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Verstärkte Massnahmen

Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Bildung und eine angemessene Förderung. Wenn der Förderbedarf das Angebot der Regelschule übersteigt, können sie mit verstärkten Massnahmen unterstützt werden.

Die verstärkten Massnahmen (vM) für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen können auf zwei verschiedene Arten organisiert werden:

Verstärkte Massnahmen im integrativen Setting

Ziel der verstärkten Massnahmen im integrativen Setting ist, dass Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen aktiv am regulären Unterricht der Volksschule teilnehmen, erfolgreich lernen und sich als Teil der Klasse fühlen.

Die Massnahmen werden regelmässig überprüft, um die Eignung und Angemessenheit der Schulform sicherzustellen.

Verstärkte Massnahmen im separativen Setting

Verstärkte Massnahmen im separativen Setting (VMsS) sind intensive, individuelle Fördermassnahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen, die in einem speziellen Lernumfeld umgesetzt werden. Sie zielen darauf ab, diesen Schülern und Schülerinnen die bestmögliche Bildung und Entwicklung zu ermöglichen, indem sie ausserhalb der Regelklasse spezifische Unterstützung erhalten.

Die verstärkten Massnahmen im separativen Setting können an den kantonalen Heilpädagogischen Zentren oder in ausserkantonalen Institutionen erfolgen. Die Heilpädagogischen Zentren bieten eine Tagesschule an.

Verstärkte Massnahmen sollen nach Möglichkeit im integrativen Setting erfolgen, damit die Kinder weiterhin Teil der Gemeinschaft bleiben. Eine separative Lösung wird nur dann gewählt, wenn sie im Interesse des Kindes erforderlich ist.

Ablauf bei verstärkten Massnahmen

1. Abklärung und Empfehlung

Die Schulpsychologie trifft die nötigen Abklärungen und schlägt unter Einbezug der Eltern, der Gemeinde oder des Bezirkes und uns, die am besten geeignetste Massnahme vor.

2. Zuweisung

Wir entscheiden über verstärkte Massnahmen nach Anhören der Erziehungsberechtigten, des Schulträgers (Gemeinde oder Bezirk) und aufgrund des Antrags der Schulpsychologie. Wir legen im Einzelfall die Art der verstärkten Massnahme und den Durchführungsort fest. Die Zuweisung erfolgt in Form einer Verfügung, gegen die innert zwanzig Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden kann.

Integration mehrerer Kinder mit vMiS in einer Klasse

Wenn mehrere Kinder mit vMiS in derselben Klasse integriert werden, ist besonders auf Klassengrösse und Zusammensetzung zu achten. Wenn möglich, sollen sie von derselben heilpädagogischen Fachperson begleitet werden. Die Anzahl Förderlektionen legen wir nach sorgfältiger Prüfung fest.

3. Unterstützungsbedarf im integrativen Setting

Verstärkte Massnahmen im integrativen Setting setzen einen erhöhten Bedarf an heilpädagogischer Unterstützung in der Regelschule voraus. 

  niedriger-mittlerer Bedarf hoher Bedarf
1. Kindergartenjahr (freiwillig) 4 Lektionen / Woche  
2. Kindergartenjahr (obligatorisch) 4–6 Lektionen / Woche  
Primarschule 4–6 Lektionen / Woche 7–8 Lektionen / Woche
Kleinklasse 4–6 Lektionen / Woche  
Profil A und B 4–6 Lektionen / Woche 7–8 Lektionen /Woche
Profil C 4–6 Lektionen / Woche  

Veränderungen der Lektionen sind nur auf Antrag der Schulpsychologie auf ein neues Semester möglich. Reduktionen sind auf das neue Schuljahr möglich.

Zuständigkeiten bei integrierten Kindern mit vMiS

Die Klassenlehrperson trägt die Gesamtverantwortung für die Klasse. Sie wird von der heilpädagogischen Fachperson unterstützt. Bei zusätzlichem Bedarf kann fachliche Hilfe vom Heilpädagogischen Zentrum angefordert werden. Die Förderplanung liegt bei der heilpädagogischen Fachperson und wird gemeinsam mit der Klassenlehrperson und weiteren Fachpersonen erarbeitet.

