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Frühe Förderung

Die frühe Förderung ist ein Überbegriff für sämtliche entwicklungsfördernden Massnahmen für Kinder im Vorschulalter. Sie umfasst nebst der Förderung von motorischen, sprachlichen, sozialen und kognitiven Fähigkeiten auch strukturelle Massnahmen (Vereinbarkeit Familie und Beruf, Vaterschaftsurlaub usw.).

Heilpädagogische Früherziehung

Die heilpädagogische Früherziehung beinhaltet die Begleitung und Beratung der Erziehungsberechtigten und die Zusammenarbeit mit anderen Fachpersonen (z. B. Therapeut oder Therapeutin, Kinderarzt oder Kinderärztin). Die Kinder werden einzeln oder in einer Kleingruppe gefördert, entweder in der Frühberatungsstelle oder bei der Familie zu Hause. In der heilpädagogischen Früherziehung werden Kinder im Vorschulalter mit z. B.

  • einer kognitiven Entwicklungsverzögerung,
  • einer körperlichen Behinderung,
  • einer eingeschränkten oder gefährdeten Entwicklung im Bereich Sehen, Hören, Sprechen
  • oder mit Auffälligkeiten im Verhalten im familiären und sozialen Umfeld unterstützt und gefördert.

1. Anmeldung

Das Kind kann von den Erziehungsberechtigten oder mit deren Einverständnis von einem Arzt, der Schulpsychologie oder einer anerkannten Fachstelle angemeldet werden. Die Abklärung umfasst heilpädagogische Diagnostik und Gespräche mit dem Umfeld des Kindes. Anschliessend erstellt die Frühberatungs- und Therapiestelle einen Abklärungsbericht, der zusammen mit einem kinderärztlichen Attest und dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten eingereicht wird. Vor Beginn der heilpädagogischen Früherziehung muss ein Arzt oder Psychologe die Notwendigkeit bestätigen.

2. Bewilligung oder Ablehnung

Wir prüfen die Unterlagen und teilen der Frühberatungs- und Therapiestelle mit, ob die beantragte Massnahme bewilligt oder abgelehnt wird. Daraufhin nimmt die Frühberatungs- und Therapiestelle mit den Erziehungsberechtigten Kontakt auf, damit die heilpädagogische Früherziehung zeitnah umgesetzt werden kann.

3. Dauer und Umfang

Die heilpädagogische Früherziehung (HFE) dauert in der Regel maximal bis zum Eintritt in den Kindergarten. In Ausnahmefällen kann die HFE nach Eintritt in den Kindergarten weitergeführt werden. Die Dauer und der Umfang ist abhängig von Art und Ausprägung der Beeinträchtigung. Verfügungen für Kinder unter vier Jahren werden für max. 2 Jahre oder bis zum Eintritt in den Kindergarten ausgestellt. 

Die heilpädagogische Früherziehung wird mit einer Intensität von 60 – 90 Minuten pro Woche (max. 67 ½ Stunden pro Jahr) verfügt. Eine höhere Intensität von 120 – 180 Minuten pro Woche (max. 135 Stunden pro Jahr) ist schriftlich zu begründen. Für Kinder mit diagnostizierter Autismus-Spektrum-Störung können max. 240 Minuten pro Woche (max. 180 Stunden pro Jahr) beantragt werden.

Für entwicklungsgefährdete Kinder, die jedoch keine klare Indikation für eine heilpädagogische Früherziehung haben, kann die Dauer von maximal einem Jahr beantragt werden. Für diesen Fall sind max. 18 Stunden Förderung vorgesehen.

    4. Kosten, Auskunftspflicht und Schweigepflichtentbindung

    Die Kosten für die Abklärung sowie die heilpädagogische Früherziehung trägt vollumfänglich der Kanton.

    Auskunftspflicht und Schweigepflichtentbindung

    Die durchgeführten Abklärungen und die Arbeit mit dem Kind müssen dokumentiert werden, sodass sie bezüglich Zeitpunkt, Umfang und Inhalt für uns nachvollziehbar und überprüfbar sind.

    Die Eltern unterzeichnen ein Formular, welches sämtliche involvierten Fachpersonen und -stellen gegenüber uns von der Schweigepflicht entbindet. Wir sind dadurch ermächtigt, für das Verfügen von Leistungen jederzeit Auskünfte und Unterlagen einzuholen.

    5. Aufhebung bei verstärkten Massnahmen

    Mit Zuweisung zu einer verstärkten Massnahme (Sonderschulung) endet die heilpädagogische Früherziehung. Wir vergüten auf entsprechenden Antrag eine Übergabepauschale für einen letzten Kontakt mit den Erziehungsberechtigten und dem Kind, ein Übergabegespräch sowie allfällige weitere Beratungsgespräche im 1. Quartal des Kindergartens.

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