Fruchtfolgeflächen (FFF)
Fruchtfolgeflächen sind besonders fruchtbare Böden, die für den Ackerbau geeignet sind. Sie werden vom Bund geschützt, um die Ernährung der Bevölkerung auch in Krisenzeiten sicherzustellen. Der Bund verpflichtet die Kantone, eine Mindestfläche an Fruchtfolgeflächen dauerhaft zu sichern.
Liegt mein Projekt auf Fruchtfolgeflächen?
- Liegt das Projekt auf eingefärbten Flächen der Karte Fruchtfolgefläche, gelten besondere Anforderungen zur Kompensation.
- Liegt das Projekt ausserhalb solcher Flächen, muss keine Kompensation vorgenommen werden.
Beanspruchung und Kompensation
Wenn Fruchtfolgeflächen beansprucht werden, müssen sie in der Regel kompensiert werden. Die folgenden Schritte zeigen, wie geprüft wird, ob eine Beanspruchung möglich ist und wie die Kompensation erfolgt.
1. Darf eine Fruchtfolgefläche beansprucht werden?
Fruchtfolgeflächen dürfen nur genutzt werden, wenn wichtige Voraussetzungen erfüllt sind.
Grundsätzliche Anforderungen
- Der kantonale Mindestumfang von 2'500 ha Fruchtfolgeflächen bleibt erhalten.
- Es gibt keine Alternativen ohne Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen.
- Die Fläche ist verfügbar.
- Die Fläche wird optimal genutzt.
Bei Ein- oder Umzonung (Gemeinden)
Es sind die Vorgaben des kantonalen Richtplans einzuhalten wie:
- Siedlungsentwicklung nach innen: Bestehende Bauzonen sollen zuerst besser genutzt werden (Innen- vor Aussenentwicklung).
- Bedarfsnachweis: Die Gemeinde zeigt auf, dass zusätzlicher Bauzonenbedarf besteht.
- Abstimmung mit Raum und Verkehr: Neue Bauzonen sind mit der Siedlung, dem Verkehr und der Landschaft abzustimmen.
Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone
Folgende Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt sein:
- Das Vorhaben ist zonenkonform oder erfüllt die Anforderungen an ein zonenfremdes Vorhaben.
- Die Bewirtschaftung der Landwirtschaftsfläche wird nicht erschwert.
Genaue Ausführungen entnehmen sie unseren Arbeitshilfen und Grundlagen.
2. Interessenabwägung
Wenn Fruchtfolgeflächen betroffen sind, müssen die verschiedenen Interessen gegeneinander abgewogen werden.
1. Welche Interessen sind betroffen?
Zum Beispiel:
- Erhalt von Fruchtfolgeflächen für die Landwirtschaft
- Siedlungsentwicklung oder Infrastruktur
- Natur- und Landschaftsschutz
- wirtschaftliche oder regionale Interessen
2. Wie stark sind diese Interessen betroffen?
Dabei wird unter anderem geprüft:
- Wie wertvoll ist die betroffene Fruchtfolgefläche?
- Gibt es Alternativstandorte?
- Wie gross ist der Nutzen des Projekts?
Wenn das Interesse an der Nutzung einer Fruchtfolgefläche höher wiegt als der Schutz, kann eine Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen bewilligt werden.
Genaue Ausführungen entnehmen sie unseren Arbeitshilfen und Grundlagen.
3. Kompensation
Werden Fruchtfolgeflächen beansprucht, müssen sie grundsätzlich ersetzt werden. Die Kompensation kann im ganzen Kanton erfolgen, idealerweise im gleichen Nutzungsgebiet.
Mögliche Kompensationen
- Aufwertung von Böden, damit sie Fruchtfolgeflächen-Qualität erreichen. Eine Aufwertung bereits vorhandener, aber qualitativ schlechter Fruchtfolgeflächen zählt zu 50 %. Die Bodenaufwertung kann mit einem eigenen Projekt oder der Beteiligung an einem Projekt erfolgen.
- Rückzonung von Bauland mit Fruchtfolgefläche-Qualität in die Landwirtschaftszone.
- Neue Fruchtfolgeflächen kartieren, Mustervertrag Kartierung
Keine Kompensation ist nötig bei:
- Projekten bis 1'000 m²
- landwirtschaftlichen Bauten gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG.
- Flächen ohne eindeutige Fruchtfolgefläche-Qualität (z. B. Strassen, Gebäude, befestigte Flächen oder Gewässer)
Finanzierung
Es gilt das Verursacherprinzip:
- Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen trägt die Bauherrschaft die Kosten.
- Bei Einzonungen tragen grundsätzlich die Gemeinden die Kosten (z. B. über die Mehrwertabgabe).
Arbeitshilfen und Grundlagen
- Die Arbeitshilfe Umgang mit Fruchtfolgeflächen ist für kantonale und kommunale Planungen, Nutzungsplanungen und Baubewilligungsverfahren wegleitend.