Stark erhöhter Unterstützungsbedarf

Bei Kindern und Jugendlichen mit schwerer Körperbehinderung, schwerer Mehrfachbehinderung oder Autismus-Spektrum-Störung kann im Einzelfall ein stark erhöhter Unterstützungsbedarf erforderlich sein. In der Regel besteht dieser in einer Kombination aus heilpädagogischer Unterstützung und Klassenassistenz. Klassenassistenzen nehmen unterstützende Tätigkeiten wahr. Sie arbeiten unter Anleitung der heilpädagogischen Fachperson und/oder in Absprache mit der Klassenlehrperson.

4. Therapien

Ein integriertes Kind erhält im Normalfall maximal 3 Lektionen pädagogische oder medizinische Therapie pro Woche. In Ausnahmefällen, insbesondere bei schwerer Körperbehinderung oder Mehrfachbehinderung, sind bis maximal 6 Lektionen Therapie pro Woche möglich. Therapien können phasenweise alternierend eingesetzt werden, um die Belastung des Kindes ausgewogen zu gestalten. Die Gesamtbelastung soll für Schülerinnen und -schüler mit verstärkten Massnahmen im integrativen Setting nicht höher sein als für Regelschülerinnen und -schüler. Die anerkannten Therapien zählen zum Gesamtpensum.

Im Kindergarten entsprechen:

  • 3 Lektionen Therapie der Reduktion des Gesamtpensums um einen Halbtag
  • 6 Lektionen Therapie der Reduktion des Pensums um zwei Halbtage

5. Standortgespräche und Zeugnis

Standortgespräche

Bei integrierten Schülerinnen und Schülern werden zwei Standortgespräche pro Jahr durchgeführt. Das erste Standortgespräch findet im Herbst statt mit Schwerpunktthema Förderplanung. Das zweite Gespräch findet im folgenden Jahr im Januar oder Februar statt. Bei diesem Gespräch geht es neben der Überprüfung der Förderziele schwerpunktmässig um die Planung des nächsten Schuljahres, weshalb bei diesem Gespräch auch die Schulleitung der Regelschule einbezogen wird.

Zeugnis bei kognitiver Beeinträchtigung

Die integrierten Schülerinnen und Schüler erhalten das gleiche Zeugnis wie an den Tagesschulen der heilpädagogischen Zentren. Es besteht aus einem interdisziplinären Bericht zu den Befähigungsbereichen und aus dem Bericht zu den Fachbereichen.

Zeugnis bei Körperbehinderung 

Normalbegabten Schülerinnen und Schülern, welche innerhalb der Klassennorm benotet werden können, wird ein Regelschulzeugnis ausgestellt und mit einem interdisziplinären Bericht zu den Befähigungsbereichen ergänzt.

Zeugnis bei Autismus-Spektrum-Störung

Normalbegabten Schülerinnen und Schülern, welche innerhalb der Klassennorm benotet werden können, wird ein Regelschulzeugnis ausgestellt und mit einem Wortbericht zum Verhalten ergänzt. 

6. Finanzierung

Schulträger (Gemeinden und Bezirke)

Der Kanton Schwyz ist zuständig für die verstärkten Massnahmen und trägt grundsätzlich deren Kosten. Die Schulträger leisten einen Beitrag:

  • Wohnsitzgemeinde: Kindergarten- und Primarstufenjahre sowie nachobligatorische Schuljahre
  • Bezirk: Schuljahre der Sekundarstufe I

Erziehungsberechtigte

Wenn ein Kind in einer Sonderschule ist, zahlen die Eltern einen Beitrag für Essen und Unterkunft. Dieser Beitrag richtet sich danach, wie viel eine Familie im Durchschnitt für Essen und Unterkunft eines Kindes ausgibt.

Die Kosten für die Eltern betragen pro Jahr:

  • CHF 1'300.– in einer Tagesschule
  • CHF 2'180.– im Teilinternat,
  • CHF 3'510.– im Internat.

Ist das Kind nicht das ganze Schuljahr dort, wird der Betrag anteilig berechnet. Im Internat können zusätzlich Kosten für Ausflüge, Lager oder Taschengeld anfallen.

