Pflegefinanzierung
Die Pflegefinanzierung soll allen Schwyzerinnen und Schwyzern unabhängig vom Einkommen eine bedarfsgerechte Pflege ermöglichen. An den Kosten beteiligen sich die Gemeinden, die Krankenversicherer, der Kanton und die Leistungsbeziehenden.
Ambulante Krankenpflege zu Hause
Ambulante Pflegeleistungen werden durch zugelassene Spitex-Organisationen oder selbstständig tätige Pflegefachpersonen erbracht. Für Untersuchungs- und Behandlungsleistungen ist eine ärztliche Anordnung erforderlich. Die Kosten tragen die Krankenversicherung, die versicherte Person und deren Wohnsitzgemeinde.
Tarife und Abrechnung
Die Spitex-Organisation oder die selbstständig tätige Pflegefachperson stellt die erbrachten Leistungen der versicherten Person oder der Krankenkasse direkt in Rechnung. Für die Restfinanzierung gelten die mit den Gemeinden vereinbarten beziehungsweise vom Kanton festgelegten Taxen. Zusätzlich wird der versicherten Person eine Kostenbeteiligung von 10 % des Beitrags der Krankenkasse, höchstens jedoch CHF 7.65 pro Tag, verrechnet.
| Beispielrechnung | Betrag in CHF |
|---|---|
| 1 Stunde Grundpflege (Annahme) | 115.00 |
| Anteil der Krankenkasse an der Grundpflege | - 52.60 |
| Zwischentotal | 62.40 |
| Ihr Kostenbeteiligung (10 % von CHF 52.60) | 5.25 |
| Restfinanzierung durch öffentliche Hand (Wohnsitzgemeinde) | 57.15 |
Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist für alle Leistungserbringer einheitlich:
Die Krankenkasse übernimmt für Leistungen der ambulanten Krankenpflege maximal CHF 76.90 pro Stunde für Bedarfsabklärung und Beratung (A-Leistungen), CHF 63.– pro Stunde für Behandlungspflege (B-Leistungen) und CHF 52.60 pro Stunde für die Grundpflege (C-Leistungen).
Kosten für Kinder, Jugendliche und Härtefälle
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag sind von einer Kostenbeteiligung befreit. Bei Härtefällen können im Einzelfall weitere Personen von einer Kostenbeteiligung befreit werden. Dazu müssen diese ein Gesuch bei ihrer Wohnsitzgemeinde einreichen.
Ausserkantonale Krankenpflege
Wird ambulante Krankenpflege ausserhalb des Kantons Schwyz bezogen, leistet die Krankenversicherung ihren gesetzlichen Beitrag, während die Wohnsitzgemeinde die Restfinanzierung übernimmt. Massgebend sind grundsätzlich die anerkannten Taxen und Regelungen am Standort des Leistungserbringers.
Je nach Standortkanton kann die Kostenbeteiligung der versicherten Person bis zu CHF 15.35 pro Tag betragen. Aufgrund der unterschiedlichen kantonalen Regelungen empfiehlt es sich, die Finanzierung vorgängig abzuklären.
Informationen für Gemeinden und Spitexorganisationen
Spitex-Organisationen mit einem Leistungsauftrag der Gemeinden müssen ihre Leistungen an sieben Tagen pro Woche jeweils mindestens von 07.00 bis 22.00 Uhr anbieten. Zudem müssen sie während den üblichen Bürozeiten telefonisch erreichbar sein. Diese Verpflichtungen gelten für private Spitex-Organisationen und selbstständig erwerbstätige Pflegefachpersonen nicht.
Stationäre Langzeitpflege im Pflegeheim
Die stationäre Langzeitpflege wird in der Regel in einem Alters- und Pflegeheim erbracht. Sie beinhaltet die Verpflegung, Unterkunft und die Alltagsgestaltung sowie Leistungen der Pflege.
Tarife und Abrechnung
Die Einrichtungen im Kanton Schwyz berechnen die Pflegetaxen einheitlich und transparent auf der Grundlage der KORE Curaviva und der Weisung für den Kanton Schwyz.
| Beispiel einer Rechnung pro Tag | Betrag in CHF |
|---|---|
| Betreuung und Pension (Zimmer, Verpflegung und Betreuung) ¹ | 180.— |
| Aufteilung Pflegefinanzierung | |
| Pflegekosten (BESA-Stufe 6) ² | 155.40 |
| Anteil der Krankenkasse (BESA-Stufe 6) | - 57.60 |
| Eigenanteil ³ | - 23.— |
| Restfinanzierung durch öffentliche Hand | 74.80 |
¹Die Pensions- und Betreuungskosten müssen von Ihnen selbst bezahlt werden. Wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen, kann ein Antrag auf Ergänzungsleistungen gestellt werden. Falls Anrecht auf Ergänzungsleistungen besteht, werden die Pensions- und Betreuungskosten ganz oder teilweise übernommen.
