Lärmbelastete Gebiete
Wer in einer lärmbelasteten Zone bauen will, muss nachweisen, dass alle verhältnismässigen Massnahmen zum Lärmschutz getroffen werden. Im Folgenden wird erklärt, was gilt und was im Baugesuch enthalten sein muss.
Grundsatz
Eine Baubewilligung für Gebäude, in denen sich Menschen längere Zeit aufhalten (Wohnen, Arbeiten), wird nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte (IGW) eingehalten werden können, soweit dies verhältnismässig ist (Art. 22 Abs. 1 USG).
Können die Immissionsgrenzwerte trotz aller verhältnismässigen Massnahmen nicht eingehalten werden, gelten zusätzliche Anforderungen (Art. 22 Abs. 2 USG). Diese dürfen erst geprüft werden, wenn der Nachweis nach Absatz 1 erbracht ist.
Was die Bauherrschaft nachweisen muss
- Massnahmen prüfen und dokumentieren
Alle Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sind zu prüfen. Im Baugesuch ist nachvollziehbar darzulegen, welche Massnahmen geprüft, gewählt oder verworfen wurden – und warum. - Lärmbelastung fenstergenau ausweisen
Die verbleibende Lärmbelastung ist für jedes einzelne Fenster der lärmempfindlichen Räume darzustellen (Art. 34 Abs. 1 LSV). - Fachgutachten einreichen
Es ist ein Nachweis zu erbringen und mit dem Baugesuch einzureichen. Unvollständige Gesuche werden zur Ergänzung zurückgewiesen.
Zu prüfende Massnahmen
Folgende Massnahmen sind zu prüfen und soweit verhältnismässig umzusetzen:
- Anordnung der lärmempfindlichen Räume: Wohn- und Schlafzimmer auf der ruhigen Seite, lärmunempfindliche Räume (Bad, Treppenhaus, Abstellraum) auf der Lärmseite
- Gewerbenutzung zur Lärmquelle hin: Gewerbeflächen auf der Lärmseite ermöglichen höhere Grenzwerte (+5 dB(A))
- Form und Stellung des Gebäudes: Grosse Fassadenflächen auf der ruhigen Seite
- Lärmschutzwände / -wälle
- Abstand zur Lärmquelle: geringere Immissionen bei grösserem Abstand
Eine Massnahme gilt als verhältnismässig, wenn die folgenden drei Kriterien erfüllt sind: zweckmässig, erforderlich, zumutbar (siehe Vollzugshilfe Cercle Bruit).
Umgang bei verbleibenden Überschreitungen
Können die Immissionsgrenzwerte trotz Ausschöpfung aller verhältnismässigen Massnahmen nicht vollständig eingehalten werden, kann eine Baubewilligung unter einer der folgenden im Umweltschutzgesetz festgelegten Voraussetzungen dennoch erteilt werden:
- Die Wohnung verfügt über eine kontrollierte Wohnraumlüftung nach dem Stand der Technik (siehe Erläuterungen zur Revision LSV, Kapitel 4.6). Zusätzlich ist entweder ein Kühlsystem vorhanden oder mindestens ein lärmempfindlicher Raum hat ein Fenster auf einer Seite, an der die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
- Mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume verfügt über ein Fenster, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.
- Mindestens ein lärmempfindlicher Raum verfügt über ein Fenster auf einer Seite, an der die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Zudem steht ein privat nutzbarer Aussenbereich (z. B. Balkon, Terrasse oder Sitzplatz) zur Verfügung, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
Bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gelten erhöhte Anforderungen an den Schallschutz vor Aussen- und Innenlärm (Norm SIA 181). Der Nachweis ist rechnerisch zu erbringen und den Behörden vor Baufreigabe einzureichen.