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Anforderungen an Bauzonen

Bei der Planung neuer Bauzonen und der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum ist der Schutz der Bevölkerung vor übermässigem Lärm zu berücksichtigen.

Neue Bauzonen

Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude mit lärmempfindlichen Nutzungen dürfen grundsätzlich nur ausgeschieden werden, wenn die geltenden Immissionsgrenzwerte für Lärm eingehalten werden können.

Änderungen von Nutzungsplänen

Nutzungsplanänderungen, mit denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden soll, sind grundsätzlich nur zulässig, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können.

Ausnahmen zur Förderung der Siedlungsentwicklung nach innen

Unter folgenden Voraussetzungen können neue Bauzonen ausgeschieden oder Nutzungspläne geändert werden, auch wenn die Anforderungen an die Lärmbelastung nicht vollständig erfüllt sind:

  • Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Siedlungsentwicklung nach innen besteht,
  • Innerhalb oder in der Nähe des betroffenen Gebiets ausreichend zugängliche Freiräume für Erholung und Aufenthalt vorhanden sind (siehe Art. 29 Abs. 2 LSV sowie Merkblatt SIA 2066),
  • Massnahmen vorgesehen werden, die zu einer angemessenen akustischen Wohnqualität beitragen (siehe Art. 29 Abs. 3 LSV).

Zu solchen Massnahmen gehören beispielsweise lärmoptimierte Strassenräume, eine geeignete Anordnung und Gestaltung von Gebäuden, lärmgeschützte Aufenthaltsbereiche oder weitere städtebauliche und bauliche Massnahmen zur Verbesserung der akustischen Qualität.

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