbürger eigenhändig geschrieben werden.
Das Einholen der Stimmrechtsbescheinigungen auf den Unterschriftenlisten ist freiwillig. D. h. das Initiativkomitee kann die Unterschriftenlisten auch unbescheinigt einreichen. Bei knappem Erreichen der erforderlichen Unterschriftenzahl empfiehlt es sich jedoch, die Stimmrechtsbescheinigungen vorgängig einzuholen. Werden die Unterschriftenlisten ohne Stimmrechtsbescheinigungen eingereicht, holt die Staatskanzlei die Stimmrechtsbescheinigungen bei den Gemeinden ein.
3. Vorprüfung
Das kantonale Recht sieht keine Vorprüfung vor. Die Staatskanzlei ist jedoch gerne bereit, geplante Initiativen vor der Lancierung zu begutachten und dazu ein Feedback abzugeben. Dieses ist explizit nicht als Vorprüfung zu verstehen. Insbesondere kann daraus keine Bestätigung für die Gültigkeit abgeleitet werden. Diese ist dem Kantonsrat vorbehalten. Die Staatskanzlei benötigt für diese summarische Vorprüfung in der Regel drei Wochen.
4. Sammelfrist
Für kantonale Initiativen besteht keine Sammelfrist. Deshalb muss der Sammelbeginn der Staatskanzlei nicht angekündigt werden. Damit eine kantonale Initiative zustande kommt, sind mindestens 2000 gültige Unterschriften nötig. Wird nach Einreichen der Initiative festgestellt, dass nicht genügend gültige Unterschriften eingereicht wurden, können keine Unterschriften nachgereicht werden.
5. Einreichen der Initiative
Initiativen müssen bei der Staatskanzlei eingereicht werden. Soll eine Initiative medienwirksam auf der Staatskanzlei überreicht werden, empfiehlt sich, mit der Staatskanzlei einen Termin für die offizielle Übergabe zu vereinbaren. Die Medienarbeit ist Sache des Initiativkomitees.
6. Zustandekommen
Nachdem die Initiative eingereicht wurde, prüft die Staatskanzlei, ob die Initiative zustande gekommen ist. Sie stellt dem Regierungsrat Antrag. Dieser hält in Form eines Regierungsratsbeschlusses fest, ob die Initiative zustande gekommen ist. Der Regierungsratsbeschluss wird dem Initiativkomitee schriftlich mitgeteilt. Weil für das Zustandekommen 2000 Unterschriften genügen, zählt die Staatskanzlei die überzähligen Unterschriften nicht aus. Es ist dem Initiativkomitee überlassen, die exakte Unterschriftenzahl zu kommunizieren.
Die Initiative ist zustande gekommen, wenn 2000 gültige Unterschriften vorliegen. Eine Unterschrift ist gültig, wenn die Person im Zeitpunkt der Prüfung der Unterschriften (Stimmrechtsbescheinigung) in der Gemeinde, die auf der Liste angegeben ist, politischen Wohnsitz hat und wenn die Person die Initiative nicht bereits einmal unterzeichnet hat.
7. Behandlung im Kantonsrat
- Gültigkeit
Der Kantonsrat prüft auf Antrag des Regierungsrates die Gültigkeit einer Initiative. Damit eine Volksinitiative gültig ist, muss sie die Einheit der Materie wahren, nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen und nicht offensichtlich undurchführbar sein. - Annahme oder Ablehnung
Der Kantonsrat muss innert 18 Monaten über Annahme oder Ablehnung der Initiative beschliessen. Die Frist beginnt mit dem Regierungsratsbeschluss über das Zustandekommen der Initiative.
Stimmt der Kantonsrat einer Initiative zu, so wird der ausgearbeitete Entwurf oder der vom Kantonsrat aufgrund einer allgemeinen Anregung gefasste Beschluss dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstellt. Lehnt der Kantonsrat eine Initiative ab, so entscheidet das Volk über sie.
Der Kantonsrat kann einem ausgearbeiteten Entwurf oder seinem Beschluss einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Die Stimmberechtigten entscheiden gleichzeitig über beide Vorlagen. Sie können beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen, falls beide angenommen werden.
8. Volksabstimmung
Nach der Behandlung im Kantonsrat kommt es zu einer Abstimmung, falls der Kantonsrat:
- die Initiative für gültig erklärt, diese aber ablehnt
- die Initiative für gültig erklärt, ihr zustimmt und der Beschluss dem obligatorischen Referendum untersteht;
- die Initiative für gültig erklärt, ihr zustimmt, der Beschluss dem fakultativen Referendum untersteht und innert 60 Tagen das Referendum ergriffen wird.
Keine Abstimmung gibt es, wenn der Kantonsrat:
- die Initiative für ungültig erklärt
- die Initiative für gültig erklärt, ihr zustimmt, der Beschluss dem fakultativen Referendum untersteht und das Referendum nicht ergriffen wird.
9. Sistierung
Gemäss der geltenden Kantonsverfassung kann eine Initiative nur insoweit sistiert werden, als eine Behandlung durch den Kantonsrat noch innerhalb der 18-monatigen Frist möglich ist. Auch der Kantonsrat selbst kann diese verfassungsmässige Frist nicht erstrecken. Massgebend für die Fristberechnung von 18 Monaten ist der Zeitpunkt der Feststellung durch den Regierungsrat, dass die Initiative zustande gekommen ist.
10. Rückzug
Ein Rückzug ist nur möglich, wenn dies auf der Unterschriftenliste vorgesehen ist und der Regierungsrat den Zeitpunkt der Abstimmung, d. h. das Dekret für den Urnengang, noch nicht festgelegt hat. Der Rückzug hat schriftlich und vorbehaltlos zu erfolgen.
Rechtliche Grundlagen
Weitere Details regelt die Kantonsverfassung in den Paragraphen 28ff.
Hängige Initiativen
Volksinitiative «KEINE Bundesasylzentren im Kanton Schwyz»
- Regierungsratsbeschluss über Zustandekommen: 26. November 2024
- Zuständiges Departement: Volkswirtschaftsdepartement
- Initiativkomitee
Initiative «Kaufkraft stärken – Prämienverbilligung auch für den Mittelstand»
- Regierungsratsbeschluss über Zustandekommen: 2. Juli 2024
- Zuständiges Departement: Departement des Innern
- Initiativkomitee