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Import-Fahrzeuge

Importierte Fahrzeuge dürfen nur zugelassen werden, wenn sie den schweizerischen Vorschriften entsprechen. Wir empfehlen, hierfür Fachleute wie Importeure oder Markenvertreter beizuziehen.

Einfuhr in die Schweiz

In der Schweiz wohnhafte Privatpersonen

Personen mit Wohnsitz in der Schweiz dürfen grundsätzlich kein unverzolltes Fahrzeug benutzen. Unverzollte Fahrzeuge müssen Sie an der Grenze beim Schweizer Zoll unaufgefordert anmelden.

Im Ausland wohnhafte Privatpersonen mit ihrem Auto

Touristen

Touristen aus dem Ausland können mit ihrem Auto die Grenze passieren, ohne dieses formell anzumelden, sofern sie das Fahrzeug ausschliesslich zum eigenen Gebrauch benützen. Wird das Fahrzeug zu einem anderen Zweck verwendet (z. B. Verkauf), ist dieses beim Grenzübertritt unverzüglich und unaufgefordert zur Zollbehandlung anzumelden.

Arbeitnehmende und Studierende

Ausländische Arbeitnehmende, Studierende und Stagiaires können mit einer Zollbewilligung (Formular 15.30) ihr unverzolltes Fahrzeug während zwei Jahren in der Schweiz benutzen. Die Bewilligung ist unter bestimmten Voraussetzungen verlängerbar. 

Sie haben ab Einreisedatum 12 Monate Zeit, den ausländischen Führerausweis umzutauschen. Fahrzeuge mit ausländischen Kontrollschildern sind in der Regel spätestens nach einem Jahr mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern zu versehen.

Umzug in die Schweiz

Das Fahrzeug von Zuziehenden kann beim Umzug in die Schweiz abgabenfrei als Übersiedlungsgut zugelassen werden. Einzige Voraussetzungen dazu sind, dass die zuziehende Person das Fahrzeug vor der Wohnsitzverlegung mindestens sechs Monate im Ausland verwendet hat und beabsichtigt, das Fahrzeug in der Schweiz weiter zu verwenden. Wurde das Fahrzeug weniger als sechs Monate im Ausland verwendet, kann das Fahrzeug mit einer Zollbewilligung (Formular 15.30) während maximal zwei Jahren ab dem ersten Einreisetag in der Schweiz unverzollt benutzt werden. Nach Ablauf der zweijährigen Frist muss das Fahrzeug entweder verzollt oder wieder ausgeführt werden.

Informationen für Firmen

Handelswaren, die in die Schweiz eingeführt werden, müssen beim Schweizer Zoll schriftlich oder elektronisch angemeldet werden.

Wir empfehlen Ihnen, eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, COC) vom Händler oder Hersteller zu besorgen. Ohne diese Bescheinigung ist der Import aufwändiger. Für ältere Fahrzeuge und Fahrzeuge für den amerikanischen oder japanischen Markt ist die Bescheinigung nicht erhältlich.

Importiertes Fahrzeug bei uns anmelden (einlösen)

Wir unterscheiden zwischen folgenden Import-Arten:

Fahrzeug im Ausland gekauft (Selbstimport)

Wenn Sie bereits seit mehr als einem Jahr in der Schweiz wohnhaft sind, müssen Sie das Fahrzeug bei uns anmelden. Unsere Zulassung muss innert 30 Tagen ab Einfuhrdatum erfolgen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Anmeldung möglichst rasch in die Wege zu leiten.

Vorgehensweise

  1. Schweizerischen Versicherungsnachweis bestellen
  2. Folgende Dokumente per Post oder vor Ort einreichen:
    • Prüfungsbericht vom Zollamt (Formular 13.20 A) mit Zollstempel
    • Bei Fahrzeugen, die den CO2-Emissionsvorschriften unterliegen: Bestätigung des ASTRA über die Abrechnung der CO2-Sanktion
    • Ausländische Fahrzeugpapiere (Fahrzeugausweis, Fahrzeugbrief, Zulassungsbescheinigung oder Ähnliches)
    • Lärm- und Abgasbestätigung vom schweizerischen Generalimporteur oder (falls vorhanden) die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
    • Für abgeänderte Fahrzeuge (Leistungssteigerung, Tieferlegung, typenfremde Räder usw.): entsprechende Garantien-/ Unbedenklichkeitserklärungen nach Schweizer Recht
  3. Wenn Sie alle Unterlagen haben, prüfen wir Ihr Fahrzeug. Nach bestandener Fahrzeugprüfung erhalten Sie von uns die Schwyzer Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis.

Einfuhr als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut

Ihr Fahrzeug wird als Übersiedlungsgut zugelassen, wenn Sie mit dem ausländischen Immatrikulationsausweis den Nachweis erbringen, dass Sie es vor der Wohnsitzverlegung in die Schweiz mindestens 6 Monate im Ausland in Ihrem Gebrauch hatten.

Das Fahrzeug muss spätestens ein Jahr nach der persönlichen Einreise in die Schweiz von uns zugelassen werden. Bis dahin benötigen Sie eine gültige ausländische Zulassung und Versicherung für das Fahrzeug. Wir empfehlen Ihnen, das Fahrzeug spätestens 11 Monate nach der Einreise bei uns anzumelden, damit unsere Fahrzeugprüfung und Zulassung rechtzeitig erfolgen kann.