² BESA steht für Bedarfsklärungs- und Abrechnungssystem.
³ Zu Ihrem Eigenanteil von CHF 23 pro Tag kann noch der Selbstbehalt sowie die jährliche Franchise Ihrer Krankenkasse hinzukommen.
Wohnsitz in- und ausserhalb des Kantons Schwyz
Sofern Sie vor dem Heimeintritt Wohnsitz im Kanton Schwyz gehabt haben, erheben Sie Ihren Anspruch auf Restfinanzierung, für welche die Gemeinde zuständig ist, bei der Sozialversicherungsanstalt Schwyz. Sollten Sie vor dem Heimeintritt Wohnsitz in einem anderen Kanton gehabt haben, müssen Sie sich für die Übernahme der restlichen Pflegekosten an Ihren früheren Wohnkanton oder Ihre Wohngemeinde wenden.
Ergänzungsleistungen (EL)
Heimbewohner mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen sind berechtigt, ihren Eigenanteil von CHF 23 pro Tag sowie einen allfälligen Selbstbehalt und die beanspruchte jährliche Franchise der Krankenkasse via Ergänzungsleistung zu erhalten. Weiter kann die Pensions- und Betreuungstaxe ebenfalls ganz oder teilweise durch die Ergänzungsleistung gedeckt sein.
Informationen für Heime und Organisationen
- Berechnungstool 12 Pflegestufen
- Konzept stationäre Langzeitpflege für Personen mit grossem Pflegeaufwand
- Tages- und Nachtstrukturen in Alters- und Pflegeheimen
- Tages- und Nachtstrukturen: Formular Restfinanzierung
Rechtliche Grundlagen
Benötigen Sie Hilflosenentschädigung?
Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen, welche bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen oder Körperpflege die Hilfe anderer Menschen benötigen und dauernd Pflege oder persönliche Überwachung durch Drittpersonen benötigen, gelten nach den Kriterien der AHV als «hilflos» und haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Wenden Sie sich für detaillierte Informationen und zur Klärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung an die Sozialversicherungsanstalt Schwyz.
Akut- und Übergangspflege
Die Akut- und Übergangspflege ist eine maximal 14-tägige Pflege nach einem Spitalaufenthalt und muss im Spital von einem Arzt verordnet werden. Die Pflege hat das Ziel, dass die Patienten die Fähigkeiten und Möglichkeiten zurückerlangen, um sich in der gewohnten Umgebung wieder zurechtfinden. Sie wird nur verordnet, wenn der Gesundheitszustand stabilisiert ist und kann entweder zu Hause oder in einer Institution erfolgen.
Akut- und Übergangspflege in einer Institution (stationär)
- Personen, die bereits vor der Spitalbehandlung in einer Institution, die auf der Pflegeheimliste des Kantons Schwyz steht, gewohnt haben, nehmen die stationäre Akut- und Übergangspflege in diesem Heim in Anspruch.
- Alle anderen Personen können die stationäre Akut- und Übergangspflege in einer Institution, die sich auf der Pflegeheimliste des Kantons Schwyz befindet, in Anspruch nehmen.
- Die Pflegekosten werden vom Kanton Schwyz und der Krankenkasse übernommen. Es gilt folgender Tarif: CHF 168.– pro Tag (alle Krankenversicherungen).
- Die Patientinnen und Patienten müssen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung selbst tragen.
Akut- und Übergangspflege zu Hause (ambulant)
- Die ambulante Akut- und Übergangspflege kann bei Spitex-Organisationen in Anspruch genommen werden, die einen Leistungsauftrag der Gemeinde haben.
Die Kosten der ambulanten Akut- und Übergangspflege werden vom Kanton Schwyz und der Krankenkasse übernommen.
| Provisorischer Tarif pro Stunde | Betrag in CHF |
|---|---|
| Bedarfsabklärung und Beratung (A-Leistungen) | 138.– |
| Behandlungspflege (B-Leistungen) | 113.– |
| Grundpflege (C-Leistungen) | 95.– |