- Merkblatt Bodenaufwertungsprojekte
- Richtplan-Vorgaben zu Fruchtfolgeflächen und Speziallandwirtschaftszonen
Karten in WebGIS
- Fruchtfolgeflächen
- Hinweiskarte Bodenverwertung
- Klimaeignung
- Hanglagen/Hangneigung
- Prüfperimeter für Bodenverschiebungen (PBV)
Musterverträge
Weitere Informationen
Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen
In der ganzen Schweiz müssen mindestens 438'460 Hektaren Fruchtfolgeflächen erhalten bleiben. Statistik Fruchtfolgeflächen
- Der Kanton Schwyz muss davon mindestens 2'500 Hektaren sichern. Aktuell gibt es im Kanton Schwyz 3'537 Hektaren Fruchtfolgeflächen. Das entspricht rund 4 % der gesamten Kantonsfläche. Karte der Fruchtfolgeflächen im WebGIS öffnen
- Die Fruchtfolgeflächen sind im Bundesrecht geregelt (Sachplan Fruchtfolgeflächen)
Ist mein Boden als Fruchtfolgefläche geeignet?
Kriterien für Fruchtfolgeflächen
| Kriterium | Mindestanforderung |
|---|---|
| Klimazone | A, B, C, D 1-4
Karte der Klimaeignung in WebGIS öffnen |
| Hangneigung | höchstens 18 %
Karte der Hangeignung in WebGIS öffnen |
| Pflanzennutzbare Gründigkeit ¹ | mindestens 50 cm |
| Schadstoffe | Prüfwerte VBBo (Nahrungspflanzenanbau) sind eingehalten |
| Fläche | mindestens 1 ha oder angrenzend an bestehende FFF |
¹ Die Tiefe des Bodens, die Pflanzen tatsächlich mit ihren Wurzeln nutzen können, um Wasser und Nährstoffe aufzunehmen.
Die erste Erhebung entspricht nicht den heute gültigen Vorgaben des Sachplans FFF. Da noch nicht überall verlässlichen Bodendaten vorhanden sind, werden weiterhin die kantonalen Erhebungen aus den 1980er- und 1990er-Jahren verwendet, die seither ergänzt wurden.
Bodenqualität landwirtschaftlich nutzbarer Böden sichern
Eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB) sorgt dafür, dass die Qualität der Böden während und nach Bauvorhaben erhalten bleibt. Sie begleitet alle bodenrelevanten Arbeiten, überwacht die fachgerechte Durchführung und schliesst mit einer Abnahme nach der Folgebewirtschaftung ab.
-
Projekte unter 5’000 m²:
Die bodenkundliche Baubegleitung wird empfohlen. Das Baubewilligungsverfahren erfolgt gemäss dem Merkblatt Landwirtschaftliche Terrainveränderungen. Nach Abschluss der Folgebewirtschaftung erfolgt eine Schlussabnahme durch eine Bodenfachperson. Damit wird der Nachweis erbracht, dass das Rekultivierungsziel erreicht ist und die Fläche als FFF-Kompensation angerechnet werden kann. - Projekte über 5’000 m²:
Eine bodenkundliche Baubegleitung ist zwingend. Die bodenrelevanten Arbeiten werden im Rahmen der bodenkundlichen Baubgeleitung begleitet. Die Schlussabnahme nach der Folgebewirtschaftung ist dabei Teil der Betreuung.
Hinweis zur Folgebewirtschaftung: In der Regel werden die Flächen drei Jahre lang bewirtschaftet, die Übergabe erfolgt im vierten Jahr. Dies umfasst meist 3–5 Vegetationsperioden.
Bodenkartierung – warum ist sie wichtig?
Bodenkarten geben Auskunft über den Aufbau und die Beschaffenheit der Böden, über den Bodentyp (z. B. Braunerde oder Moorboden), über Messgrössen wie den Humus- oder den Nährstoffgehalt und über die Bodenfunktionen (Biodiversität, Eignung für den Ackerbau, Wasserspeicherung, Regulierungsfunktionen für Nähr- und Schadstoffe usw.).
Schweizweit gibt es erst für rund 13 % der landwirtschaftlich genutzten Böden qualitativ ausreichende Bodeninformationen. Besonders dringend sind Bodeninformationen für den Schutz von Fruchtfolgeflächen. Schweizweite Bodenkartierung
Pilotprojekt Tuggen
Im Rahmen der Vorbereitungsphase führt der Kanton Schwyz und das Kompentenzzentrum Boden (KOBO) in der Gemeinde Tuggen ein Pilotprojekt durch.
KOBO entwickelt gemeinsam mit Bund, Kantonen und Privatbüros die Bodenkartierung weiter. Dafür nutzt es moderne Methoden wie Fernerkundung, Modellierungen und Laboranalysen. Auf Basis von Umwelt- und Geodaten werden zunächst Karten mit ähnlichen Bodeneigenschaften erstellt. Diese dienen der Planung der Feldaufnahmen, bei denen Böden untersucht und beprobt werden. Aus allen Daten entstehen flächendeckende, praxisnahe Themenkarten für verschiedene Anwendungen.