Kostenteilung bei Kindesschutzmassnahmen

Wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) entscheidet, dass ein Kind mit schweren Verhaltensproblemen in ein Internat muss, oder die Eltern einer solchen Massnahme freiwillig zustimmen, geht es um Hilfe im sozialen und ausserschulischen Bereich. In diesen Fällen bezahlt das Amt für Volksschulen und Sport die Schulkosten (abzüglich des Anteils der Schulträger), mögliche therapeutische Massnahmen wie Logopädie oder Psychomotorik sowie die Fahrtkosten. Die Eltern tragen die Kosten für den Unterhalt ihrer Kinder.

7. Transportabklärung und Entscheid

Der Kanton Schwyz übernimmt die Fahrkosten zwischen Wohnort und Schule. Die Schulpsychologie prüft mit den Eltern und der Schule, ob das Kind mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen kann oder einen speziellen Transport benötigt. Ziel ist es, dass sich Kinder möglichst selbständig im öffentlichen Raum bewegen. Das Amt für Volksschulen und Sport entscheidet, welche Fahrkosten übernommen werden. Es werden nur Fahrten zwischen Wohnort und Schule bezahlt, nicht für Arzt- oder Therapiebesuche oder andere Orte.

Tagesschule

Für Kinder, die keine öffentlichen Verkehrsmittel (ÖV) nutzen können, organisieren die meisten Tagesschulen einen Sammeltransport. Sammeltransporte werden Einzeltransporten vorgezogen. In Ausnahmefällen können Eltern eine Entschädigung für das Fahren mit dem Privatauto erhalten.

Internat

Für den Transport an Wochenenden sind die Eltern zuständig. In Ausnahmefällen wird ein Sammeltransport oder eine Fahrt mit dem Privatauto finanziert.

8. Fahrkostenvergütung

Für öffentliche Verkehrsmittel (ÖV)

Streckenabonnemente werden für Schülerinnen und Schüler in Tagesschulen und Teilinternaten vergütet. Generalabonnemente werden nur erstattet, wenn sie günstiger als Streckenabonnemente sind. Wird die Verfügung vorzeitig aufgehoben, z.B. durch Umzug, muss ein Anteil des Jahresabos zurückgezahlt werden, wenn es weniger als neun Monate genutzt wurde.

Eltern und Institutionen erhalten gemäss der Verfügung eine Kostengutsprache für die günstigste ÖV-Variante und können das Formular Abrechnung ÖV Erziehungsberechtigte oder Formular Abrechnung ÖV Institution zur Abrechnung mit den Belegen (Billette, Abonnementsquittungen) einreichen.

Fahrkostenvergütung ÖV einreichen


Für privaten Transport (km-Entschädigung)

In Ausnahmefällen können wir eine Kilometerentschädigung für Fahrten mit dem Privatauto gewähren. Wir vergüten CHF 0.75 pro Kilometer, basierend auf der kürzesten Strecke. Eltern müssen das Formular Fahrkostenvergütung km-Entschädigung mit den Reisedaten einreichen, das von der Institution bestätigt wird.

Fahrkostenvergütung km-Entschädigung einreichen


Für organisierte Transporte von Institutionen

Institutionen müssen ein Kostengutsprachegesuch mit einer Offerte des Transportunternehmens für Sammel- oder Einzeltransporte bei uns einreichen.

Anforderungen an Sammel- und Taxitransporte
  • Fahrzeuge müssen behindertengerecht sein und die gesetzlichen Sicherheitsstandards (Kindersitze, Sicherheitsgurte) erfüllen.
  • Das Transportunternehmen ist für die Sicherheit der Kinder verantwortlich.
  • Wenn möglich, sollten die Fahrer nicht wechseln, um den Kindern eine vertraute Bezugsperson zu bieten.
  • Schulbusse und Taxis sollten die Kinder an einem sicheren Ort in der Nähe der Wohnung abholen.

Beeinträchtigungen

Beeinträchtigungen bei Kindern und Jugendlichen können ihre körperliche, kognitive, emotionale oder soziale Entwicklung beeinflussen. Sie betreffen Bereiche wie Lernen, Sprache, Motorik oder Verhalten und zeigen sich oft schon im frühen Kindesalter. Dadurch können Alltag, schulische Leistungen und das soziale Miteinander stark eingeschränkt werden.