Detaillierte Informationen zu den verschiedenen Einfuhrarten finden Sie auf der Webseite Einfuhr in die Schweiz der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Vorgehensweise

  1. Schweizerischen Versicherungsnachweis bestellen
  2. Folgende Dokumente per Post oder vor Ort einreichen:
    • Prüfungsbericht vom Zollamt (Formular 13.20 A) mit Zollstempel
    • Bei Fahrzeugen, die den CO2-Emissionsvorschriften unterliegen: Bestätigung des ASTRA über die Abrechnung der CO2-Sanktion
    • Ausländische Fahrzeugpapiere (Fahrzeugausweis, Fahrzeugbrief, Zulassungsbescheinigung oder Ähnliches)
    • Lärm- und Abgasbestätigung vom schweizerischen Generalimporteur oder (falls vorhanden) die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
    • Zutreffendes Antragsformular mit Veranlagungsbestätigung der Zollstelle:
    • Für abgeänderte Fahrzeuge (Leistungssteigerung, Tieferlegung, typenfremde Räder usw.): entsprechende Garantien-/ Unbedenklichkeitserklärungen nach Schweizer Recht
  3. Wenn Sie alle Unterlagen haben, prüfen wir Ihr Fahrzeug. Nach bestandener Fahrzeugprüfung erhalten Sie von uns die Schwyzer Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis.

Fahrzeug unverzollt eingeführt

Kann ein Fahrzeug mit Bewilligung des Zolls unverzollt eingeführt werden, ist dieses unabhängig von der Dauer der Zollbewilligung innert eines Jahres nach der persönlichen Einreise in die Schweiz bei uns anzumelden. Bis dahin benötigen Sie eine gültige ausländische Zulassung und Versicherung für das Fahrzeug. Wir empfehlen Ihnen, das Fahrzeug spätestens 11 Monate nach der Einreise bei uns anzumelden, damit unsere Fahrzeugprüfung und Zulassung rechtzeitig erfolgen kann.

Vorgehensweise

  1. Schweizerischen Versicherungsnachweis bestellen
  2. Folgende Dokumente per Post oder vor Ort einreichen:
    • Bei Fahrzeugen, die den CO2-Emissionsvorschriften unterliegen: Bestätigung des ASTRA über die Abrechnung der CO2-Sanktion
    • Ausländische Fahrzeugpapiere (Fahrzeugausweis, Fahrzeugbrief, Zulassungsbescheinigung oder Ähnliches)
    • Lärm- und Abgasbestätigung vom schweizerischen Generalimporteur oder (falls vorhanden) die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
    • Zoll-Bewilligung zur Verwendung eines unverzollten Fahrzeugs (Formular 15.30 für Privatpersonen oder Formular 15.40 für gewerbliche Importeure und Unternehmen)
    • Für abgeänderte Fahrzeuge (Leistungssteigerung, Tieferlegung, typenfremde Räder usw.): entsprechende Garantien-/ Unbedenklichkeitserklärungen nach Schweizer Recht
  3. Wenn Sie alle Unterlagen haben, prüfen wir Ihr Fahrzeug. Nach bestandener Fahrzeugprüfung erhalten Sie von uns die Schwyzer Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis.

Wir sind gerne bereit, vorhandene Fahrzeugpapiere (Kopien) vorgängig zu prüfen. Beanspruchen Sie zudem frühzeitig die Hilfe von Importeuren, Markenvertretern oder anderen Fachleuten, um Verzögerungen und Überraschungen zu vermeiden.

Import aus den USA

Einhaltung der schweizerischen Abgasvorschriften

Bei leichten Motorwagen mit Benzinmotor, welche die amerikanischen oder kalifornischen Abgasvorschriften erfüllen, wird die vom Hersteller angebrachte Kennzeichnung (Abgas-Label) als Nachweis über die Einhaltung der schweizerischen Abgasvorschriften in folgenden Fällen anerkannt:

  • Bei Personenwagen mit mehr als 2500 kg Gesamtgewicht oder mit mehr als 6 Sitzplätzen (einschliesslich Fahrer) sowie Lieferwagen und Kleinbussen, wenn sie den amerikanischen oder kalifornischen Abgasvorschriften für leichte Nutzfahrzeuge (light duty trucks) ab Modelljahr 1995 entsprechen
  • Bei den anderen leichten Motorwagen, wenn sie den amerikanischen oder kalifornischen Abgasvorschriften für Personenwagen (passenger car; new motor vehicles) ab Modelljahr 1996, bzw. bei der ersten Inverkehrsetzung vor dem 01.01.1996 denjenigen ab Modelljahr 1995 entsprechen

Solche Fahrzeuge weisen im Motorraum eine Vignette auf. Sie trägt den Titel „VEHICLE EMISSION CONTROL INFORMATION“ und enthält unter anderem den Namen des Fahrzeugherstellers, den Hubraum, die Motorbezeichnung, verschiedene Motoreinstelldaten und das Modelljahr sowie die Bestätigung, dass das Fahrzeug die entsprechenden Abgasvorschriften erfüllt.

Eine Abgasbestätigung ist nur erforderlich für Modelljahr 1994 und ältere.

Weitere Anforderungen

  • Die Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges eignen
  • Die Windschutzscheibe muss aus Verbundsicherheitsglas bestehen
  • Der Geschwindigkeitsmesser muss auch km/h anzeigen und für die mögliche Höchstgeschwindigkeit ausgelegt sein
  • Die Beleuchtungseinrichtungen (einschliesslich Richtungsblinker und Rückstrahler) müssen mit den Zeichen „SAE“ oder „DOT“ ausgerüstet sein. Die vorgeschriebene Anordnung, die Farbe und die Schaltungen müssen den schweizerischen Vorschriften entsprechen

Rechtliche Grundlagen

Ausländische Fahrzeuge und Anhänger müssen gemäss Art. 15 VZV bei uns angemeldet werden, wenn:

  • ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet;
  • der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
  • der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug langer als einen Monat hier verwendet;
  • sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden;

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