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Referendum

Das Referendum gibt den Schwyzer Stimmberechtigten die Möglichkeit, an der Urne über ein Geschäft abzustimmen, das bereits im Parlament beschlossen wurde.

Obligatorisches Referendum

Dem obligatorischen Referendum unterstehen:

  • Erlass, Änderung und Aufhebung von Gesetzen
  • internationale und interkantonale Vereinbarungen mit Gesetzesrang
  • Ausgabenbeschlüsse über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Mio. Franken und Ausgabenbeschlüsse über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 500 000.–

sofern der Kantonsrat in der Schlussabstimmung mit weniger als drei Viertel der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zustimmt.

Fakultatives Referendum

Das fakultative Referendum kann ergriffen werden, wenn drei Viertel und mehr der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder des Kantonsrates einem Beschluss zustimmen.

Vorgehen beim fakultativen Referendum

1. Unterschriftenliste

Auf den Unterschriftenlisten dürfen nur Stimmberechtigte derselben Gemeinde unterzeichnen. Die Angaben über Name und Vorname sowie die Unterschrift müssen von jedem Stimmbürger eigenhändig geschrieben werden.

Das Einholen der Stimmrechtsbescheinigungen auf den Unterschriftenlisten ist freiwillig. D. h. das Initiativkomitee kann die Unterschriftenlisten auch unbescheinigt einreichen. Bei knappem Erreichen der erforderlichen Unterschriftenzahl empfiehlt es sich jedoch, die Stimmrechtsbescheinigungen vorgängig einzuholen. Werden die Unterschriftenlisten ohne Stimmrechtsbescheinigungen eingereicht, holt die Staatskanzlei die Stimmrechtsbescheinigungen bei den Gemeinden ein.

2. Sammelfrist

Die Frist zur Einreichung eines Referendums beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt. Die Sammelfrist wird im Amtsblatt publiziert. Dabei zählen keine Gerichtsferien und für die Fristberechnung gilt § 158 Justizgesetz, d. h. die an diesem Tag der Post (zuhanden der Staatskanzlei) oder direkt der Staatskanzlei übergebenen Unterschriftenlisten sind (vorbehältlich der Stimmrechtsbescheinigung) gültig.

3. Einreichen des Referendums

Referenden müssen bei der Staatskanzlei eingereicht werden. Soll ein Referendum medienwirksam auf der Staatskanzlei überreicht werden, empfiehlt sich, mit der Staatskanzlei einen Termin für die offizielle Übergabe zu vereinbaren. Die Medienarbeit ist Sache des Referendumskomitees. Idealer Zeitpunkt für das Einreichen ist mit Blick auf die Medienberichterstattung jeweils um 11 Uhr.

4. Zustandekommen

Nachdem die Unterschriftenlisten für das fakultative Referendum eingereicht wurden, prüft die Staatskanzlei, ob das Referendum zustande gekommen ist. Sie stellt dem Regierungsrat Antrag. Dieser hält in Form eines Regierungsratsbeschlusses fest, ob das Referendum zustande gekommen ist. Der Regierungsratsbeschluss wird dem Referendumskomitee schriftlich mitgeteilt und im Amtsblatt publiziert. Weil für das Zustandekommen 1000 Unterschriften genügen, zählt die Staatskanzlei die überzähligen Unterschriften nicht aus. Es ist dem Referendumskomitee überlassen, die exakte Unterschriftenzahl zu kommunizieren.

Das fakultative Referendum ist zustande gekommen, wenn 1000 gültige Unterschriften vorliegen. Eine Unterschrift ist gültig, wenn die Person im Zeitpunkt der Prüfung der Unterschriften (Stimmrechtsbescheinigung) in der Gemeinde, die auf der Liste angegeben ist, politischen Wohnsitz hat und wenn die Person das Referendum nicht bereits einmal unterzeichnet hat.

5. Rückzug

Das Referendum kann nach der Einreichung nicht zurückgezogen werden.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Details regelt die Kantonsverfassung § 35.

 

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