Eine frühzeitige Diagnose und gezielte Förderung sind entscheidend, um den Kindern und Jugendlichen bestmögliche Entwicklungschancen zu bieten.

Autismus-Spektrum-Störung (ASS)

Kinder mit der Diagnose Autismus-Spektrum-Störung können ab dem Eintritt in das freiwillige 1. Kindergartenjahr mit verstärkten Massnahmen in die Regelschule integriert werden. Kinder mit einem kognitiven Entwicklungsrückstand und der Diagnose ASS können im Rahmen einer verstärkten Massnahme im integrativen Setting durch die Heilpädagogischen Zentren (vMiS HZ) eingebunden werden (integratives Setting). 

Mit der Integration in die Volksschule bleiben sie Schülerinnen und Schüler der Regelschule, aber erhalten zusätzlich einen Status als Schülerin oder Schüler mit verstärkter Massnahme. Sie erhalten individuelle Ziele im Bereich der überfachlichen Kompetenzen.

Informationen für Schulen

Für Kinder und Jugendliche mit einer Autismus-Spektrum-Störung, die integrativ unterrichtet werden, sind die Gemeinden und Bezirke zuständig. Bei anderen integrativen Massnahmen liegt die Verantwortung bei den Heilpädagogischen Zentren. Die Schulträger erhalten bei vMiS Autismus fachliche Unterstützung durch die Schulpsychologie und externe ASS-Coaches. Die externen Beratungen können eingekauft werden. Die Hälfte der Kosten – bis maximal 2'500 Franken – übernehmen wir.

Kognitive und/oder körperliche Beeinträchtigung

Unter Einbezug der Eltern, der Schulleitung und der Heilpädagogischen Zentren wird geklärt, mit welchem Unterstützungsbedarf das Kind im Rahmen eines integrativen Settings in die Regelklasse integriert werden kann. Unterstützt und begleitet werden die integrierten Schülerinnen und -schüler durch heilpädagogische Fachkräfte der Heilpädagogischen Zentren (HZ). Bei Kindern und Jugendlichen mit schwerer Körperbehinderung kann, ergänzend zur heilpädagogischen Unterstützung, auch eine Klassenassistenz eingesetzt werden.

Die heilpädagogischen Zentren des Kantons Schwyz bieten eine Tagesschule an. Diese Tagesschulen bieten eine spezialisierte, behinderungsspezifische heilpädagogische Förderung mit ergänzenden Betreuungsstrukturen über Mittag und teilweise vor und nach dem Unterricht an.

Sinnesbehinderungen

Kinder und Jugendliche mit einer Hörbehinderung können während ihrer Schulzeit in einer Regelklasse durch einen audiopädagogischen Dienst begleitet und unterstützt werden. 

Kinder und Jugendliche mit einer Sehbehinderung, welche in eine Regelschule integriert sind oder eine nicht-spezifische Sonderschule besuchen, können durch Beratung und Unterstützung im Alltag und im Lernprozess in der Schule unterstützt werden.

Sprachentwicklungsstörung (SES)

Die Sprachheilschule Steinen-Freienbach ist eine anerkannte Sonderschule des Kantons Schwyz für normalbegabte Kinder mit einer schwerwiegenden Sprachbehinderung. In spezieller Schulung mit therapeutischer Förderung und sozialpädagogischer Betreuung werden die Kinder unter Einbezug des Elternhauses in ihrer individuellen Entwicklung unterstützt. Ursachen der Entwicklungshemmungen und -störungen werden gesucht, Strategien zum Umgang mit ihren Schwierigkeiten erarbeitet und vorhandene Fähigkeiten sowie persönliche Stärken konsequent weiterentwickelt.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, die sprachlichen Fähigkeiten des Kindes in der Logopädie der Volksschule zu verbessern.

Verhaltensstörung

Tagesschulen und Internate betreuen Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres Verhaltens in der Regelschule nicht unterrichtet werden können.

Entlastungstage

Für Kinder mit schwerer Mehrfachbehinderung und hohem Betreuungsbedarf können maximal 18 Entlastungstage beantragt werden. Im Einzelfall werden solche Entlastungstage für Kinder und Jugendliche auch direkt von dafür spezialisierten Anbietern beantragt. Die Schulpsychologie hilft Ihnen weiter.

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